Entscheidungsstichwort (Thema)

wechselbezügliche Verfügung. Widerruf. Aufhebung

 

Leitsatz (amtlich)

Mit der Bestimmung, dass das Recht zum Widerruf mit dem Tode des anderen Ehegatten erloschen ist, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf i.S.d. § 2270 Abs. 1 BGB handelt.

 

Normenkette

BGB § 2270 Abs. 1, § 2271 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen 9 O 213/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.6.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Gesamthandseigentümer mit ihr Übereignung der Grundstücke W-straße 16 und H in S an sich allein, welche im Alleineigentum des am 5.11.2005 verstorbenen Erblassers A W gestanden hatten.

Der Erblasser und dessen Ehefrau, die Eltern der Parteien, setzten sich durch gemeinschaftliches Testament vom 15.12.2000 (Anlage K 1, Bl. 15 - 20 d.A.) gegenseitig "zum alleinigen und unbeschränkten Erben" ein und bestimmten:

"III. Jeder von uns beruft, sowohl für den Fall, dass er der Längstlebende von uns ist, als auch für den Fall, dass wir gleichzeitig oder kurz hintereinander aus gleichem Anlass versterben, zu seinen Erben unsere Kinder gemäß der nachfolgenden Erbanordnung. Diese sind (die Klägerin und der Beklagte).

Sollte ein Erbe vor dem Erbfall versterben oder aus einem anderen Grund nicht Erbe werden, so treten seine leiblichen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an seine Stelle, mehrere zu gleichen Anteilen. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbfall des Weggefallenen dem oder den anderen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zuwachsen.

IV. Sämtliche, in diesem Testament niedergelegten Verfügungen sind wechselbezüglich. Sie können daher nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden. Dem Überlebenden ist es aber gestattet, Änderungen bezüglich der Verteilung unseres Vermögens unter unseren Kindern vorzunehmen und in Abänderung dieser Verfügung auch Enkel zu bedenken. ...

VII. Für den Schlusserbfall treffen wir folgende weitere Verfügung:

1. Unsere Tochter ... erhält über das, was sie bereits bekommen hat hinaus, folgenden Grundbesitz, jeweils einschließlich allen beweglichen Zubehörs sowie dem gesamten Inhalt der Gebäude (Einrichtung):

a) Grundstück H Straße 52 in S

b) Grundstück W 16 in S.

2. Unser Sohn ... erhält ebenso, einschließlich jeglichen Zubehörs und Einrichtung, wie Regina:

a) ...

b) ...

c) ...

d) ...

e) ...

(3. fehlt)

4. ...

5. Vorkaufsrechte:

a) Unsere Tochter R soll unserem Sohn hinsichtlich des Grundbesitzes, den sie im Wege der Erbfolge erhält, grundbuchlich gesichert ein Vorkaufsrecht einräumen. Dieses Vorkaufsrecht kann Arnulf wirksam an eines seiner Kinder weitervererben.

b) Gleiches gilt zugunsten unserer Tochter hinsichtlich des Grundbesitzes, den unser Sohn erhält. Auch R kann dieses Vorkaufsrecht wirksam an eines ihrer Kinder weitervererben.

Die Vorkaufsrechte sollen jeweils in den betreffenden Grundbüchern eingetragen werden. Jedes unserer Kinder hat hierfür das seinige beizutragen.

VII. (richtig: VIII.) Das restliche Vermögen soll ohne weitere Teilungsanordnung an unsere Kinder gehen. Allerdings erhält hiervon R insgesamt ¾ und A ¼...

Insgesamt wollen wir mit dieser umfassenden Regelung eventuell einen Ausgleich dafür schaffen, dass A möglicherweise im Laufe der Zeit und durch dieses Testament wesentlich mehr erhalten hat, als seine Schwester ..."

Durch gemeinschaftliches Testament vom 16.4.2004 (Anlage K 2, Bl. 21 - 23 d.A.) bestimmten der Erblasser und dessen Ehefrau, dass ihre letztwillige Verfügung vom 15.12.2000 "bestehen bleiben (soll), soweit wir sie nicht nachfolgend ergänzen wegen neu angeschafften Vermögens oder wegen zwischenzeitlicher Veränderungen an bestimmten Punkten modifizieren." Sie bestimmten:

"II. Im Jahre 2001 habe ich, der (Erblasser), folgenden weiteren Grundbesitz erworben:

a) Flurstück 24/1 der Flur 3 Gemarkung S, Grünanlage und Laubwald

in H, eingetragen im Grundbuch von S Bl. 10208,

b) Flurstück 3/4 der Flur 3 Gemarkung S, Waldfläche in den H,

eingetragen im Grundbuch von S Bl. 10149.

Bezüglich dieses Grundbesitzes bestimmen wir gemeinsam, dass im Schlusserbfall nach dem Letztlebenden von uns

a) das Flurstück 24/1 der Flur 3 A bekommen soll,

b) das Flurstück 3/4 der Flur 3 R bekommen soll.

Beide Kinder sind auch hier verpflichtet, im Rahmen der Eigentumsumschreibung sich wechselseitig Vorkaufsrechte einzuräumen und eintragen zu lassen.

III. Für den Schlusserb...

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