Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 4 O 73/17)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 4. Juli 2018 wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis 6.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger, Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in Rechtsform einer KG, hat den Beklagten, der mit einer Einlage von 25.564,59 EUR als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist, unter dem Gesichtspunkt einer teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage wegen der an den Beklagten in den Jahren 2002 bis 2007 erfolgten Ausschüttungen in Höhe von (nach vorprozessual erfolgter Teilerstattung verbleibenden) 5.500 EUR in Anspruch genommen. Er macht geltend, zum Zeitpunkt der entsprechenden Ausschüttungen sei der Kapitalanteil des Beklagten durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen (§ 172 Abs. 4 HGB).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil vom 28. Dezember 2017 (Bd. II, Bl. 196 d. A.) verwiesen, mit dem der Einzelrichter der Klage stattgegeben hat.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Ziel vollständiger Klagabweisung weiterverfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 27. Juni 2018, in der unter anderem erörtert worden ist, dass der Bestand der vom Kläger verwalteten Insolvenzmasse ausreichen dürfte, um die (auch für den Ausfall) festgestellten Insolvenzforderungen zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, II ZR 272/16, Rn. 15 und 39), hat der Kläger, nachdem der Beklagte in eine Klagerücknahme nicht eingewilligt hat, keinen Antrag gestellt; auf Antrag des Beklagten ist das im Tenor genannte klagabweisende Versäumnisurteil erlassen worden.

Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Er hat sein Begehren für erledigt erklärt und meint, die Erledigung sei (erst) im Laufe des Rechtsstreits eingetreten, zum Zeitpunkt der Klagerhebung sei eine Inanspruchnahme des Beklagten noch erforderlich gewesen, um festgestellte Forderungen begleichen zu können. Insoweit sei auch eine Gewerbesteuerforderung des Finanzamts in Höhe von rund 1.060.000 EUR zu berücksichtigen.

Der Beklagte tritt der Erklärung der Erledigung entgegen und meint, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2018 über den Einspruch und die Hauptsache unter anderem erörtert, dass der Kläger dazu vorzutragen habe, inwieweit die Masse aus erfolgreich beigetriebenen Erstattungsansprüchen gegen weitere Kommanditisten gespeist sei und ob und in welcher Höhe hiervon andere als festgestellte Insolvenzforderungen bestritten worden seien. Der Senat hat sich insoweit auf einen Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 11. Juli 2018 in dem Verfahren 9 U 74/17 bezogen, das eine Kommanditbeteiligung betreffend einen anderen, ähnlich gelagerten Schiffsfonds zum Gegenstand hatte und in dem die dortigen Parteien durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten waren wie im hiesigen Rechtsstreit. Der Klägervertreter hat daraufhin erklärt, (auch) in dem vorliegenden Verfahren sei die Klagpartei nicht bereit, differenzierte Angaben zur Zusammensetzung der Insolvenzmasse und deren Verwendung zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, dem hat sich der Beklagte nicht angeschlossen. Das Klagbegehren ist deshalb dahin zu verstehen, dass nunmehr (klagändernd) festgestellt werden soll, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Eine derartige Feststellung setzt voraus, dass das ursprüngliche Klagbegehren zum Zeitpunkt der Klagerhebung begründet gewesen ist. Das ist, entgegen der Auffassung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, nicht anzunehmen.

1. Im Streitfall ist nämlich davon auszugehen, dass schon bei Klagerhebung eine Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger mit festgestellten Forderungen nicht benötigt worden ist. Der Kläger hat, wie er mit der Einspruchsbegründung vom 25. Juli 2018 (Bd. II, Bl. 326 d. A.) einräumt, bei gerichtlicher Geltendmachung seines Anspruchs (die hier zunächst im Wege der Beantragung eines Mahnbescheids erfolgt ist) jedenfalls über eine Masse von 2.539.744 EUR verfügt. Diesem Massebestand standen lediglich festgestellte Forderungen in Höhe von 684.241 EUR gegenüber (vgl. auch Anl. K 8 im gesonderten Hefter). Der Kläger will zudem eine Forderung der x-bank in Höhe von 1.708.225 EUR berücksichtigt sehen. Beide Forderungen zusammengenommen erreichen schon den vom Kläger eingeräumten Massebestand nicht.

2. Soweit der Kläger meint, bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Beklagten zur Gläubigerbefriedigung benötigt werde, vom Masse...

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