Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Berechung des Ersatzanspruchs für die unfallbedingt erforderlich gewordene Nutzung eines Mietwagens kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs für ersparte Eigenaufwendungen ein pauschaler Abzug von 5 % der Mietwagenkosten angemessen sein.

2. Im Rahmen der Schadensschätzung kann - je nach Umständen des Falles - die Wertminderung eines verunfallten Pkw auch nach der Methode Ruhkopf/Sahm ermittelt werden.

3. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung (hier: CDW = Collision Damage Waiver - Gebühr) grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.

4. Die Gebühr für eine Insassenunfallversicherung PAI (= Personal Accident Insurance) ist nur ersatzfähig, wenn dem Geschädigten vor dem Unfall ein entsprechender Versicherungsschutz zur Verfügung stand.

 

Normenkette

BGB § 249; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen 16 O 362/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Hannover vom 11.3.2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin 3.107,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.3.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten, die der früheren Beklagten zu 2 - der KRAVAG-Assekuranz GmbH - entstanden sind; diese trägt die Klägerin allein.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(gem. §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO):

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

I. Zur Haftungsverteilung:

1. Entgegen der Ansicht des LG sieht der Senat den Unfall nicht als unabwendbar für den Beklagten zu 1 an. Denn er wusste, dass aufgrund seines Rangiermanövers mehrere Pkw darauf warteten, freie Durchfahrt zu erhalten, um an dem rangierenden Lkw vorbeifahren zu können. Deshalb hätte insbesondere der Rangiervorgang nach vorne - also auf die Hartenbrakenstraße zu - besondere Vorsicht erfordert. Ein Idealfahrer hätte zudem den unmittelbar vor dem Fahrerhaus des Lkw vorbeifahrenden Audi der Klägerin wahrgenommen und zur Vermeidung einer Kollision noch gebremst. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder zur Sicht aus einem vergleichbaren Lkw (Bl. 74 f. d.A.) zeigen nicht, dass dem Beklagten zu 1 die erforderliche Übersicht insgesamt fehlte. In jedem Fall können die Beklagten nicht beweisen, dass die Kollision für den Beklagten zu 1 unabwendbar war.

Das gilt allerdings nicht minder für die Klägerin. Auch sie kann nicht beweisen, dass der Zeuge S. den Unfall nicht hätte vermeiden können. Nach Bekundung des Zeugen D. (Bl. 143 d.A.) war der Rangiervorgang "ganz klar noch nicht beendet". Der Zeuge S. sei angefahren, als der Lkw einmal ein kleines Stückchen weiter zurückgefahren sei als sonst; durch die entstandene Lücke habe der Audi der Klägerin "so grade durch" gepasst. Hätte also der Zeuge S. gewartet, wäre es ebenfalls nicht zur Kollision gekommen.

2. Die gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind gegeneinander abzuwägen (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG). Über die Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge hinaus sieht der Senat die etwas höhere Schuld für die Verursachung des Verkehrsunfalls bei dem Zeugen S.; das muss sich die Klägerin als Halterin des Pkw zurechnen lassen.

a) Nach den Bekundungen sämtlicher vom LG vernommener Zeugen war die Hartenbrakenstraße, auf der sich der Unfall ereignete, noch nicht insgesamt von dem Lkw geräumt und zudem der Rangiervorgang noch nicht abgeschlossen. Allein dieser letzte Gesichtspunkt hätte vom Zeugen S. besondere Sorgfalt erfordert. Der Zeuge S. hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, welches u.a. eine defensive Fahrweise gebietet (vgl. dazu die Nachweise bei Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 1 StVO, Rz. 28). In der konkreten Situation hätte er nicht einfach die erste sich bietende knappe Lücke ausnutzen dürfen, um "so grade" (Zeuge D.) an dem Pkw vorbeizufahren. Nach Wahrnehmung des Zeugen D. "war es offensichtlich, dass es knallen würde" (Bl. 138 d.A.). Der Rangiervorgang war auch zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge S. versuchte, an dem Lkw vorbeizufahren, noch nicht beendet. Dies hat nicht nur der Zeuge D. bekundet; ebenso hat die Zeugin O. ausgesagt, der Lkw habe noch in die Hartenbrakenstraße hineingeragt, sie - die Zeugin - hätte in der Situation wohl eher noch gewartet (Bl. 137 d.A.). Schließlich hat auch der Zeuge S...

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