Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 O 2155/12 (2))

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2019 - Az.: 5 O 2155/12 (2) - wie folgt abgeändert:

1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach zu 70 % gerechtfertigt.

2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist insoweit gerechtfertigt, als gerichtlich festzustellen ist, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. & Co. GmbH Deckungsschutz zu gewähren, und zwar wegen der von der Klägerin wegen des Schadensereignisses vom 18. Dezember 2010 im Umfang gemäß I. Ziffer 1 dieses Urteils geltend gemachten Forderungen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz, durch das ihre Klage gegen den Beklagten zu 1), den Insolvenzverwalter über das Vermögen der "A. & Co. GmbH" (Insolvenzschuldnerin), auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 563.581,95 EUR und gegen die Beklagte zu 2), den Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz als unbegründet abgewiesen worden ist.

Die Klägerin betreibt auf ihrem - mit mehreren Hallen bebauten - Grundstück "...-Straße ..." in X. ein Unternehmen im Bereich der Automobiltechnik. Am späten Abend des 17. Dezember 2010, einem Freitag, gegen 23.00 Uhr, brach das Vordach der "Halle 0", in der sich zunächst eine Waschstraße (Waschmaschine für Karosserieteile) und - dahinter - die Schrottentsorgung befindet, unter der damals vorherrschenden Schneelast zusammen und begrub einen Lkw unter sich.

Nach einer ersten Ortsbegehung am Morgen des 18. Dezember 2010 nahm der - von dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen R. M., beauftragte - Dipl.-Ing. P. von der "... P. GbR" am Vormittag die eingetretenen Schäden auf und nahm eine erste "Vorbegutachtung" vor.

Zur Vermeidung erheblicher Betriebsunterbrechungen beauftragte die Klägerin sodann die Fa. "A. & Co. GmbH", die spätere Insolvenzschuldnerin, mit dem "sukzessiven, schrittweisen" Rückbau des eingestürzten Vordaches. Gegen 18.00 Uhr begann die Insolvenzschuldnerin unter Einsatz eines Baggers und eines Greifers (Zugzange) mit den Abbrucharbeiten, welche sie zuvor mit dem Zeugen P. abgestimmt hatte. Im Zuge dieser Arbeiten kam es gegen 20.00 Uhr zu einem Absturz des Dachbinders innerhalb der Halle, welcher an das - unter der Schneelast zusammengebrochene - Vordach angrenzt. Der herunterfallende Dachbinder zerstörte Versorgungsleitungen und Produktionsanlagen. Später riss auch die Dachabdichtung, so dass es in die Halle schneite.

Am Sonntag, dem 19. Dezember 2010, nahm der Privatsachverständige Dipl.Ing. P. auch den Schaden an der "Halle 0" auf und erstellte hierüber am 20. Dezember 2010 eine "Bestandsaufnahme" (Anlage K 5).

Neben dem Sachverständigen Dipl.-Ing. P. beauftragte die Klägerin am Montag, dem 20. Dezember 2010, Herrn Dr.-Ing. W. mit der Zustandsdokumentation des Schadens und der "daraus abgeleiteten Hinweise zu dem genaueren technischen Schadenshergang". An dem ersten und dem letzten der von dem Sachverständigen insgesamt durchgeführten fünf Ortstermine am 21., 22. und 23. Dezember 2010 sowie am 7. und 26. Januar 2011 nahmen sowohl Vertreter des Abrissunternehmens (Insolvenzschuldnerin) als auch dessen Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 2), mit einem eigenen Gutachter (Herr G1) teil. Sein Sachverständigengutachten mit einer "Zustandsdokumentation und Hinweise(n) zu Ursachen des Einsturzes eines Dachs in der Waschhalle des K. X." legte der Sachverständige Dr.-Ing. W. am 5. Mai 2011 vor (Anlage K 7).

Auf deren Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Chemnitz am 1. März 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der "A. & Co. GmbH" (Az.: 1018 IN 138/11, Anlage B 1) und bestellte den Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es spreche bereits der "Beweis des ersten Anscheins" dafür, dass die Abrissarbeiten der Insolvenzschuldnerin für den Einsturz der Wasch- und Schrottentsorgungshalle ursächlich seien. Der von ihr - der Klägerin - beauftragte Privatsachverständige, der Zeuge Dipl.-Ing. P., habe der Insolvenzschuldnerin genaue Instruktionen gegeben, wie das - unter der Schneelast zusammengebrochene - Vordach zu beseitigen sei. Entgegen den Vorgaben des Zeugen P., der vor "Spannungen" gewarnt habe, sei die Insolvenzschuldner nicht mit äußerster Vorsicht vorgegangen, sondern habe "mit einem Bagger an der abgestürzten Konstruktion gezogen" (vgl. den Schriftsatz vom 21. Dezember 2012, S. 6, Bl. 6 dA) und versucht, "das Vordach mit Krafteinwirkung abzureißen" (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juni 2013, S. 7, Bl. 79 dA). Zudem habe sie die "einzig verbliebene freistehende Stütze T 8 des Vordachs abgerissen und auf diese Weise in die Statik des Gebäudes eingegriffen" (vgl. die Schriftsätze vom 21. Dezember 2012, S. ...

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