Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 29.06.1999; Aktenzeichen 3 O 93/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 29. Juni 1999 abgeändert.

Die gegen die Beklagte zu 2 … gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 1 … gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte zu 1 den Verurteilungsbetrag nur mit 4 % zu verzinsen hat.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte.

Der Beklagte zu 1 hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und diejenigen des Klägers zur Hälfte zu tragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 insgesamt und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers und des Beklagten zu 1 beträgt jeweils 12.702 DM.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten zu 2 hat Erfolg, die Berufung des Beklagten zu 1 hat – bis auf eine in der Senatsverhandlung zurückgenommene Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen – keinen Erfolg.

I.

Die gegen Frau … gerichtete Klage ist unbegründet.

Zwar behauptet der Kläger, die Beklagten hätten sich am 28. August 1997 telefonisch an ihn gewandt und mitgeteilt, ein Haus zu suchen. Unstreitig ist insofern jedoch, dass tatsächlich nur der Beklagte zu 2 beim Kläger angerufen hat. Dass auch nur der Beklagte zu 2 Auftraggeber ist, ergibt sich nicht nur hieraus, sondern auch aus dem Folgeverhalten des Klägers selbst. Am 28. August 1997 bestätigt er den Auftrag allein gegenüber dem Beklagten zu 2 (vgl. das Schreiben GA 6).

Ebenso richtet sich das Anschreiben vom 1. Oktober 1997 des Klägers allein an den Beklagten zu 2; auf dieses Anschreiben kommt es insbesondere an, weil das diesem Anschreiben beigefügte Exposé schließlich zu dem provisionsauslösenden Kaufvertrag geführt hat. Ebenso ist in der Folgezeit das Schreiben vom 30. Oktober 1997, mit dem das Exposé ein weiteres Mal übersandt worden ist und auch der streitige Grundbuchauszug allein an den Beklagten zu 2 gerichtet (GA 12). Demgemäß steht aus dem eigenen Verhalten des Klägers fest, dass sein Vertragspartner, demgegenüber er die Maklerleistungen erbracht hat, nur der Beklagte zu 2 war. Daran änderte auch die bei Rechnungsstellung gewandelte Ansicht des Klägers nichts mehr.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Beklagten zu 2 ist demgegenüber – bis auf eine in der Senatsverhandlung zurückgenommene Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Zinsen – unbegründet.

1. Mit dem Kläger einen Maklervertrag geschlossen zu haben, der im Falle des Erwerbs eines Eigenheims aufgrund der Vermittlung des Klägers eine Courtage auslöst, nimmt der Beklagte zu 2 im Berufungsrechtszug nicht in Abrede.

2. Auch greift der Einwand des Beklagten nicht, die Dienstleistungen des Klägers seien nicht kausal für den Erwerb des Hauses geworden. Zwar geht die Behauptung des Beklagten zu 2 dahin, dass man wegen der mit 388.000 DM übersetzten Kaufpreisforderung der Verkäufer im Oktober/November 1997 das Haus nicht erworben habe. Selbst wenn man die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt und weiter davon ausgeht, dass der Beklagte zu 2 im Mai 1998 zufällig den Ehemann des Verkäuferehepaares auf der Straße getroffen habe, so unterbricht dieser Vorgang die Kausalität der Dienstleistungen des Klägers nicht. Denkt man nämlich die Dienstleistungen des Klägers hinweg, so hätte der Beklagte zu 2 den Ehemann des Verkäuferehepaares auf der Straße nicht gekannt und beide Seiten hätten einander nicht fragen können, ob das Hausgrundstück inzwischen veräußert sei. Die Maklerdienstleistung, aufgrund deren Verkäufer und Käufer sich kennengelernt haben, bleibt so zumindest mitkausal für den Erwerb durch den Beklagten zu 2 und seine Ehefrau.

3. Die Forderung des Klägers ist auch der Höhe nach berechtigt. Soweit der Kläger abweichend von der im Exposé mit 3 % zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer ausgewiesenen Provision nunmehr 3 % zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer geltend macht, ist die höhere Mehrwertsteuer, die bereits in der Klagforderung eingerechnet ist, berechtigt. Im Oktober 1997, zur Zeit der Übersendung des Exposés, betrug der gesetzliche Mehrwertsteuersatz 15 %. Bei Erwerb des angebotenen Hausgrundstücks durch den Beklagten zu 2 und seine Ehefrau im August 1998 war der Mehrwertsteuersatz jedoch auf 16 % angehoben worden. Auf eine gewerbliche Dienstleistung ist der zur Zeit ihrer Erbringung und der Fälligkeit des Entgeltanspruchs zu zahlende Mehrwertsteuersatz zu erheben und geschuldet. Beide Voraussetzungen traten hinsichtlich des Anspruchs des Klägers erst im August 1998 ein. Die Voraussetzungen traten also zu einem Zeitpunkt ein, als der gesetzliche Mehrwertsteuersatz erhöht worden war. Insoweit bedurfte es seitens des Klägers zur Geltendmachung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu deren Forderung in der gesetzlichen Höhe der Kläger auch verpflichtet ist, nicht etwa eines vertraglichen Vorbehalts des Klägers. De...

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