Normenkette

InsO § 134 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 28.06.2018; Aktenzeichen 16 U 36/18)

LG Hannover (Urteil vom 12.12.2017; Aktenzeichen 20 O 292/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Berufung wird auf 600.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. J. (im Folgenden: Schuldner). Er nimmt den Beklagten, den Sohn des Schuldners, auf Rücküberlassung eines Grundstücks nach Insolvenzanfechtung in Anspruch. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.08.2011 veräußerte der seinerzeit 60-jährige Schuldner das streitgegenständliche Grundstück zu einem Kaufpreis von 395.000 EUR an den Beklagten, wobei beide dem Kaufpreis den am Vortag des Vertragsschlusses durch einen Sachverständigen ermittelten Verkehrswert zugrunde legten. Ein Teil des Kaufpreises sollte durch Schuldübernahme der durch den Grundbesitz abgesicherten Darlehen bei der D. Bank erfolgen (214.152,50 EUR). Die restliche Kaufpreissumme von 180.847,50 EUR sollte durch Bestellung eines dinglichen Wohnrechts zugunsten des Schuldners erbracht werden. Mit Schreiben vom 23.10.2015 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der Eigentumsübertragung und des Kaufvertrags erklärt, wobei er dies erstinstanzlich allein darauf stützte, dass das Grundstück überwiegend schenkungsweise übertragen worden sei, weil der tatsächliche Wert des streitgegenständlichen Grundstücks mindestens 600.000 EUR betragen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 ZPO).

Nachdem zunächst ein in der Hauptsache stattgebendes Versäumnisurteil erlassen worden war, hob das Landgericht auf den Einspruch des Beklagten mit Urteil vom 12.12.2017 das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht nach §§ 143 Abs. 1, 129, 134 Abs. 1 InsO die Rückübertragung des Grundstücks verlangen könne. Soweit der Kläger behauptet habe, das streitgegenständliche Grundstück habe einen Wert von wenigstens 600.000 EUR, so dass bereits aufgrund des vereinbarten Kaufpreises von einer teilweisen Unentgeltlichkeit auszugehen sei, verfange dieser Einwand trotz der Tatsache, dass bei Wahrunterstellung dieser Behauptung der Leistung des Schuldners nach objektiven Gesichtspunkten keine ausgleichende Gegenleistung gegenüberstände, nicht. Denn nach dem BGH sei eine Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO dann nicht gegeben, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen in gutem Glauben an die Werthaltigkeit der Gegenleistung von einem Austauschgeschäft ausgegangen seien, was vorliegend der Fall sei, weil die Parteien des Kaufvertrags sich vor Vertragsschluss durch Einholung des Gutachtens über den Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks informiert und diesen zugrunde gelegt hätten. Der Beklagte und der Schuldner hätten auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen dürfen. Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit der Wertermittlung sei für sie jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Dafür, dass ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart worden wäre, weil der Kaufvertrag zwischen Vater und Sohn abgeschlossen wurde, lägen keine Anhaltspunkte vor, weil sich die Parteien gerade an der Wertfestsetzung des Sachverständigen orientiert hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien den Sachverständigen angewiesen hätten, einen vom tatsächlichen Verkehrswert nach unten abweichenden Verkehrswert zu bescheinigen, seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Eine teilweise Unentgeltlichkeit ergebe sich angesichts der im Kaufvertrag vereinbarten Schuldübernahme im Innenverhältnis auch nicht daraus, dass die Bank den Schuldner nicht aus der Schuld entlassen habe. Schließlich sei das Rechtsgeschäft auch nicht deshalb teilweise unentgeltlich, weil der Schuldner das ihm eingeräumte Wohnrecht jedenfalls bis November 2015 nicht ausgeübt habe. Denn die in der Belastung mit dem lebenslangen dinglichen Wohnrecht liegende Verfügungsbeschränkung bewirke eine Verringerung des Wertes des dem Beklagten zugefallenen Vorteils. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks weiter. Er meint, dass die Anfechtung gemäß § 134 InsO greife. Denn die Leistung des Schuldners an den Beklagt...

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