Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 17 O 469/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ≪17 O 469/17 ≫ abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.528,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 468,13 EUR seit dem 16.09.2014, aus 530,23 EUR seit dem 10.01.2015, aus 466,424 EUR seit dem 26.11.2014, aus 409,36 EUR seit dem 31.12.2014, aus 502,53 EUR seit dem 14.05.2015, aus 218,74 EUR seit dem 06.03.2015, aus 179,84 EUR seit dem 12.11.12015, aus 204,72 EUR seit dem 07.02.2015, aus 348,71 EUR seit dem 05.09.2015, aus 242,74 EUR seit dem 20.05.2015, aus 260,87 EUR seit dem 14.05.2015, aus 1.379,90 EUR seit dem 16.07.2015, aus 493,03 EUR seit dem 11.07.2015, aus 624,02 EUR seit dem 11.12.2015 und aus 198,87 EUR seit dem 11.12.2015 zu bezahlen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg, der Klage ist vollständig stattzugeben. Deshalb ist auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

I. Die Klägerin vermietet im Rahmen der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen an ihre Kunden Mietwagen und macht in 15 Fällen aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten nicht regulierte "Rest-"Ansprüche geltend, die von der Beklagten als zu 100 % einstandspflichtigem Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner nach Ansicht der Klägerin nicht in voller Höhe erstattet worden sind.

Die Parteien haben in erster Instanz zum einen darüber gestritten, inwieweit der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung verschiedener Nebenkosten (Kosten für Reduzierung der Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung, Anhängerkupplung, Kosten für Zweitfahrer, Winterreifen und Navigationsgerät) zusteht und zum anderen darüber, wie der erstattungsfähige Normaltarif zu ermitteln ist. Das Landgericht hat diesen - der Rechtsprechung u. a. des Senats (vgl. 14 U 127/15) folgend - auf der Grundlage der Fracke-Methode nach § 287 ZPO geschätzt und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat in einigen Fällen die Zusatzkostenposition für Zustellung und Abholung gestrichen, da dies nicht vereinbart gewesen sei. Die Zusatzkosten für Winterbereifung hält das Landgericht für nicht erstattungsfähig, diese gehörten - jedenfalls im Winter - zur ordnungsgemäßen Ausstattung des Fahrzeuges. Zusatzkosten für ein Navigationsgerät seien nicht zu erstatten, da ein solches bei "den entsprechenden Fahrzeugklassen oftmals fest eingebaut" sei (LGU Seite 4).

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klagabweisung und greift weiterhin die Schätzmethode des Landgerichts an. Die Einbeziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage sei untauglich, da diese nicht den Normaltarif, sondern den sog. Unfallersatztarif abbilde. Auch habe das Landgericht die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.05.2018 (Bl. 106) vorgelegten, von der Kanzlei des Beklagtenvertreters ermittelten Vergleichsangebote der Firmen AVIS, Europcar und Sixt außer Acht gelassen.

Auch der Vortrag zur Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten wird vertieft:

Grundsätzlich ist die Beklagte der Auffassung, Zusatzkosten für einen weiteren Fahrer seien nicht erstattungspflichtig, es handele sich um lediglich mittelbar Geschädigte.

Die Abrechnung von Zusatzkosten für Winterreifen sei nicht zulässig. Diese seien aufgrund der Regelung aus § 2 Abs. 3a StVO - jedenfalls in den Wintermonaten - zwingend erforderliche Grundausstattung.

Die Beklagte bestreitet grundsätzlich, dass eine Haftungsbefreiung vereinbart gewesen sei, auch wenn dies per Stempel in den Mietverträgen als "Sondervereinbarung" auftauche. Die Beklagte bestreitet, dass dieser Stempel bereits bei Unterschrift des Mietvertrages auf diesem vorhanden gewesen und damit Vertragsbestandteil geworden sei.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer eigenständigen Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter, auch soweit sie vom Landgericht abgewiesen worden sind. Die Kosten für Zustellung und Abholung seien in jedem Fall vereinbart gewesen. Winterreifen seien erstattungspflichtige Sonderkosten. Auch die Kosten für Navigationsgeräte seien erstattungspflichtig, wobei es zutreffe, dass diese Kosten bei höherklassigen Fahrzeugen in den Erwerbspreis einflössen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, den tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19.10.2018, Az. 17 O 469/17, aufzuheben, die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsbeklagte 6....

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