Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 05.10.1995; Aktenzeichen 4 O 157/95)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen I ZR 161/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Oktober 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 32.313 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 6. April 1995 sowie 4 % Zinsen auf einen Betrag von 11.465,25 DM für die Zeit vom 6. Februar bis 5. März 1995 und auf einen Betrag von 21.963 DM für die Zeit vom 6. März bis 5. April 1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern sämtliche zukünftige Schäden, die aufgrund der verspäteten Rückgabe der Hotelanlage … in …, entstehen, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 207.813 DM zuzüglich jeweils 4 % Zinsen

auf 10.208,25 DM seit dem 8. Mai 1995,

auf 10.511,50 DM seit dem 6. Juni 1995,

auf 10.336,50 DM seit dem 6. Juli 1995,

auf 10.466,25 DM seit dem 6. August 1995,

auf 11.043,75 DM seit dem 6. September 1995,

auf 10.618,50 DM seit dem 6. Oktober 1995,

auf 10.551,00 DM seit dem 6. November 1995,

auf 10.760,25 DM seit dem 6. Dezember 1995,

auf 10.766,25 DM seit dem 8. Januar 1996,

auf 10.980 DM seit dem 6. Februar 1996,

auf 11.056,50 DM seit dem 6. März 1996,

auf 11.113,50 DM seit dem 9. April 1996,

auf 11.406,75 DM seit dem 6. Mai 1996,

auf 11.426,25 DM seit dem 6. Juni 1996,

auf 11.446,50 DM seit dem 8. Juli 1996,

auf 11.118,75 DM seit dem 6. August 1996,

auf 11.106,00 DM seit dem 6. September 1996,

auf 11.454,75 DM seit dem 7. Oktober 1996 sowie

auf 11.361,75 DM seit dem 6. November 1996

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 31 % und die Beklagten zu 69 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 300.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Den Klägern und den Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Kläger beträgt 1.939,15 DM, die der Beklagten 320.126 DM.

Der Streitwert wird auf 322.065,15 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückgabe einer in der … belegenen Hotelanlage nach einverständlicher Aufhebung eines zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrages und um die Zahlung von Mietzins und Nutzungsentschädigung.

Die Parteien schlossen, nachdem die Kläger mit den Beklagten die Räume besichtigt hatten, am 3. Dezember 1994 in … in der … einen Mietvertrag über die dort belegene Anlage „…” zum Betrieb eines Hotels. Dieses Hotelgrundstück hatten die Kläger zuvor von der Besitzgesellschart der Verkäuferin … als Voreigentümerin erworben und ihre Besitzgesellschaft, die „…”, in das Grundbuch von … als Eigentümer eintragen lassen. Die Beklagten verpflichteten sich, monatlich einen Nettomietzins von 7.500 US-Dollar zu zahlen. Der Mietvertrag, auf dessen Inhalt im Übrigen. Bezug genommen wird (vgl. Bl. 13–18 d.A.), enthielt in Ziff. 1.4 folgende Regelung:

„Der Vermieter übergibt die Räume in einem vermietbaren Zustand. In verschiedenen Zimmern fehlen teilweise die Betten mit den dazugehörigen Matratzen sowie die Duschvorhänge und die Beistelltische. Außerdem sind im Badbereich die Einrichtungen nicht vermietungsgerecht. Auch die Fußböden sind durch Farbspritzer stark verschmutzt. Die defekten Innenwände der Schränke sind zu entfernen. Vermieter und Mieter einigen sich daher, daß die durch den Vermieter bereits gezahlten Gebäude-, Haftpflicht- und Sozialversicherungen durch den Mieter kostenfrei übernommen werden. Dies beinhaltet den Zeitraum bis zur nächsten Zahlungsperiode. Die vorerwähnten Arbeiten werden daher vom Mieter selbst ausgeführt.”

Nach Beginn des Mietvertrages forderten die Beklagten die Kläger auf, verschiedene Mängelbeseitigungsarbeiten in der Hotelanlage vorzunehmen, und kündigten Schadensersatzforderungen an.

Die Kläger erklärten daraufhin mit Schreiben vom 13. Januar 1995 die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen diverser Vertragsverletzungen durch die Beklagten. Am 22. Februar 1995 hoben die Parteien den Mietvertrag einvernehmlich auf. Die Rückgabe des Hotels sollte ursprünglich am 27. Februar 1995 stattfinden. Sie scheiterte aber daran, dass die Beklagten den Bevollmächtigten der Kläger den Zutritt zu dem Grundstück durch Wachtposten verwehrten.

Am 1. März 1995 forderten die Kläger die Beklagten erneu...

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