Leitsatz (amtlich)

1. Schmerzensgeld von 70.000 Euro und monatliche Rente von 200 Euro bei folgenden Verletzungen und Unfallfolgen:

Abriss des rechten Arms; Ausriss der oberen Plexus brachialis und vena subclavia; Ausriss des Schlüsselbein- und Schulterblattgelenks; Fraktur rechter Ober- und Unterschenkel; Ruptur des hinteren Kreuzbandes am rechten Knie.

auerschäden: Funktions-, Kraft- und Gefühlsverlust des rechten Schultergürtels und des rechten Arms; Instabilität des rechten Kniegelenks 4 Monate stationäre Behandlung; mehrere Operationen; MdE 80 % für 17 Jahre alten Schüler, der wegen der Unfallfolgen die 11. Klasse wiederholen musste.

2. Beim Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Dienste des Unfallgeschädigten kommt es auf den Umfang der familienrechtlichen Verpflichtung an. Bei einem Schüler der 11. gymnasialen Klasse kann nur von einer Verpflichtung zur Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Vaters von 10 Wochenstunden ausgegangen werden.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen 13 O 210/03)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.12.2003 verkündete Teilanerkenntnisurteil und Urteil der 13. Zivilkammer des LG Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten zu 2) und 3) die unter 1. des Tenors des angefochtenen Urteils ausgeurteilte monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 200 Euro seit dem 1.12.2000 an den Kläger zu 1) zu zahlen haben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) 92 % und der Kläger zu 2) 8 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer des Klägers zu 1) übersteigt 20.000 Euro, derjenige des Klägers zu 2) und der Beklagten übersteigt diesen Betrag nicht.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 134.013,37 Euro.

 

Gründe

I. Die Kläger machen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Anlass eines schweren Verkehrsunfalles geltend, der sich am 30.11.2000 in H. ereignete und für dessen Folgen die Beklagten in vollem Umfang einstandspflichtig sind. Das LG, auf dessen Urteil zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) ab Januar 2003 eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente von 200 Euro zu zahlen; außerdem hat es die Einstandspflicht der Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschäden des Klägers zu 1) festgestellt. Schließlich hat das LG die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) Schadensersatz wegen unfallbedingt entgangener Dienste des Klägers zu 1i.H.v. 10.998,80 Euro zu zahlen.

Dagegen, dass das LG die weiter gehende Klage abgewiesen hat, wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Der Kläger zu 1) hält die ihm vom LG zugesprochene monatliche Schmerzensgeldrente von 200 Euro trotz des vorprozessual von der Beklagten zu 3) gezahlten Schmerzensgeldbetrages von 70.000 Euro für unangemessen niedrig. Angesichts der ganz erheblichen immateriellen Unfallfolgen hält er die Zuerkennung einer monatlichen Schmerzensgeldrente von mindestens 500 Euro für geboten. Da sich der Unfall am 30.11.2000 ereignete, macht der Kläger zu 1) die monatliche Schmerzensgeldrente nunmehr klageerweiternd bereits ab Dezember 2000 und nicht erst - wie in erster Instanz beantragt - ab Januar 2003 geltend. Außerdem begehrt der Kläger zu 1) weiterhin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm ab dem 1.1.2004 den Fortkommensschaden in Höhe der Differenz zwischen dem jeweils tatsächlich erwirtschafteten und dem Einkommen zu ersetzen, das er als Berufsoffizier und Pilot bei der Bundeswehr erzielt hätte. Der Kläger zu 2) beanstandet schließlich, dass das LG die zu seinen - des Klägers zu 2) - bestehende, ihm aber durch den Unfall entgangene Dienstleistungspflicht des Klägers zu 1) auf wöchentlich 10 Stunden beschränkt hat. Tatsächlich habe der Kläger zu 1) in dem von ihm - dem Kläger zu 2) - geführten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb vor dem Unfall im Durchschnitt mindestens 20 Wochenstunden gearbeitet.

Die Kläger beantragen unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 1) von Dezember 2000 bis Dezember 2002 eine angemessene in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente in der Größenordnung von 500 Euro monatlich und ab Januar 2003 lebenslang in der Größenordnung von weiteren 300 Euro (über die ab diesem Datum vom LG zuerkannten 200 Euro hinaus) monatlich zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) ab dem 1.1....

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