Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 2 O 59/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Oktober 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 45.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger, Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in Rechtsform einer KG, nimmt die Beklagte, die mit einer Einlage von 100.000 EUR als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt ist, unter dem Gesichtspunkt einer teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage wegen der an die Beklagte in den Jahren 2004 bis 2008 erfolgten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 45.000 EUR in Anspruch. Er macht geltend, zum Zeitpunkt der entsprechenden Ausschüttungen sei der Kapitalanteil der Beklagten durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen (§ 172 Abs. 4 HGB, vgl. die tabellarische Aufstellung der Entwicklung des Kapitalkontos in der Anl. K 6 im gesonderten Hefter).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil vom 4. Oktober 2017 (Bd. II, Bl. 219 d. A.) verwiesen, mit dem der Einzelrichter die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Er hat (unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH vom 9. Oktober 2006, II ZR 193/05) gemeint, es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit der seitens des Klägers erhobenen Teilklage, weil dieser hätte angeben müssen, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen, zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche von Gläubigern der KG verteilen solle und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass es im Streitfall, anders als in der von ihm zitierten Entscheidung, nicht um eine unter Umständen differenzierungsbedürftige Haftung eines BGB-Gesellschafters gehe. Auch habe der Einzelrichter insolvenzrechtliche Prinzipien verkannt. Weil der Kläger nach der für die Begleichung der Insolvenzforderungen erforderlichen Rückforderung der an die Beklagte erfolgten Ausschüttungen zur gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger verpflichtet sei, sei hinsichtlich des Vortrags zu den Insolvenzforderungen die Vorlage eines Tabellenauszugs ausreichend. Der Kläger habe auch keine Teilklage erhoben, sondern richte sein Begehr auf den vollen Betrag der Haftung der Beklagten aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4, 128 HGB.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, die als Anl. K 2 vorgelegte Insolvenztabelle sei als Begründung der erhobenen Forderung unzureichend, weil sie die von den Insolvenzgläubigern geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichend erkennen lasse. Der Beklagten als Kommanditistin sei zur Frage des Bestehens der angemeldeten Forderungen rechtliches Gehör zu gewähren, woran es bislang fehle. Anders als die Komplementärin sei die Beklagte als Kommanditistin schließlich nicht in der Lage, angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren zu widersprechen. Die Anmeldung der Forderungen habe auch nicht deren Verjährung gehemmt. Jedenfalls, so macht sie unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, II ZR 272/16 geltend, sei ihre Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich, wenn der Kläger die aus von anderen Kommanditisten beigetriebenen Erstattungszahlungen - wie geboten - lediglich zur Begleichung festgestellter Insolvenzforderungen eingesetzt hätte.

Der Senat hat dem Kläger am 14. Februar 2018 (Bd. II, Bl. 307. d. A.) und

11. Juli 2018 (Bd. III, Bl. 484 d. A.) Hinweise dazu erteilt, dass differenziert zu Bestand und Entwicklung der Insolvenzmasse, insbesondere dazu, in welcher Höhe Haftungsansprüche gegen Kommanditisten beigetrieben werden konnten, und zur Verwertung des Verkaufserlöses für das der Gesellschaft gehörende Schiff vorzutragen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Jedoch ist die Klage nicht, wie vom Landgericht angenommen, unzulässig, sondern unbegründet, weshalb der Senat durch Sachurteil statt Prozessurteil entschieden hat (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens im Berufungsverfahren Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., Rn. 55 zu § 528 m. w. N.).

1. Entgegen der Auf...

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