Leitsatz (amtlich)

Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segelyacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gem. § 443 Abs. 1 BGB. Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hat, eine Garantie nicht übernE. en zu wollen. Für ein über das Internetauktionshaus eBay unterbereitetes Angebot gelten insoweit keine Besonderheiten.

 

Normenkette

BGB § 443 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 01.10.2008; Aktenzeichen 2 O 538/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.10.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Stade wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Motorboot.

Am 18.8.2007 erwarb der Kläger eine von dem Beklagten über das Internet-Auktionshaus eBay angebotene Motoryacht (Kajüt-Boot) - Baujahr 2005 - mit einem 70 PS Volvo-Antrieb nebst Trailer. In dem Verkaufsangebot (Anlage B 1, Bl. 35 ff. d.A.) hieß es wörtlich:

"Der Antrieb ist ein Volvo Penta 700 mit E-Start. Er hat 70 PS - die Yacht erreicht dadurch eine gute Geschwindigkeit bei günstigem Verbrauch. Kleine Restarbeiten sind noch erforderlich. Der Motor muss noch elektrisch und an die Schaltung/Len-kung angeschlossen werden. Alle notwendigen Kabel- und Bowdenzüge liegen schon bis zum Motor. Ist halt etwas Bastelarbeit, ich schätze ein bis zwei Tage, habe leider selbst keine Zeit und kein Talent dafür. Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet)."

An späterer Stelle war ausgeführt:

"Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme. (...)"

Der Kläger, der das Boot vor dem Zuschlag nicht besichtigt hatte, holte es vereinbarungsgemäß am 23.8.2007 bei dem Beklagten ab. Er ließ das Schiff im Folgenden zum einen durch den Yachtservice N. (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.) und zum anderen durch den autorisierten Bootsmotorenfachhändler E. (Anlage K 6, Bl. 14. d.A.) begutachten. Auf der Grundlage der abgegebenen Stellungnahmen rügte er dem Beklagten gegenüber diverse - im Einzelnen streitige - Mängel. Mit Schreiben vom 7.9.2007 forderte er den Beklagten dazu auf, innerhalb von drei Tagen zu bestätigen, dass er die aufgelisteten Mängel beseitigen werde, und drohte anderenfalls den Rücktritt vom Kaufvertrag an (Anlage K 3, Bl. 9 d.A.). Auf Aufforderung des Beklagten ergänzte der Kläger seine Angaben mit Schreiben vom 17.9.2007 und forderte den Beklagten zur Nachbesserung binnen einer Woche auf (Anlage K 5, Bl. 12 f. d.A.). Mit Schreiben vom 26.9.2007 wies der Beklagte die Vorwürfe zurück, bot aber gleichwohl an, die aufgezeigten Mängel am Motor des Bootes durch Austausch des alten und Lieferung eines baugleichen Motors ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu beseitigen (Anlage B 2, Bl. 41 f. d.A.). Hierauf ging der Kläger nicht ein, sondern verlangte von dem Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2007, das Boot binnen drei Tagen gegen Zahlung von 6.286,69 EUR (dem Kaufpreis zzgl. der Transportkosten) bei ihm abzuholen (Anlage K 7, Bl. 15 f. d.A.).

Der Kläger hat behauptet, die Yacht sei von Beginn an mangelhaft gewesen. Der Motor habe einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen. Insbesondere habe ein extremer Getriebeschaden vorgelegen, weshalb sich das Getriebe nicht mehr rückwärts habe schalten lassen und der Rückwärtsgang ohne Funktion gewesen sei. Zudem sei die Propeller-Welle durch äußere Gewalteinwirkung verbogen worden, was durch einen installierten nicht passenden Propeller eines Außenborders verdeckt worden sei. Der Motor sei nicht fachgerecht verkabelt gewesen, was zum Verschmoren einzelner Kabel geführt habe. Die im Boot befindlichen Kabel und Bowdenzüge passten nicht zum Motor. Ferner seien die Kraftstoffanlage undicht, die Motorstützlager und die Vibrationsdämpfer des Außenbordmotors komplett verschlissen. Schließlich seien die vier Fenster nicht ordnungsgemäß eingesetzt und im Rumpf des Fahrzeugs Ansätze von Osmose zu erkennen. Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, der Beklagte habe eine stillschweigende Zusicherung über die Funktionstauglichkeit des Motors abgegeben. Mit dem Wortlaut des Verkaufsangebots habe er zum Ausdruck gebracht, dass das Boot, wenn die Elektrik angeschlossen sei, verwendbar wäre. Dasselbe gelte für Schaltung und Lenkung. Darüber hinaus habe der Beklagte die vorhandenen Mängel gekannt und arglistig verschwiegen. Ihm habe nicht verborgen bleiben können, dass der Motor nicht rückwärts laufe und die Motorhalterung ausgeschlagen gewesen sei. Das Angebot des Beklagten, den Motor austauschen zu wollen, zeige, dass er...

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