Normenkette

BGB §§ 145, 147, 150 Abs. 2, §§ 174, 242, 314; HGB § 346; VOB B

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 02.03.2020; Aktenzeichen 12 O 92/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Zwischenfeststellungsurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. März 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz endgültig auf 1.019.094,11 EUR festzusetzen.

3. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen der Zwischenfeststellungsklage und Zwischenfeststellungswiderklage darüber, ob die seitens des Beklagten ausgesprochenen Kündigungen der zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauverträge berechtigte Kündigungen aus wichtigem Grund waren oder ob lediglich eine freie Kündigung gemäß § 8 Abs. 1 VOB/B vorliegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Zwischenfeststellungsurteil die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin abgewiesen und auf die Zwischenfeststellungswiderklage des beklagten Landes festgestellt, dass die vom beklagten Land ausgesprochenen Kündigungen der beiden Bauverträge berechtigte Kündigungen aus wichtigem Grund gewesen seien. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kündigungserklärung des beklagten Landes vom 10. August 2016 - unterzeichnet durch Herrn R. - sei formal wirksam. Die Klägerin sei nach § 242 BGB daran gehindert, die Kündigung nach § 174 BGB zurückzuweisen, da bereits die Auftragserteilung durch Herrn R. unterzeichnet worden sei, ohne dass insoweit die Vollmacht in Frage gestellt worden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin die Kündigung spätestens mit dem anwaltlichen Schreiben vom 16. August 2016 akzeptiert, zwar nicht als Kündigung aus wichtigem Grund, sondern als sogenannte freie Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B.

Auch soweit die Klägerin die vorhergehenden Kündigungsandrohungen durch Herrn Ru. mit anwaltlichem Schreiben vom 9. August 2016 nach § 174 BGB zurückgewiesen habe, sei die Zurückweisung, sollte § 174 BGB überhaupt auf die Kündigungsandrohungen Anwendung finden, nach § 242 BGB ausgeschlossen. Herr Ru. sei während des laufenden Bauvorhabens wiederholt als Vertreter für das beklagte Land aufgetreten und habe entsprechende Handlungen vorgenommen, ohne dass die Klägerin auf seine Schreiben mit einer Zurückweisung nach § 174 BGB reagiert habe.

Die Kündigung aus wichtigem Grund sei nach § 8 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und 3 VOB/B begründet. Das beklagte Land habe nach § 5 Abs. 3 VOB/B zu Recht Abhilfe verlangt, ohne dass die Klägerin dieser Forderung nachgekommen sei. Eine Endmontage zu Dezember 2016 sei in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nachträglich als Vertragsfrist im Sinne von § 5 Abs. 1 VOB/B vereinbart worden. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Fertigstellungstermin im Bauzeitenplan V 19 nicht um eine verbindliche Vertragsfrist im Sinne von § 5 Abs. 1 VOB/B handele, fände die Regelung des § 5 Abs. 3 VOB/B entsprechende Anwendung. Die seitens des beklagten Landes geforderte personelle Aufstockung habe die Klägerin von der Beauftragung des Nachtrags 42 abhängig gemacht, wozu sie nicht berechtigt gewesen sei. Ohne personelle Aufstockung sei zu erwarten gewesen, dass der Fertigstellungstermin am 5. Dezember 2016 offenbar nicht eingehalten werden konnte. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin hätte die Aufstockung des Personals nur dann von der Beauftragung des Nachtrags 42 abhängig machen dürfen, wenn die Nichteinhaltung des Bauzeitenplans vom beklagten Land zu verantworten gewesen wäre. Der Klägerin sei es jedoch nicht gelungen, eine Behinderung ihrer Arbeiten durch das beklagte Land schlüssig darzulegen, schon die Behinderungsanzeigen genügten den Vorgaben des § 6 Abs. 6 VOB/B nicht. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass beauftragte Mehrmengen nicht vom Einheitspreisvertrag umfasst gewesen seien und die Änderungen baulich zu einer unangemessenen Änderung des Leistungsvolumens geführt hätten. Auch eine Bauzeitverzögerung aufgrund beauftragter Mehrmengen sei nicht ausreichend dargetan. Weder die beauftragten 14 Nachträge ließen darauf schließen, dass das beklagte Land die bauzeitliche Verzögerung durch eine unzureichende Ausführungsplanung zu verantworten habe, noch habe die Klägerin schlüssig dargelegt, dass die Bauzeitverzögerungen auf Anordnungen des beklagten Landes zum Bauablauf beruhten und nicht zum Beispiel durch Umstellungen des Bauablaufs aufgefangen werden konnten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, das landgerichtliche Zwischenfeststellungsurteil werde nicht von den zugrunde zu legenden Tatsachen getragen ...

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