Normenkette

InsO § 75

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 20 T 2051/01)

AG Hannover (Aktenzeichen 909 IN 63700)

 

Nachgehend

LG Stendal (Beschluss vom 22.10.2012; Aktenzeichen 25 T 184/12)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des LG Hannover vom 26.11.2001 wird zugelassen.

Das Insolvenzgericht wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 8.10.2001 angewiesen, eine Gläubigerversammlung einzuberufen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 8.000 DM.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer ist Gläubiger in einem am 3.4.2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Rohrreinigungsgesellschaft, mit der er seit dem Jahre 1986 einen Vertrag über die technische Beratung dieser Gesellschaft hat. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Insolvenzverwalter herrscht Streit über die Frage, ob der Beschwerdeführer, der eine Forderung von mehr als 700.000 DM angemeldet hat und sich einer weiteren Forderung in Höhe von mehr als 1,3 Mio. DM berühmt, als Arbeitnehmer der Schuldnerin anzusehen ist. Wegen dieses Streites ist ein Verfahren vor dem ArbG zwischen dem Schuldner und dem Beschwerdeführer in zweiter Instanz anhängig.

I. Nachdem der Beschwerdeführer am 19.7.2001 vergeblich beantragt hatte, den Insolvenzverwalter aus seinem Amt zu erlassen, hat er diesen Antrag nicht weiterverfolgt und stattdessen am 12.8.2001 beantragt, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, um in dieser Gläubigerversammlung mit dem Insolvenzverwalter das Gespräch über seine Forderung zu suchen. Diesen Antrag, den der Beschwerdeführer am 23.8.2001 telefonisch wiederholt hat, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 8.10.2001 zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Einberufung einer Gläubigerversammlung nicht dargelegt habe und die Durchsetzung einer streitigen Forderung, die bereits rechtshängig sei, im Rahmen einer Gläubigerversammlung nicht in Betracht komme. Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger mit der Begründung Beschwerde eingelegt, bei dem Insolvenzverwalter handele es sich um einen Bekannten des Komplementärs der Schuldnerin, der Verwalter sei bereits dabei, an die Gläubiger Geld auszuzahlen, wodurch die Schuldnerin begünstigt würde.

Diese Beschwerde hat das LG mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag des Gläubigers auf Einberufung der Versammlung sei unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht nachrangig Insolvenzgläubiger sei und diese Forderung 2/5 aller Absonderungsrechte und Forderungen erreiche. Auch sei es richtig, dass bei einem zulässigen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung das Insolvenzgericht kein eigenes Ermessen bei der Beurteilung der Frage habe, ob es binnen drei Wochen die Gläubigerversammlung einberufen müsse. Der Antrag auf Einberufung der Versammlung dürfe aber gleichwohl nicht willkürlich gestellt werden. Von einer entsprechenden Antragstellung sei auszugehen, wenn die Versammlung über Gegenstände entscheiden solle, die nicht Aufgabenbereich der Gläubigerversammlung gehörten. Dies sei hier der Fall. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, einen Antrag auf Ablösung des Insolvenzverwalters stellen zu wollen, bleibe unklar, ob er diesen Antrag zum Gegenstand der Gläubigerversammlung machen wolle. Es seien deshalb keine klaren Angaben zur Tagesordnung der einzuberufenden Gläubigerversammlung möglich. Dies stehe einem zulässigen Antrag auf Einberufung der Versammlung entgegen. Insoweit bleibe es auch nach dem Beschwerdevorbringen bei der Unzulässigkeit des Antrages.

II. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er rügt, dass entgegen dem Gesetz, das dem Insolvenzgericht bei einem Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung jeglichen Ermessensspielraum versage, das Beschwerdegericht sich bei einer Entscheidung nur auf Vermutungen über nicht zulässige Beschlüsse der einzuberufenden Gläubigerversammlung gestützt habe. Tatsächlich sei es nicht seine Absicht, Anträge durchzusetzen, die Gegenstände einer gerichtlichen Auseinandersetzung beträfen. Vielmehr beabsichtige er der Gläubigerversammlung einen Rechenschaftsbericht des Verwalters zu verlangen, eine Aussprache über den Verwalterbericht durchzuführen, die Wahl eines anderen Verwalters und die Wahl eines Gläubigerausschuss zu beantragen.

Der am Verfahren beteiligte Insolvenzverwalter hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Äußerung des Verwalters ist trotz einer telefonisch angekündigten Stellungnahme nicht eingegangen.

III. Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde, der zumindest konkludent indem Schriftsatz des Gläubigers vom 9.12.2001 gesehen werden muss, ist zulässig und begründet.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen, weil der Beschwerdeführer mit seinem Antrag geltend macht, das Beschwerdegericht habe das Gesetz verletzt, in dem es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit de...

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