Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit einer isolierten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ist nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässig, weil es sich dabei nicht um die Anordnung einer Nebenfolge nichtvermögensrechtlicher Art handelt.

Eine solche isolierte Rechtsbeschwerde ist auch jedenfalls dann nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaft, wenn bereits im Bußgeldbescheid eine Viermonatsfrist zugebilligt wurde.

 

Normenkette

OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2-3; StVG § 25 Abs. 2a

 

Verfahrensgang

AG Walsrode (Entscheidung vom 02.04.2015)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 02.04.2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 02.04.2015 wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen für dieses Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen hat.

 

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 20.05.2014 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 130 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet, wobei dem Betroffenen eine Abgabefrist von vier Monaten gemäß § 25 Abs. 2 a StVG zugebilligt wurde. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 18.02.2014 um 19:47 Uhr auf der BAB 7 die dort zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um vorwerfbare 32 km/h überschritten zu haben. Das Fahrverbot beruhte auf § 4 Abs. 2 Satz 2 der Bußgeldkatalogverordnung. Mit dem angefochtenen Urteil vom 02.04.2015 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ebenfalls eine Geldbuße von 130 € festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt und ihm eine Abgabefrist von vier Monaten zugebilligt. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass gegen den Betroffenen bereits mit seit dem 09.06.2012 rechtskräftigen Bußgeldbescheid ebenfalls ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt worden war. Nach den Feststellungen erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät ES 3.0, das ordnungsgemäß aufgestellt, geeicht und bedient worden ist.

Gegen dieses Urteil wendet der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er einen Darstellungsmangel rügt und bemängelt, dass eine Überprüfung der eingesetzten Software hätte erfolgen müssen.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Rechtsbeschwerde die Zubilligung der Viermonatsfrist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Das angefochtene Urteil genüge den Anforderungen an die Darstellung eines standardisierten Messverfahrens in den Urteilsgründen, insbesondere bedürfe es der Angabe der verwendeten Gerätetyps und der konkret verwendeten Softwareversion nicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Bestimmung der Viermonatsfrist entfalle. Eine solche Rechtsbeschwerde, die auf diesen Punkt beschränkt sei, sei gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, da auch der Betroffene die unterlassene Anordnung einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 a StVG isoliert mit der Rechtsbeschwerde angreifen könne.

Der Betroffene hält die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bereits für unzulässig.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich als unbegründet. Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in deren Antrag.

2. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich gemäß § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 OWiG als unzulässig, da kein Zulassungsgrund besteht.

Denn die Rechtsbeschwerde bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG der Zulassung, da kein Fall von § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorliegt.

a) Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässig. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG erfasst grundsätzlich die den Betroffenen begünstigenden Fälle einer Nichtverurteilung oder des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbotes. Seinem Wortlaut nach ist diese Regelung hier nicht einschlägig, denn das Amtsgericht hat gerade nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift könnte jedoch zu erwägen sein, die Vorschrift auch auf den Betroffenen begünstigende Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbotes zu beziehen, denn durch die Neufassung von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG sollte "sichergestellt werden, dass alle auf ein Fahrverbot bezogenen Entsche...

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