Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskosten bei Vergleich zur Hauptsache und Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Haben sich die Parteien vor dem OLG zur Hauptsache umfassend verglichen und zugleich vereinbart, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO entscheiden soll und haben sie zudem auf die Begründung dieser Entscheidung verzichtet, ermäßigen sich die Gerichtsgebühren gem. Nr. 1223 des Kostenverzeichnisses zum GKG auf 3,0 Gebühren.

 

Normenkette

GKG Nrn. 1222-1223; GKG Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 O 314/08)

 

Tenor

Auf die als Erinnerung geltende Beschwerde des Klägers vom 13.4.2011 wird der Kostenansatz der Geschäftsstelle des OLG Celle in der Schlusskostenrechnung vom 28.3.2011 aufgehoben.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat über den Kostenansatz für das Berufungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 13.4.2011 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die ihn betreffende Kostenrechnung der Geschäftsstelle des LG Verden vom 30.3.2011 über 774,40 EUR (80 % von 986 EUR) richtet sich gegen den Kostenansatz für das Berufungsverfahren mit 4,0 Gebühren gem. Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses (im Folgenden: KV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Sie ist daher als zulässige Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG gegen den der Kostenrechnung des LG zugrunde liegenden Kostenansatz in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des OLG Celle vom 28.3.2011 auszulegen.

Die Erinnerung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsverfahren nicht gemäß Nr. 1222 KV mit lediglich 2,0 Gebühren aus dem von dem Senat mit Beschluss vom 14.3.2011 auf 14.500 EUR festgesetzten Gegenstandswert abzurechnen. Allerdings vermag der Senat auch nicht der von dem Bezirksrevisor bei seiner fernmündlichen Anhörung durch den Berichterstatter geteilten Auffassung der Geschäftsstelle zu folgen, welche die Abrechnung gem. Nr. 1220 KV mit 4,0 Gebühren für zutreffend hält.

Vielmehr hat die Abrechnung nach Nr. 1223 KV mit 3,0 Gebühren zu erfolgen, so dass für das Berufungsverfahren Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 726 EUR angefallen sind, wovon gemäß der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 14.3.2011 80 % auf den Kläger und 20 % auf die Beklagte entfallen.

Nr. 1220 KV findet nur Anwendung, wenn nicht die Ermäßigungstatbestände in Nrn. 1222 oder 1223 KV eingreifen.

Entgegen der Ansicht des Klägers greift die Regelung über die Ermäßigung auf 2,0 Gebühren gem. Nr. 1222 Ziff. 3 KV nicht deshalb ein, weil der Senat mit Beschluss vom 7.3.2011 gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen einen gerichtlichen Vergleichs festgestellt hat. Für das Verständnis des vorgenannten Ausnahmetatbestandes sind die gleichen Erwägungen zugrunde zu legen wie für die entsprechende, das erstinstanzliche Verfahren betreffende Regelung in Nr. 1211 Ziff. 3 KV (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., Nr. 1222 KV Rz. 1). Danach kann wegen eines gerichtlichen Vergleichs eine Ermäßigung der Gebühren nur eintreten, wenn das gesamte Prozessverfahren durch den Abschluss des Vergleichs vor Gericht endet und zwar einschließlich der Kostenregelung im Vergleich (vgl. Hartmann, a.a.O., Nr. 1211 KV Rz. 16; OLG Karlsruhe JurBüro 20012, 315; OLG München MDR 1998, 739; BAG NZA 2008, 784). Im vorliegenden Verfahren beschränkt sich der Vergleich auf die Hauptsache. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Parteien vereinbart, dass der Senat eine Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO treffen soll. Dies ist durch den Beschluss des Senats vom 14.3.2011 auch erfolgt.

Zwar haben die Parteien in dem Vergleich zudem auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichtet. Der Senat verkennt auch nicht, dass für die durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004 (BGBl. I, 718) gesetzlich geregelten Fälle der Gebührenermäßigung die erhebliche Reduzierung des richterlichen Arbeitsaufwandes von ausschlaggebender Bedeutung war (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 159). Indessen hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Gebührenermäßigung im Falle einer Entscheidung nach § 91a ZPO ausdrücklich befasst und eine Gebührenermäßigung auf 2,0 Gebühren gemäß Nr. 1222 Ziff. 4 KV nur dann zugelassen, wenn das Gericht wegen der Erledigungserklärungen gerade nicht über die Kosten entscheiden muss oder wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

Eine derartige Einigung ist den Erklärungen der Parteien im Vergleich oder dem schriftsätzlichen Vortrag nicht zu entnehmen. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 4.3.2011 Bedenken gegen die im Schriftsatz der Beklagten vom 25.1.2011 befürwortete Kostenregelung geä...

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