Verfahrensgang

LG Zwickau (Beschluss vom 03.11.2008; Aktenzeichen 2 O 839/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.02.2010; Aktenzeichen IX ZB 57/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Zwickau vom 3.11.2008 (2-O-839/08) wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Wert der Beschwerde: 61.074,98 EUR

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat das LG um Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung ersucht, die er in Spanien gegen die Antragsgegnerin erwirkt hat und die seines Erachtens einem deutschen Kostenfestsetzungsbeschluss gleichkommt. In der Folge hat er "die Hauptsache für erledigt erklärt". Ihm sei in Spanien zwischenzeitlich bestätigt worden, dass es sich bei dem fraglichen Entscheid um einen europäischen Vollstreckungstitel handele. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens müsse die Antragsgegnerin tragen.

Trotz gerichtlichen Hinweises, dass nur eine Rücknahme, keine Erledigungserklärung in Betracht komme, hat der Antragsteller zuletzt beantragt, die Erledigung festzustellen und die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das LG hat daraufhin beschlossen, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt.

Diesen ihm am 12.11.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit der Beschwerde angefochten, die per Fax am 24.11.2008 beim OLG eingegangen ist.

Die Erledigungserklärung sei möglich; wenn nicht, müsse zur Hauptsache entschieden und der spanische Entscheid für vollstreckbar erklärt werden.

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses die Erledigung zur Hauptsache festzustellen, hilfsweise den spanischen Entscheid für vollstreckbar zu erklären und beidenfalls der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Der spanische Entscheid sei keine Entscheidung im Sinne der EuGVO. Das ihm vorgehende spanische Urteil verstoße gegen den "ordre public". Im Übrigen habe der Antragsteller auf eine Entscheidung zur Hauptsache verzichtet, so dass er die Vollstreckbarerklärung nicht mehr verlangen könne.

Zu den Einzelheiten verweist der Senat auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen.

II. Die Beschwerde ist nach Art. 43 EuGVO, § 11 AVAG zulässig. Daran ändert nichts, dass das LG nur zu den Kosten des Antragsverfahrens entschieden hat und der gegebenenfalls heranzuziehende § 567 Abs. 2 ZPO die Anfechtung bloßer Kostengrundentscheidungen nur eingeschränkt zulässt. Denn die Beschwerde bringt auch vor, dass das LG grundlos den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht beschieden habe.

Begründet ist die Beschwerde aber nicht.

Der Antragsteller hat sein Ersuchen um Vollstreckbarerklärung (einseitig) für erledigt erklärt. Diese Möglichkeit sehen weder die EuGVO noch das AVAG vor. In der deutschen ZPO ist dergleichen anerkanntermaßen zulässig. Die dazu entwickelten Grundsätze passen aber nicht zum Antragsverfahren nach Art. 38 ff. EuGVO. Ob dies schon daraus folgt, dass es einseitig ausgestaltet, also mit den Verfahren nach der ZPO nicht vergleichbar ist (so namentlich: OLG Hamburg NJW 1987, 2165), mag dahinstehen. Zumindest kann der Antragsteller den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne weiteres zurücknehmen und die mit ihm verbundenen Kosten im Vollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO geltend machen (§ 8 Abs. 1 S. 4 AVAG). § 269 Abs. 3 ZPO gilt hier also gerade nicht. Dies gilt jedenfalls, wenn, wie hier, der im Ausland titulierte Anspruch noch zu vollstrecken ist (vgl. dazu auch: OLG Köln OLGReport Köln 1996, 38; BGHZ 170, 378, 380; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., Rz. 7 und 58 zu § 91a ZPO "ausländisches Urteil"). Ob anderes anzunehmen ist, wenn sich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung erst im Beschwerdeverfahren erledigt, kann offen bleiben (dazu etwa OLG Zweibrücken OLGReport Zweibrücken 1998, 414). So liegt der Fall hier nicht.

Das LG hat dem Antragsteller so zu Recht die Feststellung versagt, dass sich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zur Hauptsache erledigt hat. Das LG hätte allerdings diesen Antrag, da weder zurückgenommen noch zulässig für erledigt erklärt, bescheiden müssen. Das hat der Senat nun nachzuholen. Dieser Antrag ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 AVAG zurückzuweisen, da ihm nun das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antragsteller verfügt nach eigenem Vorbringen zwischenzeitlich über einen Titel, den er ohne weiteres in Deutschland vollstrecken kann. Dann aber bedarf er der Vollstreckbarerklärung nicht mehr. Art. 27 EuVTVO ändert daran nichts. Er lässt dem Gläubiger zwar die Wahl. Hat er aber die Bestätigung als Vollstreckungstitel, ist eine Vollstreckbarerklärung nach EuGVO und AVAG nicht mehr nötig (so bereits Senat, B. v. 29.9.2008 - 3 W 841/08; ebenso: Geimer in Zöller, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 38 EuGVO und Rz. 8 zu Art. 33 EuGVO).

Mit alldem geht einher, dass der Antragsteller sowohl die Kosten des Antrags- wie auch die des Beschwerdeverfahrens trägt (§ 8 Abs. 2 S. 2 AVAG, § ...

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