Normenkette

StVG § 7; BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 6 O 288/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.6.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet haben.

Die Beschwer des Klägers beträgt 25.772,04 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.9.2000 in H., für den die Beklagten gesamtschuldnerisch in vollem Umfang einzustehen haben. In der Berufung ist lediglich noch im Streit, ob der Kläger berechtigt ist, den Schaden an seinem Fahrzeug auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Der Kläger klagt aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht. Er kaufte am 18.9.2000 von S., der Mitarbeiter bei der Volkswagen AG war, einen Pkw VW Sharan Turbo-D TDI Family (Listenpreis einschl. der Extra-Ausstattung 58.285,39 DM) zum Kaufpreis von 46.271,42 DM. S., der als Werksangehöriger das Fahrzeug allein für den Kläger bestellt hatte, übergab am selben Tag das Fahrzeug unmittelbar an den Kläger.

Am 26.9.2000 ereignete sich der Unfall, über dessen Folgen die Parteien streiten. Das Fahrzeug hatte zum Schadenszeitpunkt eine Laufleistung von 322 km. Die Beklagte zu 2) ließ ein Schadensgutachten bei der Fa. G. erstellen. Das Gutachten vom 20.11.2000 (GA 11) weist Reparaturkosten i.H.v. 5.539,67 DM und einen merkantilen Minderwert von 2.300 DM aus. Die Zweitbeklagte regulierte auf der Basis dieses Gutachtens den Schaden, zahlte Reparaturkosten, merkantilen Minderwert und eine Auslagenpauschale von 40 DM, weigerte sich jedoch, den Neuwagenpreis gegen Herausgabe des beschädigten Fahrzeuges zu erstatten.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass er berechtigt sei, auf Neuwagenbasis abzurechnen. Der Schaden sei erheblich und stelle keinen Bagatellschaden dar; im Falle des Weiterverkaufs müsse er den eingetretenen Schaden einem Kaufinteressenten offenbaren. Bereits dies schlage sich erheblich im Wiederverkaufswert des Fahrzeugs nieder. Da der Werksangehörigenrabatt nicht ihm persönlich zustehe, könne dieser ihm nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden. Der tatsächliche Neuerwerb eines Fahrzeugs sei für die Abrechnung auf Neuwagenbasis i.Ü. nicht erforderlich. Der zu ersetzende Schaden betrage (Neupreis 58.285,39 DM – Reparaturkosten brutto 5.593,67 DM – merkantiler Minderwert 2.300 DM) 50.391,72 DM. Darüber hinaus hat der Kläger eine Auslagenpauschale von insgesamt 50 DM sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für 93 Tage zu je 97 DM geltend gemacht. Mit Teilvergleich der Parteien vom 23.5.2001 vor dem LG haben sich die Beklagten zur Abgeltung des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers verpflichtet, 2.000 DM zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 59,462,72 DM nebst 4 % Zinsen aus 50.441,72 DM seit dem 18.11.2000 sowie aus 9.021 DM seit Klagezustellung, Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Sharan Turbo-D TDI Family …, zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, dass das Fahrzeug keine erhebliche Beschädigung erlitten habe und dem Kläger eine Abrechnung auf Neuwagenbasis verwehrt sei. Die Reparaturkosten beliefen sich lediglich auf 9,5 % des Neuwagenpreises gem. der Preisliste des Herstellers. Aus dem vorgelegten Schadensgutachten ergebe sich, dass nur leichte Schäden vorlägen. Betroffen seien nur die Rückwandklappe, die Anhängerkupplung und der Stoßfänger. Im Übrigen seien nicht einmal das Anschlussblech und die Befestigung der Anhängerkupplung beschädigt worden. Tragende Teile, die Karosserie oder das Fahrwerk seien nicht beeinträchtigt worden. Diese Schäden könnten spurlos beseitigt werden. Ferner sei das Fahrzeug wegen der unstreitigen Ersteintragung S. als Halter im Kfz.-Brief bereits nicht mehr als Neufahrzeug anzusehen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass dem Kläger eine Abrechnung auf Neuwagenbasis verwehrt sei, weil tragende Teile nicht beschädigt worden seien. Von einem technischen Minderwert sei deshalb nicht auszugehen. Die Offenbarungspflicht der Schäden im Falle des Weiterverkaufs sei nicht entscheidend. Die hierdurch entstehenden Nachteile würden durch den von der Zweitbeklagten gezahlten merkantilen Minderwert i.H.v. 2.300 DM ausgeglichen. Die Reparatur des Fahrzeugs führe zu einem vollständigen Schadensausgleich. Zudem scheitere die geltend gemachte Abrechnung auf Neuwagenbasis daran, dass es sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr um ein Neufahrzeug gehandelt habe. Im Recht des Autokaufs stelle ein Fahrzeug, das bereits auf einen anderen Halter zugelassen war, kein Neufahrzeug mehr dar. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentsch...

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