Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 19.06.2008; Aktenzeichen 16 O 190/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.01.2010; Aktenzeichen VI ZR 179/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juni 2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - (16 O 190/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I.

Bei der Klägerin war ein am 17.04.2002 zum Straßenverkehr zugelassener Lkw der S. GmbH & Co. Autovermietungs KG versichert, der am 08.06.2002 mit einer Laufleistung von 6.600 km abbrannte. Die S. GmbH & Co. Autovermietungs KG hatte diesen Lkw von der Beklagten zu 1) erworben. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte zu 2). Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz der von ihr im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbrand erbrachten Zahlungen, da der Brand ihrer Behauptung nach auf einem Konstruktionsfehler des Fahrzeugs beruhe, für den auch die Beklagte zu 1) als "Quasiherstellerin" neben der Beklagten zu 2) als tatsächliche Herstellerin einzustehen habe.

Mit Urteil vom 19.06.2008 hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus Produkthaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus übergegangenem Recht stehe der Klägerin nicht zu, da sie nicht habe nachweisen können, dass der Lkw aufgrund eines Konstruktionsfehlers abgebrannt sei. Nach den Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen beruhe die Entzündung auf einer mangelhaft ausgeführten Schweißung der Kontaktplatte innerhalb eines Magnetschalters. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 2) diesen Magnetschalter später durch einen anders konstruierten Schalter ersetzt habe, stehe der vom Sachverständigen bestätigten grundsätzlichen Geeignetheit eines Bauteils mit Schweißverbindung nicht entgegen. Auch ein Fabrikationsfehler sei nicht ursächlich für den Brand geworden. Die insoweit als Herstellerin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 2) habe nachweisen können, dass der fehlerhaften Verbindung keine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht im Herstellungsbereich zugrunde gelegen habe. Die nach den Bekundungen des Zeugen I.. von der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Zulieferers getroffenen Maßnahmen genügten den Sorgfaltsanforderungen an einen ordentlichen und gewissenhaften Hersteller. Dass die Beklagten eine sie treffende Rückrufpflicht deshalb verletzt haben könnten, weil bereits zuvor ein vergleichbarer Schadensfall aufgetreten sei, sei nicht dargetan.

Etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht seien verjährt.

Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Sie ist der Ansicht, die landgerichtliche Entscheidung verstoße gegen §§ 253, 308 ZPO, weil sie Umstände zugrunde lege, die von den Parteien nicht vorgetragen seien. Das Urteil berufe sich darauf, dass die Beklagten nicht die Verwendung eines Bauteils geschuldet hätten, das ohne Rücksicht auf die Produktionskosten den Anforderungen an die Sicherheit entsprochen hätte, obwohl diese dies nicht einmal selbst geltend gemacht hätten. Die Entscheidung gehe davon aus, dass die Beklagte zu 2) die betreffende Verbindung nicht selbst habe überprüfen können, da diese innerhalb des Bauteils liege und nicht zugänglich sei, obwohl dies falsch und noch nicht einmal von den Beklagten behauptet worden sei. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, warum das fragliche Bauteil nicht aus dem Regal des Zulieferers heraus in allen Einzelteilen hätte untersucht werden können, selbst wenn es hierbei zerstört worden wäre. Insbesondere bei Bauteilen, deren mutmaßliches Versagen signifikante Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Sachwerte in sich berge, schulde der Hersteller eine intensive und materialkundliche Untersuchung. Entgegen der landgerichtlichen Entscheidung läge ein Konstruktionsfehler vor. Dies folge aus den Indiztatsachen, dem Sachverständigengutachten und dem Prozessverhalten der Beklagten. Sie, die Klägerin, habe in tatsächlicher Hinsicht vermutet, dass auch andere Fahrzeuge der gleichen Bauserie wegen des fehlerhaften Bauteils abgebrannt seien. Dem hätten die Beklagten nichts Beachtliches entgegengesetzt. Wegen der Rückrufaktion und dem späteren Austausch gegen ein hochwertigeres und teureres Teil sei deren Bestreiten prozessual belanglos. Ohne Tatsachengrundlage habe das Landgericht die Behauptung der Beklagten übernommen, das streitgegenständliche Bauteil sei bewährt gewesen. Dass dies gerade nicht der Fall sei, folge bereits daraus, dass die Beklagte zu 2) eine Rückrufaktion veranlasst und ein andersartiges Bauteil verwandt habe. Der neueste ...

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