Leitsatz (amtlich)

Wenn das Verfahren gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern nach einer teilweisen Klagerücknahme abgetrennt wird, ist die Höhe der ursprünglichen Klageforderung für den Gebührenstreitwert des abgetrennten Verfahrens maßgeblich.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 4 O 1636/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22.11.2018, 4 O 1636/16, wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht.

Im Ausgangsverfahren hat die klagende Bank die Beklagten zu 1) bis 5) aus Delikt gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 598.946,64 EUR in Anspruch genommen. Nach Erlass eines Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1) hat die Klägerin die Klage teilweise in Höhe von 155.865,59 EUR zurückgenommen. Nach dem Tod des Beklagten zu 2) haben dessen Prozessbevollmächtigte die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 ZPO beantragt. Das Landgericht hat daraufhin den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) gemäß § 145 ZPO abgetrennt, das abgetrennte Verfahren ausgesetzt und im Ausgangsverfahren über die Klage gegen die Beklagten zu 3) bis 5) entschieden. Sowohl das Ausgangsverfahren als auch das - zwischenzeitlich gegen die Erbin des Beklagten zu 2) wieder aufgenommene, aber erstinstanzlich noch nicht entschiedene - abgetrennte Verfahren wurden durch einen Vergleich im Berufungsverfahren über das Urteil im Ausgangsverfahren unter Mitwirkung der Erbin des Beklagten zu 2) beendet.

Das Landgericht hat im abgetrennten Verfahren den Streitwert auf 598.146,64 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die der Ansicht ist, der Gebührenstreitwert für das abgetrennte Verfahren sei nur auf 442.281,05 EUR festzusetzen, da die Abtrennung nach der teilweisen Klagerücknahme erfolgt sei.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Maßgeblich sei die den jeweiligen Streitwert betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleite, so dass auf die Klageschrift abzustellen und die dort verlangte Zahlung von gesamtschuldnerischen Schadensersatz in Höhe von 598.146,64 EUR zu Grunde zu legen sei. Eine spätere Reduktion der Klageforderung bewirke keine Verringerung des für die Gerichtskosten maßgeblichen Wertes.

Dieser Auffassung ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2019 entgegengetreten.

II. Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für das abgetrennte Verfahren aus zutreffenden Erwägungen auf 598.946,64 EUR festgesetzt.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die Gerichtskosten ist der Streitwert zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß § 40 GKG. Auch im Falle einer Prozesstrennung ist auf den Streitwert zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausgangsverfahrens abzustellen (Schuster in Schuster/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Rn. 30 zu § 40 GKG). Die vor dem Trennungsbeschluss liegenden Prozessvorgänge bleiben in allen durch die Prozesstrennung entstandenen Rechtsstreitigkeiten wirksam (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., Rn. 7 zu § 145). Die Abtrennung eines Verfahrens gegen einen von mehreren Streitgenossen führt daher nicht zu einer Änderung des ursprünglich entstandenen Streitwerts (OLG München, MDR 1996, 642, 643); dies gilt auch dann, wenn die Klage der Höhe nach vor der Abtrennung teilweise zurückgenommen wurde.

Eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung hat für die Gerichtsgebühren nicht zu erfolgen, da die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient. Die Terminsgebühr des Rechtsanwalts kann sich zwar ggf. nach einem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt des Termins richten; dann liegt jedoch ein Fall des § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG vor (OLG München, NJW-RR 2017, 700).

Anlass, die Gerichtsgebühren nach § 21 GKG niederzuschlagen, besteht nicht, da die Prozesstrennung nicht ermessensfehlerhaft war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12612719

FA 2019, 92

JurBüro 2019, 81

MDR 2019, 510

Rpfleger 2019, 428

AGS 2019, 337

NJW-Spezial 2019, 477

RVG prof. 2019, 171

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