Normenkette

BGB § 631; HOAI § 4

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 12.01.2001; Aktenzeichen 4 O 2327/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.1.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger und Dipl.-Ing. … in Gesellschaft bürgerlichen Rechts 11.171,73 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 20.3.1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: für den Kläger 36.455,11 Euro,

für die Beklagten: 11.171,73 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt restliches Architekten- und Ingenieurhonorar von den Beklagten im Wege einer Teilklage.

Die Beklagten sind Gesellschafter der GbR Einkaufszentrum W. Mit schriftlichem Vertrag vom 17.1.1994 beauftragten die Beklagten die GbR Planungsgruppe Industrie- und Gewerbebau Dipl.-Ing. … und Dipl.-Ing. … mit der Durchführung der Arbeiten der Leistungsphasen 1–9 zu § 15 HOAI, Leistungsphasen 1–6 zu § 64 HOAI und Leistungsphasen 1–5 zu § 78 HOAI an dem von den Beklagten durchgeführten Bauvorhaben Einkaufszentrum W. Für die Architekten führte im Weiteren der Kläger die Arbeiten aus. Als Vergütung wurde in dem schriftlichen Vertrag ein Pauschalhonorar von 245.000 DM zzgl. MwSt. vereinbart. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten in § 8 des Vertrages zur Zahlung eines Erfolgshonorares i.H.v. 10 % der Differenz zwischen der tatsächlichen Abrechnungssumme und einem Betrag von 2,5 Mio. DM netto für den Fall, dass die Baukosten der Kostengruppen 2–6 gem. DIN 276 niedriger als 2,5 Mio. DM netto ausfallen. Wegen der weiteren Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunden (Bl. 16–22 d.A.) Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, wie und unter welchen Umständen genau es zum Vertragsschluss gekommen ist, insb., ob die Beklagten die Vertragseinzelheiten diktiert hätten und durch einen Architekten B. fachkundig beraten gewesen seien.

Der Kläger erbrachte die Leistungen überwiegend. Bis zum 6.10.1995 hatten die Beklagten Abschlagszahlungen i.H.v. netto 214.600 DM erbracht. Schließlich geriet das Bauvorhaben jedoch ins Stocken. Mit Schreiben vom 10.2.1997 forderte der Kläger die Beklagten auf mitzuteilen, ob und ggf. wie das Bauvorhaben fortgesetzt werden solle (insb. Aus- bzw. Umbau der „ehemaligen Apotheke”). Da eine Reaktion hierauf nicht erfolgte, kündigte der Kläger den Architektenvertrag für die Planungsgruppe mit Schreiben vom 24.2.1997.

Zugleich erteilte er Schlussrechnung (Bl. 26 d.A.). Der Kläger stellte dabei das vereinbarte Pauschalhonorar von 245.000 DM, ferner ein Erfolgshonorar i.H.v. 62.000 DM in Rechnung, welches er aufgrund einer beigefügten Kostenaufstellung – die mit anrechenbaren Baukosten i.H.v. 1.879.941,30 DM endete – errechnet hatte. Wegen nicht erbrachter Leistungen und ersparter Aufwendungen brachte der Kläger 11.400 DM in Abzug. Abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen i.H.v. 214.600 DM netto errechnete er so ein ausstehendes Netto-Honorar i.H.v. 81.000 DM zzgl. 15 % MwSt. (12.150 DM), also 93.150 DM.

Die Beklagten hielten die Honoransprüche des Klägers für unbegründet. Ein Erfolgshonorar stehe ihm nicht zu, weil die tatsächlich angefallenen Baukosten 2.944.730,46 DM betragen hätten und folglich über dem in § 8 des Vertrages angesetzten Betrag i.H.v. 2,5 Mio. DM liegen würden. Im Übrigen rügten die Beklagten, dass das vereinbarte Pauschalhonorar wegen Nichterbringung der Leistungsphase 9 und nur teilweiser Erbringung der Leistungsphase 8 nicht in vollem Umfang verdient sei, sondern das Honorar für diese Leistungsphasen genau aufgeschlüsselt werden müsse. Daraufhin hat der Kläger am 25.10.1999 neue Schlussrechnungen vorgelegt, nach denen er sein Honorar nunmehr nach den Mindestsätzen der HOAI errechnet und in denen er zu einer Honorarforderung i.H.v. insgesamt 335.359,08 DM (Bl. 68–74 d.A.) gelangt. Später hat der Kläger (mit Schriftsatz vom 17.4.2002) geänderte Schlussrechnungen vorgelegt, die zu einem Gesamt-Honoraranspruch i.H.v. 355.810,25 DM kommen (Bl. 398–412 d.A.).

Das LG hat die auf Zahlung von 93.150 DM (47.626,84 Euro) gerichtete Klage mit Urteil vom 12.1.2001 abgewiesen. Es sei dem Kläger verwehrt, nach den Mindestsätzen der HOAI neu abzurechnen, auch wenn das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze unterschreiten würde. Dies sei nämlich treuwidrig und widersprüchlich. Die Beklagten hätten auf die Vereinbarung des Pauschalhonorars vertrauen dürfen. Diese hätten sich in ihrer Kalkul...

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