Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegt es dem Reiseveranstalter, im Ausland gelegene Hotelanlagen auf die Einhaltung ausreichender Sicherheitsstandards zu überprüfen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn eine vorhandene Beleuchtungsanlage unvorhersehbar kurzfristig ausfällt.

Hinweis:

Die Berufung wurde nach diesem Hinweisbeschluss zurückgenommen

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2018 (5 O 3131/17) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Er sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, wegen eines Unfalles während einer Urlaubsreise auf der XXX Insel F... am 01.01.2015 auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Der zum Unfallzeitpunkt 56-jährige Kläger ist selbständiger XXX sowie Lkw- und Staplerfahrer. Er buchte am 27.06.2014 mit seiner Ehefrau, der Zeugin R. K., bei der Beklagten eine Reise für das Ehepaar und die Mutter des Klägers nach M. J., ........., F..., im Hotel "P... M..." in der Zeit vom 21.12.2014 bis zum 04.01.2015.

Bei Ankunft im Hotel erhielten der Kläger und die Zeugin K. eine Skizze der Hotelanlage (Anlage A 1), in welcher das gebuchte Appartement Nr. 313 und die Ein-/Ausgänge des Ferienkomplexes eingezeichnet waren. Es handelte sich dabei zum einen um den Haupteingang (Entrada Principal), der auf einen längeren Weg mit vom Strand aufsteigenden Treppen führt. Für die nähere Beschreibung dieses Weges wird auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder Nr. 1 und 2 (Bl. 22, 23 dA) Bezug genommen. Der zweite, kürzere Weg mit geringerem Höhenunterschied führte durch die Außentür der Hotelanlage in der Nähe des Pools auf einen Weg in einer Wohnanlage, welcher an einer Gartentür endete, hinter welcher sich die Straße und eine Tankstelle befanden. Wegen der näheren Beschreibung der Außentür des Hotels und deren Lage wird auf Lichtbild Nr. 10 des Anlagenkonvoluts A 2 und das von der Beklagten vorgelegte Lichtbild Nr. 3 (Bl. 24 dA) Bezug genommen. Die Gartentür bestand aus einem in eine Mauer eingelassenen zweiflügligen Tor, von welchem der von der Straße aus linke Flügel fixiert war, während sich der rechte öffnen und schließen ließ. Von der Straßenseite betrachtet hinter dem Tor befand sich auf der rechten Seite hinter der sich öffnenden Tür eine vierstufige nach unten führende Treppe und links daneben eine Rampe. Wegen der weiteren Beschreibung der örtlichen Verhältnisse im Einzelnen wird auf die Lichtbilder Nr. 1 bis 9 der Anlage A 2 sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder 4 bis 7 (Bl. 25-28 dA) Bezug genommen.

Der Kläger benutzte am 01.01.2015 gegen 3:30 Uhr in Begleitung der Zeugin K. und seiner Mutter diesen Durchgang, stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der Vorfall wurde der Reiseleitung am 02.01.2015 zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr von der Zeugin K. gemeldet.

Der Kläger hat vorgetragen, es sei vor dem Unfall dunkel gewesen und man sei etwa eine Dreiviertelstunde von einer Lokalität bis zur Gartentür gelaufen. Die auf dem von der Beklagten vorgelegten Lichtbild 5 (Bl. 26 dA) zu sehende Straßenlaterne sei nicht angeschaltet gewesen. Ebenso sei die dort befindliche Tankstelle nicht in Betrieb und nicht erleuchtet gewesen. Er sei vorangegangen und habe den rechten Torflügel aufgestoßen, wobei er seine Aufmerksamkeit darauf gerichtet habe, ihn für seine Mutter geöffnet zu halten. Er sei dann in den spärlich beleuchteten Bereich hinter dem Tor getreten und direkt nach vorne die Treppe hinuntergestürzt. Für ihn habe nichts darauf hingedeutet, dass sich der Weg hinter dem Tor nicht auf dem gleichen Niveau wie davor fortsetzte, sondern eine abwärts führende Treppe folgte. Ob es sich um einen öffentlichen Weg gehandelt habe, sei nicht entscheidend. Er habe sich durch den Stoß erhebliche Verletzungen an beiden Händen und im Mundbereich zugezogen.

Nach dem Sturz sei er ins Krankenhaus C... M... J... verbracht und dort medizinisch versorgt worden. Am 02.01.2015 habe eine Behandlung in der Zahnklinik C... D... J... gefolgt. Ein weiteres Mal sei er am 05.01.2015 zur Behandlung im C... M... J... gewesen. Wegen der Untersuchungen und Diagnosen verweist er auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des C... M... J... vom 01.01.2015 (Anlage A 3), dessen Schreiben vom 05.01.2015 (Anlage A 4) und die Rechnung der C... D... J... vom 02.01.2015 (Anlage A 5). Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe er sich am 08.01.2015 in die Chirurgie im G...center in L. begeben, wo seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2015 verlängert worden sei. Zum Befund verweist er auf das Schreiben des behandelnden Arztes Dr. M. D. vom 08.01.2015 (Anlage A 6). Wegen der Verletzungen an Mund und Zähnen ha...

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