Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 12.11.1991; Aktenzeichen 3 O 197/91)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.12.1993; Aktenzeichen VI ZR 103/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. November 1991 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.875 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juni 1991 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 97 % der Klägerin und zu 3 % dem Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM (Klägerin) bzw. 300 DM (Beklagter) abwenden, es sei denn, der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistet seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Als Sicherheit ist auch die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zulässig.

5. Wert der Beschwer für die Klägerin: 57.952,22 DM, für den Beklagten: 1.875 DM.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Nach Darstellung der Klägerin verkaufte die Firma Z. in … (bei …) im Jahre 1986 der Schiffswerft P. einen Schiffsdieselmotor sowie zwei Generatoreinheiten, bestehend aus Antriebsmotor und Elektroaggregat. Mit dem Transport dieser Gegenstände (nebst Zubehör) beauftragte sie die Speditionsfirma S. KG. Diese schaltete als Zwischenspediteur die Firma B. KG in Bremen ein, die ihrerseits die Firma J. in … zum Frachtführer bestellte.

Zur Sicherung des Transportguts schloß die Firma S. eine … Versicherung zugunsten der Firma Z. werke ab. Ein weiterer Versicherungsvertrag, und zwar gemäß § 21 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB), wurde zwischen der Firma J. und der … Versicherung … geschlossen.

Der Beklagte war als Kraftfahrer für die Firma J. tätig. Er übernahm auf deren Weisung am frühen Morgen des 30. Oktober 1986 in … den Sattelzug, auf dem sich die zur Firma P. zu transportierenden Motoren und Zubehörteile befanden, um über … und … nach … zu fahren. Im Verlaufe dieser Fahrt erreichte er gegen 5.15 Uhr südlich von … die Ortschaft … Als er hier eine langgezogene Rechtskurve durchfuhr, kam der Sattelzug nach links von der Fahrbahn ab und kippte um. Das Transportgut, das nicht verkeilt und nur verzurrt war, fiel auf die Straße und wurde erheblich beschädigt.

Die Firma Z. bezifferte den ihr entstandenen Schaden auf 159.827,22 DM. Sie wurde in dieser Höhe durch die Maklerfirma O. KG in …, die die …-Versicherer vertrat, entschädigt. Als Ausgleich trat sie alle etwaigen Schadensersatzforderungen gegen Dritte an die Versicherer ab. Führender Versicherer war die Klägerin.

Die … Versicherung … zahlte ihrerseits für die Firma J. 100.000 DM an die Klägerin.

Die Firma J. ist inzwischen in Konkurs gegangen und am 9. Februar 1989 im Handelsregister gelöscht worden.

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der Schadenssumme, die durch die Leistung der … Versicherung … nicht abgedeckt ist, sowie auf Zahlung von Verzugszinsen in Anspruch genommen. Seine Schadensersatzpflicht ergebe sich daraus, daß er mit nicht angepaßter Geschwindigkeit durch die Kurve in … gefahren sei und daher das Umkippen des Sattelzuges fahrlässig herbeigeführt habe.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 59.827,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1987 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die oben genannten Vertrags- und Versicherungsverhältnisse sowie die behauptete Schadenshöhe mit Nichtwissen bestritten und eine Ersatzpflicht verneint. Ihm falle keine Fahrlässigkeit zur Last. Außerdem sei ein Rückgriff gegen ihn nach Maßgabe der einschlägigen Geschäftsbedingungen (§§ 41 ADSp. 12 SVS/RVS) sowie deshalb, weil er eine gefahrgeneigte Arbeit ausgeübt habe, ausgeschlossen. Ferner seien die Ersatzansprüche verjährt.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben.

Mit der Berufung wiederholt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Antrag und dessen Begründung. Er erhebt ferner in erheblichem Umfange Einwände gegen die Höhe der Ersatzforderung.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und bleibt ebenfalls bei ihrer erstinstanzlichen Darstellung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Der Beklagte ist zwar der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet; seine Ersatzpflicht beschränkt sich aber, entgegen dem Landgericht, auf einen verhältnismäßig geringen Betrag.

I.

Die Voraussetzungen für eine Haftung gegenüber der Klägerin liegen vor.

1. Der Beklagte hat den Unfall vom 30. Oktob...

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