Leitsatz (amtlich)

Der Verkäufer einer gebrauchten Hochsee-Segelyacht ist nicht verpflichtet, den Käufer ungefragt über Vorschäden durch Grundberührungen zu informieren, die nach Meinung des Verkäufers korrekt repariert wurden, wenn die Parteien im Kaufvertrag einerseits einen Gewährleistungsausschluss und andererseits eine Sachverständigenklausel vereinbart haben (Kostenfreies Rücktrittsrecht des Käufers in einer bestimmten Frist, wenn ein Sachverständiger strukturelle Schäden am Rumpf feststellt).

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 08.02.2008; Aktenzeichen 14 O 450/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des LG Freiburg vom 8.2.2008 - 14 O 450/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verein, der seinen Mitgliedern das Hochsee-Segeln ermöglicht. Der Beklagte war Mitglied in diesem Verein.

Der Beklagte war bis zum Jahr 2005 Eigentümer der Hochsee-Segelyacht Y des Typs Bavaria 44, Baujahr 1994/1995. Bis zum Jahr 2004 hatte der Beklagte die Yacht der Firma Z als eigenverantwortlichem Charterbetrieb gegen Entgelt zur Vercharterung zur Verfügung gestellt.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 8.8.2005 verkaufte der Beklagte die Yacht zum Kaufpreis von 58.250 EUR zzgl. Mehrwertsteuer an den Kläger. In § 5 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Das Boot sollte am 15.9.2005 an den Kläger übergeben werden. Die Parteien trafen zudem in § 10 ("Rücktritt vom Kaufvertrag") folgende Regelungen:

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass vor Übergabe des Schiffes eine Begutachtung durch eine Yacht Service Firma erfolgen soll. Für den Fall, dass sich bei dieser Begutachtung gravierende Mängel herausstellen sollten, hat der Käufer das Recht, Neuverhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen. Sollte hierbei keine Einigung erzielt werden, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

(2) Die Parteien sind sich ferner einig, dass als gravierende Mängel des Abs. 1 ausschließlich die im Folgenden aufgeführten Mängel anzusehen sind:

  • Osmose
  • strukturelle Schäden am Rumpf

(3) Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15.11.2005 (Eingang beim Verkäufer) durch schriftliche Erklärung mitzuteilen.

Das Boot wurde vereinbarungsgemäß an den Kläger übergeben. Der Kläger ließ die Yacht durch den Sachverständigen O. untersuchen. Im schriftlichen Gutachten vom 21.9.2005 stellte dieser zwar eine Reihe kleinerer Mängel fest, jedoch keine strukturellen Schäden am Rumpf (vgl. das Gutachten in englischer Sprache, Anlagen LG K 22, hier Anlage 3, sowie die deutsche Übersetzung II 183 ff.). Der Kläger machte von dem im Kaufvertrag geregelten Rücktrittsrecht bis zum 15.11.2005 keinen Gebrauch.

Zu späteren Zeitpunkten ließ der Kläger weitere Untersuchungen des Bootes durchführen. Der Sachverständige V. (Gutachten vom 6.2.2006, Anlagen LG K 10) und der Sachverständige G. (Gutachten vom 22.5.2007, Anlagen LG K 22) kamen zu dem im Wesentlichen übereinstimmenden Ergebnis, dass der Rumpf des Bootes schwere strukturelle Schäden aufwies. Schäden durch frühere Grundberührungen seien nicht ordnungsgemäß repariert worden. Dies habe Auswirkungen u.a. auch auf die Mastunterstützung und den Mast selbst gehabt. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die vom Sachverständigen V. festgestellten Schäden jedenfalls zum Zeitpunkt von dessen Besichtigung (9.1.2006) vorhanden waren und dass eine Beseitigung dieser Schäden Kosten i.H.v. 38.000 EUR verursachen würde. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das Urteil des LG verwiesen.

Der Kläger hat erstinstanzlich Schadensersatz i.H.v. 70.765,40 EUR nebst Zinsen von dem Beklagten verlangt. Der Schaden ergebe sich aus den erforderlichen Reparaturkosten (38.000 EUR) und entgangenen Einnahmen aus der Vermietung des Bootes (32.765,40 EUR), da das Boot für einen längeren Zeitraum nicht nutzbar gewesen sei. Die später festgestellten Schäden seien bereits bei Abschluss des Kaufvertrages (8.8.2005) vorhanden gewesen. Der Beklagte habe die Mängel arglistig verschwiegen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Einem Schadensersatzanspruch des Klägers stehe der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Ein arglistiges Verschweigen des Beklagten sei auch unter Berücksichtigung des Tatsachenvortrags des Klägers nicht festzustellen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der dem Beklagten weiterhin ein arglistiges Verhalten vorwirft. Der Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass in der Zeit zwischen 1995 und 2004 mehrfach erhebliche Schäden an dem Boot entsta...

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