Leitsatz (amtlich)

1. Die Planung des Geländeanschlusses und der Gebäudeanschlusshöhe fällt in den Aufgabenbereich des Objektplaners.

2. Der Landschaftsplaner muss die Planung des Objektplaners hinsichtlich der Planung der Außenanlagen prüfen und den Bauherrn auf etwaige Fehler oder Unstimmigkeiten hinweisen.

3. Verletzt der Landschaftsplaner seine Prüf- und Hinweispflicht in Bezug auf die Objektplanung, haftet er dem Bauherrn für den daraus entstehenden Schaden mit einem Verursachungsanteil von 1/3.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 20. März 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:

Es wird festgestellt, dass die Haftung der Beklagten zu 2. dem Grunde nach nur insoweit besteht, als sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. wegen fehlerhafter Pläne des Beklagten zu 1. ein Mitverschulden von 2/3 anrechnen lassen muss.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 2/9 und als Gesamtschuldner die Beklagte zu 2. zu 1/9 sowie der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 3. jeweils zu 3/9.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufung tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 1. zu 2/3 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2., die von diesen Kosten 1/3 trägt.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Revisionsverfahren tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 2. zu 1/3.

Seine außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 1. selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 2. zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen die Beklagte zu 2. zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3.

Seine außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren trägt der Beklagte zu 3. selbst.

Der Streitwert für das Berufungs- und das Revisionsverfahren wird auf bis zu Euro 850.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Grundschule F. in den Jahren 2001 und 2002 auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht Stade hat die Klage durch Grundurteil vom 20. März 2013 als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Gegenüber dem Beklagten zu 3. ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig.

Die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hat der Senat durch Urteil vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen. Nachdem der Beklagte zu 1. seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist auch ihm gegenüber Rechtskraft eingetreten.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2. hat der BGH die Revision zugelassen, soweit der Senat deren Einwand, die Klägerin müsse sich im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ein Mitverschulden des Beklagten zu 1. wegen dessen fehlerhafter Planung der Gebäudeanschlusshöhen anrechnen lassen, zurückgewiesen hat, und das Senatsurteil diesbezüglich sowie im Kostenpunkt durch Urteil vom 14. Juli 2016 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Mit der vom Senat gegebenen Begründung könne der Mitverschuldenseinwand der Beklagten zu 2. nicht abgelehnt werden. Entgegen der Ansicht des Senats sei

"(...) ein Mitverschulden der Klägerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil die mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Beklagte zu 2. verpflichtet gewesen ist, die ihr überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche zu prüfen (...). Dies ist lediglich für die aufgrund der Zulassungsbeschränkung bereits entschiedene Frage bedeutsam, ob ihr hinsichtlich des Mangels der von ihr erstellten Planung, der auf der Übernahme fehlerhafter Angaben aus der vom Beklagten zu 1. erstellten Planung beruhte, ein Verschulden zur Last gelegt werden kann."

Die Klägerin treffe im Verhältnis zu der Beklagten zu 2. nur dann kein Mitverschulden wegen der ihr überlassenen, von dem Beklagten zu 1. fehlerhaft erstellten Pläne und Unterlagen, wenn die Beklagte zu 2. ihrerseits der Klägerin die Erstellung dieser Pläne und Unterlagen als eigene Leistung geschuldet habe. Der Senat habe allerdings keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen,

"(...) dass die Beklagte zu 2., soweit es um den Geländeanschluss und die Gebäudeanschlusshöhe geht, mit einer eigenständigen Planung beauftragt gewesen ist. (...) es fehlen Feststellungen dazu, dass die der Beklagten zu 2. übertragene Planung der Außenanlagen auch den bereits vom Beklagten zu 1. geplanten Geländeanschluss mit umfasste."

Es lasse sich auch den vom Senat in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen,

"(...) dass die Beklagte zu 2. neben dem Beklagten zu 1. die Planung des Geländeanschlusses als eigene Planungsleistung schuldete. (...)."

Na...

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