Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 29 ZPO besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, der mit einem PKW-Kauf ein verbundenes Geschäft darstellt, eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Erfüllungsort. Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung nach Widerruf geleisteter Zahlungen sind hiervon nicht umfasst.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 6 O 934/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.03.2020 - 6 O 934/19 aufgehoben.

Hinsichtlich der Anträge,

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 18.02.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 18.06.2018 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 23.000,00 EUR zum Stichtag 01.04.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 12.063,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.04.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs xxx, Fahrgestellnummer ..., zu zahlen

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet, und

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen

wird das Verfahren an das Landgericht Chemnitz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.

Hinsichtlich des Antrags,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite weitere EUR 3.439,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus

229,33 EUR seit dem 01.04.2019,

229,33 EUR seit dem 01.05.2019,

229,33 EUR seit dem 01.06.2019,

229,33 EUR seit dem 01.07.2019,

229,33 EUR seit dem 01.08.2019,

229,33 EUR seit dem 01.09.2019,

229,3 EUR 3seit dem 01.10.2019,

229,33 EUR seit dem 01.11.2019,

229,33 EUR seit dem 01.12.2019,

229,33 EUR seit dem 01.01.2020,

229,33 EUR seit dem 01.02.2020,

229,33 EUR seit dem 01.03.2020,

229,33 EUR seit dem 01.04.2020,

229,33 EUR seit dem 01.05.2020 und

229,33 EUR seit dem 01.06.2020

binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2) zu zahlen,

wird das Verfahren abgetrennt, das Landgericht Chemnitz für örtlich unzuständig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen, zugleich unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung im Beschluss vom 04.03.2020 auf jeweils 33.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger - sowohl bei Vertragsschluss als auch jetzt wohnhaft in K... - erwarb im Juni 2018 einen gebrauchten PKW xxx. Zur - teilweisen - Finanzierung schlossen die Parteien den streitgegenständlichen, mit dem PKW-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag über 23.000 EUR, weitere 10.000 EUR zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln.

Mit Schreiben vom 26.04.2019 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag; er meint, die Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, weil die Widerrufsinformation fehlerhaft sei und die Pflichtinformationen nicht ordnungsgemäß erteilt seien. Nach seiner Auffassung schuldet er im Rahmen der Rückabwicklung keinen Wertersatz für das Fahrzeug. Die Bank könne dem Verbraucher gegenüber keine Ansprüche wegen der an den Unternehmer ausbezahlten Darlehensvaluta geltend machen. Vor diesem Hintergrund hat er erstinstanzlich auch den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erhoben.

Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, aus dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu schulden sowie (erstinstanzlich lediglich hilfsweise) die Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge, die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des PKW befinde sowie den Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten. Erstinstanzlich hat er die Zahlungsanträge sowie den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs hilfsweise gestellt für den Fall, dass dem Feststellungsantrag bezüglich Zins- und Tilgungsleistungen stattgegeben werde. Für diesen Fall hat er - weiter hilfsweise für den Fall, dass sich das Landgericht Chemnitz hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 4) für örtlich unzuständig hält - beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zu verweisen; der Rechtsstreit solle nicht als Ganzes verwiesen werden.

Das Landgericht hat die negative Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen; es sei örtlich unzuständig. Mangels Bedingungseintritts hat sich das Landgericht mit den weiteren Anträgen nicht auseinandergesetzt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird für die Einzelheiten Bezug genommen.

Das Urteil ist den Klägerver...

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