Leitsatz (amtlich)

Auch der nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu führende Schadensnachweis verlangt eine entsprechende Überzeugungsbildung des Tatrichters, für die allerdings eine je nach Lage des Falls höhere oder deutlich höhere, jeweils überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen kann. Die Schadensfeststellung gem. § 287 Abs. 1 ZPO setzt ebenso wie die Prognose des entgangenen Gewinns i.S.d. § 252 Satz 2 BGB voraus, dass die erforderlichen Anknüpfungstatsachen dargelegt und in der genannten Weise zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen worden sind. Der Tatrichter überschreitet die in sein Ermessen gesetzten Grenzen jedoch, wenn er zu einer Schätzung greift, ohne für sie eine tragfähige Grundlage zu haben.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 09.07.2004; Aktenzeichen 4 O 311/78)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hannover vom 9.7.2004 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 3.067,75 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1978 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz, weil diese sich weigerten, einen gekörten Hengst in ihre Zuchtbücher einzutragen.

Der Kläger war Mitglied der beiden beklagten Pferdezuchtverbände. Er war Eigentümer des am 12.1.1973 geborenen und am 5.7.1983 verendeten Anglo-Araber-Vollbluthengstes "S-X". Dieser wurde auf der zentralen Araber-Hengstkörung in V am 25.11.1975 gekört. Das Köramt erteilte dem Kläger am 9.2.1976 für das Tier die Deckerlaubnis der Zuchtwertklasse A.

Im Anschluss an die Körung bewertete der Beklagte zu 1 das Pferd des Klägers. Er lehnte daraufhin die Eintragung des Hengstes in das von ihm geführte Zuchtbuch ab. Einen dagegen bereits am 26.11.1975 eingelegten Einspruch des Klägers wies der Beklagte zu 1 durch Schreiben vom 2.12.1975 zurück. In einem späteren Schreiben vom 5.4.1979 teilte der Beklagte zu 1 dem Kläger mit, nachdem er mit Erlass vom 21.3.1979 als Züchtervereinigung nach dem Tierzuchtgesetz anerkannt worden sei, entfalle nunmehr die Begründung für die Ablehnung der Eintragung, der Hengst werde "ab sofort vom Verband als eingetragen und anerkannt geführt werden". Der Beklagte zu 1 nahm gleichwohl die Verpflichtung, den Hengst einzutragen, im Laufe des Rechtsstreits wiederum in Abrede. Erst auf Grund des vom Kläger erstrittenen Urteils des BVerwG vom 18.2.1982 gab der Beklagte zu 1 diesen Standpunkt auf. Der Hengst wurde für das Jahr 1983 erstmals in dem Hengstverteilungsplan des Beklagten zu 1 aufgenommen.

Auch der Beklagte zu 2 wies einen vom Kläger am 17.2.1976 gestellten Antrag, den Hengst in sein Zuchtbuch einzutragen, mit der Begründung ab, dass "dieser Anglo-Araber-Hengst als Spezialhengst nicht die Voraussetzungen mitbringt, die in der Zuchtplanung für die Hannoversche Zucht gefordert werden". Ein entsprechender erneuter Antrag des Klägers vom 9.1.1977 wurde mit Schreiben des Beklagten zu 2 vom 25.1.1977 abschlägig beschieden. Dort war ausgeführt, dass das Pferd den an Spezialhengste gestellten exterieurmäßigen Anforderungen nicht genüge und außerdem keine Leistungsprüfung abgelegt habe. Die in einem anderen Rechtsstreit (27 O 68/81 LG Hannover = 1 U 27/85 OLG Celle) gegen den Beklagten zu 2 erhobene Klage auf Anerkennung des Hengstes erklärte der Kläger nach dem Tod des Tieres für erledigt.

Der Kläger hat beide Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihm durch die ihm verweigerte Eintragung des Pferdes in die Zuchtbücher entstanden ist. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagten seien schon allein auf Grund der positiven Körentscheidung dazu verpflichtet gewesen, den Hengst auch verbandsrechtlich anzuerkennen. Soweit sie darüber hinausgehende Anforderungen stellten, verstoße dies gegen das Tierzuchtgesetz und das Grundgesetz. Im Übrigen habe S-X alle züchterischen Voraussetzungen für die Eintragung in die Zuchtbücher beider Beklagten erfüllt. Zur Schadensberechnung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er den Hengst wegen seiner fehlenden Verbandsanerkennung züchterisch nicht sinnvoll habe nutzen können, weil Fohlen, die von einem nicht im Zuchtbuch eingetragenen Hengst gezeugt seien, nur Schlachtwert hätten. Deshalb sei kein Züchter bereit gewesen, seine Stuten dem Hengst zum Decken zuzuführen. Dadurch seien ihm Deckgelder sowie Gewinne aus der Unterstellung von zu bedeckenden Stuten in seinem Stall entgangen. Außerdem habe er dadurch Verluste erlitten, dass er seine eigenen Stuten nicht von dem Hengst habe decken lassen und deren Fohlen nicht Gewi...

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