Leitsatz (amtlich)

Eine Beteiligung von Strafgefangenen an Stromkosten für im Haftraum benutzte über den Grundbedarf hinausgehende Elektrogeräte nach Maßgabe von Nr. 2 der NAV zu § 19 StVollzG verstößt nicht gegen § 50 Abs. 1 StVollzG, wonach Haftkosten nicht erhoben werden. Eine Kostenbeteiligung von Gefangenen, die über keine Arbeitseinkünfte verfügen, ist hierbei mit Art. 3 GG vereinbar.

 

Tenor

  • 1.

    Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O...... vom 16.01.2004 wird als unbegründet verworfen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 63,00 EUR festgesetzt (§§ 48 a, 13 GKG).

 

Gründe

1.

Der Antragsteller, der derzeit Freiheitsstrafe in der antragsgegnerischen Justizvollzugsanstalt M... verbüßt, richtet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit welcher sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.09.2003 zurückgewiesen worden war. Mit diesem Bescheid war festgelegt worden, dass der Antragsteller für von ihm in seinem Haftraum benutzte Elektrogeräte (Radio/Stereoanlage, Tauchsieder/Heißwasserbereiter und eine Spielkonsole) an den hierdurch entstehenden Stromkosten beteiligt werden sollte, und zwar in einer Gesamthöhe von 1,75 EUR monatlich. Die Benutzung eines Fernsehers, einer Kaffeemaschine, einer Tischlampe, einer Schreibmaschine und eines elektrischen Rasierapparates in dem Haftraum des Antragstellers blieb demgegenüber als zum Grundbedarf gehörend kostenfrei.

Die Strafvollstreckungskammer hat den gegen den Kostenbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, der Antragsteller werde durch die Beteiligung an den Stromkosten nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz 1iege nicht vor. Die von der Antragsgegenrein vorgenommene Kostenbeteiligung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Grundbedarf an Elektrogeräten sei kostenfrei, ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, neben einem - weiteren - Heißwassergerät und einem Radio-/Stereogerät auch eine Spielkonsole ohne Beteiligung an den Stromkosten zu betreiben, sei nicht zu erkennen.

Der Antragsteller rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und trägt hierzu vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen § 50 StVollzG, wonach Haftkosten nicht erhoben werden, sowie gegen Art. 3 GG, weil der Antragsteller keine Einkünfte erziele, er aber ebenso an den Kosten beteiligt werde wie Gefangene, die über Arbeitseinkünfte verfügen. Hierdurch werde er in seinen Rechten verletzt.

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

3.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig, da es geboten ist, die angefochtene Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu überprüfen, § 116 Abs. 1 StVollzG.

4.

Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Die allein zulässig ausgeführte Sachrüge lässt Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen. Die Strafvollstreckungskammer hat aus grundsätzlich zutreffenden tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend bemerkt der Senat:

Die an Nr. 2 der NAV zu § 19 StVollzG für den Betrieb von Elektrogeräten ausgerichtete Kostenbeteiligung von Strafgefangenen ist weder dem Grunde nach noch inhaltlich zu beanstanden.

a)

Einer derartigen Beteiligung steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 50 StVollzG entgegen, wonach Haftkosten nicht erhoben werden. Haftkosten im Sinne von § 50 StVollzG sind auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung beschränkt (Callies/Müller-Dietz, 8. Aufl., Rn. 1). Bereits hiernach sind die vom Antragsteller erhobenen Kosten für das Benutzen seiner Elektrogeräte keine Haftkosten im Sinne dieser Vorschrift. Dies gilt umso mehr, als nach dem der Kostenbeteiligung zu Grunde gelegten Bescheid das Benutzen eines Fernsehers, eines Radios (soweit nicht Teil einer Stereoanlage) sowie eines Heißwassergeräts bzw. einer Kaffeemaschine als zum Grundbedarf eines Strafgefangenen gehörend kostenfrei bleiben. Durch das Benutzen derartiger Geräte werden die entsprechenden Grundbedürfnisse des Antragstellers hinreichend befriedigt. Andere Elektrogeräte wie etwa CD-Player, DVD-Player oder eine Spielkonsole dienen offenkundig allein der Freizeitgestaltung und gehen über den hiernach kostenfrei gestellten Grundbedarf hinaus. Der Umstand, dass der Antragsteller meint, das Benutzen einer - nach dem Bescheid kostenpflichtigen - Spielkonsole sei für ihn die einzige Möglichkeit der Freizeitgestaltung, macht diesen Gegenstand nicht zum Teil des Grundbedarfs. Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 01.12.2003 geht zudem hinreichen...

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