Leitsatz (amtlich)

Verlangt der Besteller eines Bauwerks vom Unternehmer gem. § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1 VOB/B i.d.F. von Juli 1990, deren Geltung für den Bauvertrag vereinbart ist, Beseitigung der gerügten Mängel des Werks, nachdem mindestens drei Jahre und weniger als fünf Jahre der vereinbarten Gewährleistungsfrist von fünf Jahren verstrichen sind, und erkennt daraufhin der Unternehmer die Pflicht zur Mängelbeseitigung gem. § 208 BGB a.F. an, beginnt mit dem Tag nach Abgabe des Anerkenntnisses nicht die vereinbarte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, sondern die Regelfrist für Bauwerke des § 13 Nr. 4 VOB/B von zwei Jahren erneut zu laufen (Abgrenzung zu BGH v. 9.10.1986 – VII ZR 184/85, MDR 1987, 310 = NJW 1987, 381 f.).

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 28.05.2003; Aktenzeichen 7 O 506/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen VII ZR 15/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.5.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird hinsichtlich der Einrede der Verjährung zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Mängelbeseitigungskosten.

Aufgrund eines Angebots der Beklagten vom 10./15.3.1994 (Bl. 51 ff. d.A.) erteilte die Klägerin der Beklagten unter Einbeziehung der VOB/B Ausgabe Juli 1990 (Bl. 51 R d.A.) den Auftrag vom 30.3./5.4.1994 für das Los 7 der Schmutzwasserentsorgung … zu einer Auftragssumme von 1.370.917,19 DM brutto (Anlage K 7, Bl. 50 d.A.). Die einbezogenen „Zusätzlichen Vertragsbedingungen” (Bl. 54 ff. d.A.) lauteten zur „Gewährleistung (§ 13)”:

„25.2 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.”

Mit „Abnahmebescheinigung” vom 21.12.1994 (Anlage K 5, Bl. 32 d.A.) nahm die Klägerin die Arbeiten ggü. der Beklagten ab. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel wurden auf den S. 1–3 der Anlage vom 19.12.1994 (Bl. 33 – 35 d.A.) festgestellt. „Ergänzend zu dem geschlossenen Vertrag und abweichend von der VOB” (Bl. 36 d.A.) vereinbarten die Parteien am 21.12.1994 u.a.:

„1. Die (Beklagte) stimmt einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre zu.”

Mit nicht vorgelegtem Schreiben vom 23.10.1998 wurde die Beklagte durch das von der Klägerin eingeschaltete Ingenieurbüro … und … aufgefordert, den im Hausanschlussschacht … in … entstandenen Rückstau von 8 cm bis zum 3.11.1998 zu beseitigen (Bl. 2 d.A.). Nach erneuter Aufforderung vom 16.12.1998 antwortete die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30.12.1998 (Anlage K 6, Bl. 37 d.A.), „dass wir die Arbeiten im Dezember nicht ausführen konnten, da witterungsbedingte Gründe dieses nicht zuließen … Wir werden in der 2. Januarwoche die Mängel beseitigen”, was jedoch nicht geschah.

Mit Schreiben vom 28.1.1999 (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.) kündigte die Klägerin der Beklagten an, „den Mangel unter Rückgriff auf die Gewährleistungsbürgschaft von einer anderen Fachfirma beseitigen” zu lassen, wenn bis zum 3.2.1999 keine Mängelbeseitigung erfolgt sei.

Die Klägerin hat behauptet, ihr seien durch die Mängelbeseitigung folgende Kosten entstanden:

Rechnung der … KG vom 4.3.1999 (Bl. 5 d.A.) 7.299,30 DM

Rechnung … vom 15.10.1999 (Bl. 7 d.A.) 2.320,58 DM

Rechnung … vom 25.6.1998 (Bl. 8 d.A.) 556,80 DM

Gesamtsumme 10.176,68 DM

entspricht 5.203,26 Euro.

Mit der Klage hat die Klägerin diesen Betrag geltend gemacht und mit Schriftsatz vom 15.1.2003 die Klage wegen der dritten Rechnung i.H.v. 284,69 Euro (= 556,80 DM) teilweise zurückgenommen (Bl. 31 d.A.), sodass sich die geltend gemachte Klagforderung erster Instanz auf 4.918,57 Euro nebst Zinsen verringert hat.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 19 d.A.).

Mit dem am 28.5.2003 verkündeten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 68 ff. d.A.), hat das LG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B sei verjährt. Die ursprünglich auf fünf Jahre vereinbarte Gewährleistungsfrist habe mit Abnahme der Werkleistung am 21. bzw. 22.12.1994 zu laufen begonnen. Mit der Aufforderung vom 23.10.1998 habe die Klägerin die Verjährung „quasi unterbrochen”, sodass gem. § 13 Nr. 5 VOB/B eine neue Regelfrist aus § 13 Nr. 4 VOB/B hier: zwei Jahre – und nicht etwa die ursprünglich vereinbarte Gewährleistungsfrist erneut in Lauf gesetzt worden sei. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B in der vereinbarten Fassung. Danach verjähre der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel mit Ablauf der Regelfrist der Nr. 4, gerechnet vom Zugang des s...

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