Entscheidungsstichwort (Thema)

Produkthaftungspflicht des Importeurs

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 17.05.2005; Aktenzeichen 5 O 386/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.5.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatz aus Produkthaftung gegen die Beklagte als Importeurin von in China hergestellten Kugellagern geltend.

Im Jahre 2000 erhielt die Klägerin von der A. GmbH den Auftrag zur Errichtung einer Kohletransportanlage für ein Kohlekraftwerk in Indien. Hierzu benötigte sie u.a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H 313, von denen sie 16 Stück à 57 DM bei der Streithelferin am 15.9.2000 bestellte, die sie am 6.11.2000 geliefert erhielt (Bl. 8 d.A.). Die Klägerin montierte die Lager in Förderaggregate vor und übereignete sie noch in der Bundesrepublik Deutschland an ihren Auftraggeber (Bl. 72, 201 d.A.). Die Gesamtanlage wurde vom 18.9.-21.11.2002 in Indien montiert.

Die Streithelferin ihrerseits hatte als Zwischenhändlerin am 20.10.2000 bei der Beklagten u.a. Pendelrollenlager der Typen 22213K und H 311 bestellt (Bl. 31, 41 d.A.), die die Beklagte zuvor von dem Hersteller aus China importiert hatte. Im Februar 2003 fielen Lager in den Förderbändern aus, so dass diese nicht weiterbetrieben werden konnten. Die Beklagte wies die Streithelferin mit Schreiben vom 30.4.2003 darauf hin, die Lager seien chinesischen Ursprungs und mit Qualitätslagern nicht vergleichbar (Bl. 13 d.A.).

Die A. GmbH trat der Klägerin am 3.3.2005 etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ab (Bl. 93 d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Lager von der Streithelferin geliefert erhalten, die diese zuvor bei der Beklagten bezogen habe (Bl. 63, 200 d.A.). Diese Lager seien mangelhaft gewesen, weil die Laufrollen durch nicht entgratete Messingkäfige beschädigt wurden, so dass es zu Abschälungen an den Rollen gekommen sei (Bl. 8 f., 59-63, 201-204 d.A.). Insoweit habe es sich um einen Konstruktionsfehler dieser Lager gehandelt. Hierbei seien zwei von insgesamt acht Förderbändern ausgefallen, wobei die Lagerschäden nicht sofort erkennbar gewesen seien, weil die Transportförderbänder aus Sicherheitsgründen von außen eingekapselt und visuell nicht einsehbar seien. Da zu befürchten gewesen sei, dass auch die anderen Lager defekt seien, seien alle Pendelrollenlager ausgetauscht worden. Diese Beschädigung des Lagers gehe bei einem Fortschreiten der Lagerschädigung zwingend mit einer Schädigung der Welle sowie des Gehäusedichtringes und des Lagerdeckels einher (Bl. 61, 75, 202 d.A.). Zur Beseitigung dieser Schäden seien ausweislich der Schadensaufstellung vom 28.5.2003 (Bl. 14-16 d.A.) Kosten von insgesamt 64.246,86 EUR angefallen, nämlich Montagestunden für nach Indien entsandte Mitarbeiter- Reise- und Übernachtungskosten, Materialkosten sowie u.a. 12.000 EUR, die der Auftraggeber der Klägerin wegen ihm entstandener Kosten von der der Klägerin geschuldeten Vergütung abgezogen habe (Bl. 10, 67-72, 94-120, 172 f., 207-211 d.A.).

Die Beklagte hafte nach § 823 BGB aus Produkthaftung, weil sie die Kugellager aus China importiert und diese nicht einer umfassenden Qualitätskontrolle unterzogen habe (Bl. 9 f., 66 f., 74, 206 f. d.A.). Die Lager seien grundsätzlich für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet und richtig dimensioniert gewesen, hätten jeweils aber Mängel aufgewiesen. Den Lagern sei für einen Erwerber auch äußerlich nicht erkennbar gewesen, dass sie aus China stammten und nicht den Qualitätsanforderungen deutscher Produkte genügten (Bl. 73, 205 d.A.). Es komme auch nicht darauf an, ob der Beklagten der konkrete Verwendungszweck der Lager bekannt gewesen sei, da es sich um typizierte Lager handele, die den Anforderungen der DIN 635 entsprechen müssten (Bl. 64-66, 73 f. d.A.). Die Klägerin habe den Schaden der Streithelferin nach dessen Eintritt am 17.3.2003 gemeldet. Vorher sei dies nicht möglich gewesen, weil die Mangelhaftigkeit der Lager beim Einbau nicht aufgefallen sei, sondern sich erst während des Betriebes ergeben habe (Bl. 211 d.A.).

Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Bl. 172, 216 d.A.),

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2004 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs 22213K durch die Lieferung an die Streithelferin in den Verkehr gebracht ...

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