Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasssache: Verfahrenskostenhilfebewilligung für Erbausschlagung

 

Leitsatz (amtlich)

Verfahrenskostenhilfe für Erbausschlagung gibt es nicht, weil deren Erklärung kein Verfahren im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG ist.

 

Normenkette

FamFG § 76 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Peine (Beschluss vom 26.04.2016; Aktenzeichen 6 VI 808/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Ein Beteiligter, der die Kosten für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mit Hilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren noch zieht sie ein solches nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden.

2. Außerdem wäre die Beteiligte nicht materiell beteiligt. Beteiligter ist ihr minderjähriger Sohn K. M. S., in dessen Namen sie als dessen gesetzliche Mitvertreterin die Erbschaft ausgeschlagen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10022071

FamRZ 2016, 1951

ZEV 2016, 701

AGS 2017, 144

ErbR 2016, 604

RVGreport 2016, 472

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