Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 24 F 145/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.10.2017; Aktenzeichen XII ZB 55/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.07.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach 24.06.2016 (24 F 145/15) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben,

1. an den Antragsteller zu 1., geboren am 04.09.2005, in Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der Stadt L vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 5xx/7xx-xx6/2015 ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds für ein 1. und 2. Kind zu Händen der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.

2. an den Antragsteller zu 2., geboren am 14.11.2007, in Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der Stadt L vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 5xx/7xx-xx7/2015 ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds für ein 1. und 2. Kind zu Händen der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.

3. an den Antragsteller zu 1. für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 116,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2015.

4. an den Antragsteller zu 2. für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 116,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2015.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu 1. und des Antragstellers zu 2. zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren tragen der Antragsteller zu 1. und der Antragsteller zu 2. jeweils 44 % und der Antragsgegner 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsteller zu 1. und des Antragstellers zu 2. trägt der Antragsgegner jeweils 12 %; im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren werden dem Antragsteller zu 1. und dem Antragsteller zu 2. je zur Hälfte auferlegt; im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

4. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird - in Abänderung der im Beschluss vom 24.06.2016 erfolgten Festsetzung - auf 8.330,00 EUR festgesetzt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.700,00 EUR.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der am 04.09.2005 geborene Antragsteller zu 1. und der am 14.11.2007 geborene Antragsteller zu 2. sind die im Haushalt ihrer Mutter lebenden Kinder des Antragsgegners aus dessen im Jahre 2013 geschiedenen Ehe mit Frau G.

Bereits während des Getrenntlebens hatten die Kindeseltern eine bis Dezember 2014 befristete Unterhaltsvereinbarung geschlossen, wonach der Antragsgegner an die Antragsteller Kindesunterhalt gemäß der Einkommensgruppe 9 (152 % des Mindestbedarfs) und an deren Mutter laufenden Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.348,00 EUR zu zahlen hatte. Hierbei waren Betreuungskosten für eine private Tagesmutter sowie Kindergartenkosten beim Einkommen der Kindesmutter als Abzugsposition berücksichtigt worden.

Am 25.02.2015 schlossen die Kindeseltern vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach im Verfahren 24 F 224/13 einen Vergleich, in dem sie ab dem 01.01.2015 wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsgegner verpflichtete sich daraufhin in Jugendamtsurkunden der Stadt L am 31.03.2016, an den Antragsteller zu 1. (Urk.-Reg.-Nr. 5xx/7xx-1xx/2015) und an den Antragsteller zu 2. (Urk.-Reg.-Nr. 5xx/7xx-xx7/2015) jeweils ab dem 01.05.2015 monatlich 144 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Nachdem der Antragsgegner im Januar 2015 noch jeweils 462,00 EUR für die beiden Antragsteller gezahlt hatte, zahlt er seit Februar 2015 nur noch den anerkannten Betrag in Höhe von monatlich jeweils 433,00 EUR Kindesunterhalt.

Mit dem am 19.08.2015 zugestellten Antrag vom 18.06.2015 haben die Antragsteller gegen den Antragsgegner ab Januar 2015 in Abänderung der Jugendamtsurkunden eine Erhöhung des Mindestunterhalts von 144 % auf 160 % sowie zusätzlich die Zahlung eines Mehrbedarfs von jeweils monatlich 175,00 EUR geltend gemacht. Den Mehrbedarf haben sie darauf gestützt, dass ihre Mutter auch bei ihrer neuen Arbeitsstelle weiterhin eine Tagesmutter für die private Betreuung ihrer Kinder für die Zeit zwischen dem Ende des Schulunterrichts bis zu ihrem Eintreffen zu Hause beschäftigen müsse, um ihr...

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