Entscheidungsstichwort (Thema)

PVV des Frachtvertrages durch Verletzung der Palettentauschpflicht

 

Normenkette

BGB § 311; HGB § § 425 ff., § 426

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 09.12.2002; Aktenzeichen 3 O 43/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Hannover vom 9.12.2002 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.438,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 6.12.2001 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen; die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu zahlen; die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer keiner der Parteien übersteigt 20.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um wechselseitige Forderungen, die daraus resultieren, dass die F.G., Transport GmbH (im Folgenden als Zedentin bezeichnet) im Auftrag der Beklagten und für diese in den Jahren 2000 und 2001 Transporte im Wesentlichen mit zwei Lkws durchgeführt hat.

Nach Klagrücknahme wegen einiger Positionen hat der Kläger vor dem LG noch Frachtforderungen i.H.v. 9.838,16 EUR (= 19.241,75 DM) geltend gemacht.

Die Beklagte hat dem Gegenforderungen entgegengehalten, die sich i.H.v. 139,20 DM darauf stützten, dass die Klagforderungen nicht begründet seien; insoweit seien Bearbeitungsgebühren durch die Zedentin in Ansatz gebracht, die diese nicht beanspruchen könne. Den Rechnungsbetrag aus der Rechnung Nr. 148 i.H.v. 3.741 DM zahlte die Beklagte im Hinblick darauf nicht, dass sie bis heute kein Original der Rechnung erhalten habe. 301,46 DM wollte die Beklagte nicht zahlen, weil in dieser Höhe ein Verspätungsschaden entstanden sei, weil Mitarbeiter der Firma H. GmbH & Co. KG auf den Kläger gewartet hatten.

Neben der vorgenannten ersten Aufrechnungsforderung hat sich die Beklagte auf eine weitere Aufrechnungsforderung i.H.v. 762,01 DM wegen von dem Geschäftsführer der Klägerin und dessen Lebensgefährtin auf überlassene Tankkarten noch verbrauchter Benzinbeträge.

Im Übrigen hat die Beklagte mit Gegenansprüchen wegen eines Defizits der von der Zedentin aufgeladenen und nicht zurückgegebenen Paletten aufgerechnet. Sie hat gemeint, die Zedentin habe 1.461 Europaletten nicht zurückgegeben, die sie mit einem Wert von 12 DM pro Palette zzgl. Mehrwertsteuer entgelten müsse, was zu einer Schadensersatzforderung i.H.v. 20.337,12 DM führe.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klageforderung zunächst um die Bearbeitungsgebühren i.H.v. 139,20 DM inklusive Mehrwertsteuer gekürzt. Den Betrag aus der Rechnung Nr. 148 i.H.v. 3.741 DM hat es der Klägerin demgegenüber zuerkannt, weil ein Rechnungsoriginal nicht Fälligkeitsvoraussetzung sei.

Hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen hat es wie folgt erkannt: Die Wartekosten der Firma H. hat es für unberechtigt gehalten, weil die Beklagte dem substantiierten Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten war, wonach die Wartekosten durch eine Anweisung der Beklagten entstanden waren. Die Tankkosten, die der Kläger in zweiter Instanz unstreitig stellt, hat es - bis auf Bearbeitungsgebühren - der Beklagten demgegenüber zuerkannt. Für berechtigt hat es ebenso den Aufrechnungsanspruch wegen der nicht getauschten Paletten i.H.v. 20.337,21 DM inklusive Mehrwertsteuer gehalten. Wegen der Höhe der Aufrechnungsforderung hat das LG Beweis durch Vernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten, die die Palettensalden gebildet hatte, erhoben.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Berufung.

Mit ihr macht er im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die Tankrechnungen, die akzeptiert würden, reduziere er seinen Klageanspruch auf 19.241,75 DM. Zuzuerkennen sei ihm im Rahmen dieses Klageanspruches abweichend vom landgerichtlichen Urteil auch der Betrag von 139,20 DM Bearbeitungsgebühren; dies habe nach dem Grundsatz "was der einen Vertragsseite recht sei, müsse der anderen billig sein" zu erfolgen.

Sodann wendet er sich gegen den Ausspruch bezüglich der Rechnung Nr. 148 und macht geltend, das LG habe diesen Betrag zuerkennen müssen, weil auch der Erhalt einer Rechnungskopie, den die Beklagte nicht in Abrede nehme, ausreiche, um Fälligkeit eintreten zu lassen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Hinweis erklärt, dass er an dem Berufungsbegehren nicht festhalte. Zwischenzeitlich hat er insoweit entsprechend dem irrtümlichen Anraten des Senats auch seinen Antrag reduziert; der Senat hat ihm jedoch in der mündlichen Verhandlung zugesagt, ihn hieran nicht festhalten zu wollen.

Im Übrigen bekämpft der Kläger das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Gegenanspruches wegen der Paletten. Er meint, das LG habe Beweis durch Vernehmung des Zeugen...

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