Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Schadensersatz beim Kauf einer mangelhaften Sache ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, § 281 BGB zu, wenn er den Verkäufer nicht zuvor zur Nacherfüllung auffordert, den Mangel vielmehr selbst beseitigt, und keine der Ausnahmen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2, § 440 BGB vorliegen.

2. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch des Käufers auf Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen der Nacherfüllung in entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 2 S. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 281, 326, 437

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen 5 O 451/03)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 19.8.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Verden auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Das angefochtene Urteil beruht auf Rechtsfehlern (§ 513 Abs. 1, Alt. 1, § 546 ZPO). Es erweist sich bezüglich der Berufung des Klägers jedoch aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO analog).

I. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Ihm steht kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz von 2.300 Euro wegen der vom Beklagten in dem Grund und Boden des verkauften Grundstücks vergrabenen Teile gem. § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB zu.

a) Das Grundstück war zwar mit einem Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB behaftet. Es eignete sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und wies keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten durfte. Auch wenn der Kläger wusste, dass er kein Grundstück mit einem "normalen" Garten erwarb, sondern der Beklagte hier ein Feuchtbiotop angelegt hatte, musste er auch beim Erwerb eines derartigen Biotops nicht mit der Menge von Altlasten im Boden rechnen, die der Beklagte dort vergraben hatte und die eine Nutzung des Gartens zu üblichen gärtnerischen Zwecken ganz erheblich beeinträchtigten. Das betrifft insb. das vom Beklagten in seinem Schreiben v. 6.4.2003 selbst erwähnte weitgehend im Boden versunkene Kleinbecken mit einem Volumen von immerhin 6-7 m3, Dusch- und Badewannen, Rohre, Wasserpumpen, Bauschutt, Eimer und Pflanzcontainer, Metallteile, Reste eines Wohnwagens, Styroporteile, verschiedene Säcke sowie einen Bürostuhl.

b) Es lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme I. Instanz auch nicht feststellen, dass dem Kläger Art und Umfang der vergrabenen Gegenstände positiv bekannt waren, sodass seine Gewährleistungsrechte deswegen gem. § 442 BGB ausgeschlossen wären. Der Beklagte selbst hat in seinem Schreiben v. 6.4.2003 eingeräumt, namentlich das Kleinbecken sei zu 80 % im Boden versenkt gewesen und es wäre besser gewesen, wenn die Probleme der Verfüllung statt Entsorgung im Verkaufsgespräch im Detail erörtert worden wären. Ferner hat er erklärt, möglicherweise seien im Teichbiotop auch andere undefinierbare Teile versunken gewesen und vergessen worden.

c) Der Beklagte hat diesen Sachmangel auch arglistig verschwiegen, sodass der in § 7 des Vertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluss gem. § 444 BGB nicht eingreift. Das LG hat dies zwar mit Ausnahme der mit Asbest verseuchten Gegenstände, der Styroporteile, der Metallteile des Wohnwagens und des Bürostuhls verneint, weil es mangels Informationsgefälle an einer Aufklärungspflicht des Beklagter gefehlt habe. Das ist indessen unzutreffend. Immerhin hat der Beklagte selbst in seinem Schreiben v. 6.4.2003 eingeräumt, den Kläger über den Umfang der Verfüllung insb. bezüglich des Beckens sowie einiger sonstiger undefinierbarer und versunkener Teile nicht vollständig aufgeklärt zu haben. Dass ein derartiges Aufklärungsbedürfnis bei der Menge und Zusammensetzung der im Boden vergrabenen Altteile, die der Zeuge H. alleine bezüglich der Metallteile mit 1 Tonne angegeben hat, bestand, dürfte kaum zweifelhaft sein. Auch in dem Angebot der Firma R. v. 8.4.2003 ist immerhin von ca. 20 cbm gemischten Baustellenabfällen die Rede. Aus dem Umstand, dass hier oberirdisch Teichfolien und u.U. in geringem Umfang Begrenzungen des einen großen Beckens zu erkennen waren, folgt keineswegs ein fehlendes Informationsgefälle zwischen den Parteien, welches eine Aufklärungspflicht des Beklagten ausschließen würde. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Anlage des Gartens sei bereits vor Jahrzehnten erfolgt, entbindet ihn das nicht von der Pflicht, den Kläger zumindest im wesentlichen darüber aufzuklären, was er seinerzeit im Garten vergraben hat.

d) Gleichwohl erweist sich das Urteil aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO analog). Ein Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB besteht nä...

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