Leitsatz (amtlich)

1. Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein zum Gesellschaftsvermögen gehörender Anspruch nicht mehr durch die Gesellschafter in notwendiger Streitgenossenschaft gem. § 62 Abs. 12. Fall ZPO verfolgt werden.

2. Haben die Gesellschafter einer (Außen-)Gesellschaftbürgerlichen Rechts vor Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Anspruch verfolgt, ist die Rubrumsberichtigung der richtige Weg, die geänderte rechtliche Sicht auf den konkreten Rechtsstreit zu übertragen.

3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters führt hiernach nicht zur Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Beschluss vom 21.02.2006; Aktenzeichen 7 O 3657/99)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluss des LG Chemnitz vom 21.2.2006, Az: 7 O 3657/99, aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger erhoben am 5.8.1999 handelnd als einzige Gesellschafterinnen der ... (nachstehend nur ARGE) Klage wegen restlichen Werklohns gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1). Diese erhob gemeinsam mit der Beklagten zu 2) am 19.1.2005 u.a. gegen die Kläger Widerklage, mit der sie insb. die Rückforderung von überzahltem Werklohn verfolgen.

Am 8.4.2005 eröffnete das AG Augsburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin zu 2). Der zwischen den Klägerinnen geschlossene Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, aus der ARGE ausscheidet (vgl. § 23.62 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages, Anlage K 141).

Die Klägerin zu 1) hat beantragt, das Rubrum dahin zu berichtigen, dass sie aufgrund des Ausscheidens der Klägerin zu 2) aus der Gesellschaft nunmehr alleinige Klägerin sei.

Die Beklagten sind der Ansicht, es liege ein Fall des § 265 Abs. 2 ZPO vor. Nachdem die Mitglieder einer GbR eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten, sei der Rechtsstreit infolge des über das Vermögen der Klägerin zu 2) eröffneten Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen.

Das LG hat festgestellt, das Verfahren sei gem. § 240 ZPO unterbrochen. Die Kläger bildeten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine notwendige Streitgenossenschaft gem. § 62 Abs. 1, 2. Fall ZPO, weil ein zum Gesellschaftsvermögen gehörender Anspruch nur gemeinsam geltend gemacht werden könne. Hieran ändere auch das Ausscheiden der Klägerin zu 2) aus der Gesellschaft nichts, weil dieses gem. § 265 Abs. 2 ZPO das Prozessrechtsverhältnis unberührt lasse.

Gegen diese der Klägerin zu 1) nach eigenen Angaben am 28.2.2006 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 8.3.2006 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, der das LG nicht abgeholfen hat.

II. Die gem. §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Klägerin zu 1) ist allein klagende Partei dieses Rechtsstreites, so dass der Rechtsstreit infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 2) nicht unterbrochen wurde.

1. Die Klägerinnen waren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 2) keine notwendigen Streitgenossen i.S.d. § 62 Abs. 1, 2. Fall ZPO. Klägerin des Rechtsstreites war vielmehr die von den Klägerinnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

a) Auf der Grundlage der neueren gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung des BGH (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 m. Anm. Sprau = AG 2001, 307), der sich der Senat anschließt, ist davon auszugehen, dass die ARGE, zu der sich die Klägerinnen verbunden hatten, eine nach außen tätige und entsprechend mit Rechts- und Parteifähigkeit ausgestattete Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Ein zum Gesellschaftsvermögen gehörender Anspruch steht daher der Gesellschaft zu und kann von ihr auch prozessual verfolgt werden. Liegt aber die materielle und prozessuale Rechtszuständigkeit bei der Gesellschaft, kann nur diese - es sei denn die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor - Partei des Rechtsstreites sein (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 329/01, NJW-RR 2004, 275 [276]; OLG Karlsruhe v. 28.11.2005 - 1 U 156/05, OLGReport Karlsruhe 2006, 236; OLG Düsseldorf v. 13.2.2003 - 10 U 216/01, OLGReport Düsseldorf 2003, 76 = NJW-RR 2003, 513 [514]; OLGReport Frankfurt 2001, 233; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 705 Rz. 321; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 62 Rz. 13a). Für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft mehrerer Gesellschafter als natürliche Personen ist bei dieser Sichtweise kein Raum (a.A. BGH, Urt. v. 24.7.2003 - VII ZR 209/01, BauR 2003, 1758; Beschl. v. 18.6.2002 -VIII ZB 6/02, BGHReport 2002, 959 = MDR 2002...

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