Verfahrensgang

AG Dresden (Aktenzeichen 313 F 182/21)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 03.05.2021 - 313 F 182/21 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, beginnend ab Januar 2021, einen laufenden Kindesunterhalt jeweils monatlich im voraus, fällig zum 3. eines jeden Monats, i.H.v. 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind, mithin derzeit 519,50 EUR zuzüglich Kosten der Krankenversicherung i.H.v. monatlich 181,31 EUR, fällig zum 3. eines jeden Monats ab Januar 2021 zuzüglich der hälftigen Kosten des Kindergartens i.H.v. 95,29 EUR, fällig zum 3. eines jeden Monats, erstmalig ab Januar 2021 zu zahlen.

2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von April bis Dezember 2020 i.H.v. 6.648,59 EUR zu zahlen.

3. Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

IV. Die Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.

V. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 17.545,34 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, beginnend ab Januar 2021 jeweils monatlich im Voraus, fällig zum 3. eines jeden Monats, laufenden Kindesunterhalt i.H.v. 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind und zuzüglich der Kosten der Krankenversicherung i.H.v. monatlich 181,31 EUR und der hälftigen Kosten des Kindergartens i.H.v. monatlich117,79 EUR zu zahlen (Ziffer 1 des Beschlusstenors). Außerdem hat es den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für A. einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von April bis Dezember 2020 i.H.v. insgesamt 6.903,54 EUR zu zahlen (Ziffer 2 des Beschlusstenors).

Gegen die am 05.05.2021 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner durch Anwaltsschriftsatz vom 01.06.2021 am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.06.2021 fristgerecht begründet. Er ist der Auffassung, das Familiengericht sei bei der Ermittlung des Unterhalts zu Unrecht davon ausgegangen, dass A. ihren Lebensmittelschwerpunkt bei ihrer Mutter habe. Dies sei tatsächlich nicht der Fall, weil A. im Wechselmodell mit nahezu gleichen Zeitanteilen von beiden Eltern betreut werde.

Zudem habe das Familiengericht nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner noch vier weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Infolgedessen hätte es prüfen müssen, ob nicht eine "Abgruppierung" bei der Bemessung des Tabellenunterhalts vorzunehmen gewesen wäre. Darüber hinaus habe das Familiengericht fälschlicherweise festgelegt, dass der Antragsgegner die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes in voller Höhe zu tragen habe. Aufgrund der nahezu paritätischen gemeinsamen Betreuung sei hingegen die Antragstellerin hieran zu beteiligen.

Gleiches gelte für den Kindergartenbeitrag, den das Familiengericht überdies zu hoch angesetzt habe. Nachweise für die Zahlung der Beiträge seien von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden. Außerdem hätte die Antragstellerin zur Berechnung ihres Anteils Auskunft über die eigenen Einkommensverhältnisse erteilen müssen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag der Antragstellerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses abzuweisen, gegebenenfalls das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde mit Anwaltsschriftsatz vom 18.08.2021 entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Mit Verfügung vom 31.08.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30.09.2021 bestimmt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.09.2021 hat der Antragsgegner ergänzend Stellung genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Beschwerdebegründungsschrift, die Beschwerdeerwiderungsschrift, den Hinweis des Senats und den hierauf bezogenen Anwaltsschriftsatz des Antragsgegners Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist nur begründet, soweit sie sich gegen die titulierte Höhe des Kindergartenbeitrags wendet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird das gemeinsame Kind der Beteiligten nicht im paritätischen Wechselmodell betreut. Vielmehr befindet sich A. in der Obhut der Antragstellerin i.S.v. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB.

a) Betreuen beide Eltern das Kind trotz ihrer Trennung weiter, so kommt es für die Beurteilung, ob ein paritätisches Wec...

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