Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verzicht der Urkundsbeteiligten auf ihr Antragsrecht (§ 13 Abs. 1 GBO) ist grundbuchverfahrensrechtlich unbeachtlich (vergleiche OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Mai 1993, 11 W 186/92, BWNotZ 1994, 69).

2. Die in einem notariellen Kaufvertrag mit Auflassungserklärung und Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung mitbeurkundete Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) des vormerkungsberechtigten Käufers kann im Verfahren über die Löschung der Vormerkung auch dann einen entsprechenden Antrag des Verkäufers (§ 13 Abs. 1 GBO) rechtfertigen, wenn dem Grundbuchamt nur die seinerzeit von dem Notar zum Zweck der Eintragung der Vormerkung eingereichte Ausfertigung vorliegt.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 12. Februar 2018 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts A. - Grundbuchamt - vom 23. Januar 2018 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Löschungsantrag des Beteiligten zu 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Grundbuch von A. auf Bl. ... eingetragenen Grundbesitzes, bestehend aus den Flurstücken ... und ... . In Abteilung II ist unter Nr. 6 aufgrund der in dem durch die Notarin W. beurkundeten Kaufvertrag vom 25. Juli 2017 (Urkundenrolle Nr. ...; dort Zf. IV. Nr. 1.1.2.) erklärten Bewilligung des Beteiligten zu 1 und des entsprechenden Antrags des Beteiligten zu 2 zu seinen - des Beteiligten zu 2 - Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Hierzu reichte die Notarin eine Ausfertigung des Kaufvertrags ein, bei der lediglich die Auflassungserklärungen fehlten.

In dem Kaufvertrag heißt es unter Zf. III. 1.1.2. u. a.:

"(Die Notarin) wird mit der Durchführung dieses Vertrags und seinem grundbuchamtlichen Vollzug beauftragt und bevollmächtigt.

(...) Die Vertragsparteien verzichten auf ihr eigenes Antragsrecht."

Zur Auflassungsvormerkung heißt es unter Zf. IV. 1.1.2. weiter:

"(...) der (Beteiligte zu 2) bewilligt und beantragt schon jetzt die Löschung dieser Vormerkung.

Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, den Löschungsantrag zu stellen,

IV. 1.1.2.a) (...);

IV. 1.1.2.b) wenn der Käufer den Kaufpreis innerhalb von 2 Wochen nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat und nach Aufforderung durch eingeschriebenen Brief mit einer weiteren Frist von 2 Wochen durch den Notar die Zahlung nicht nachweist. Diese Voraussetzung unterliegt nicht der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes. Der Notar wird erst tätig, wenn ihn der Verkäufer hierzu gesondert beauftragt."

Unter IV. 1.1.3. ist bestimmt, dass eine die Auflassungserklärungen enthaltene Ausfertigung bei der Notarin zu treuen Händen verbleiben solle; im Übrigen seien Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften ohne die Auflassungserklärungen herzustellen.

Ferner wurde der

"schuldrechtliche Teil des Vertrags - also mit Ausnahme der 'Auflassung' und der 'Auflassungsvormerkung' (...) unter der aufschiebenden Bedingung gefasst,"

dass der Beteiligte zu 2 bis zum 31. Oktober 2017 einen Bauantrag für die Errichtung einer Pflegeeinrichtung stellt (vgl. Zf. IV. 1.1.4.). Nach der Bestimmung in Zf. IV. 1.1.4 Abs. 2 und 4 sollte der Beteiligte zu 1 von dem Vertrag zurücktreten können, wenn der Beteiligte zu 2 binnen bestimmter Frist den Bauantrag nicht eingereicht oder der Beteiligte zu 2 die bereits für die "Kaufoption" fällige Zahlung von 20.000 EUR nicht fristgerecht geleistet hat. Eine Rücktrittserklärung sollte der insoweit für den Beteiligten zu 2 zum Empfang bevollmächtigten Notarin (bzw. ihrem Vertreter) zu übersenden sein.

Durch den durch Notar B. beurkundeten Kaufvertrag vom 1. Dezember 2017 (Urkundenrolle Nr. .../2017) verkaufte der Beteiligte zu 1 den vorbezeichneten Grundbesitz an die Beteiligte zu 3, für die anschließend in Abt. II unter Nr. 7 ebenfalls eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde.

Am 4. Januar 2018 beantragte der Beteiligte zu 1 zu Protokoll der Urkundsbeamtin die Löschung der zu Gunsten des Beteiligten zu 2 unter Nr. 6 eingetragenen Auflassungsvormerkung. Zur Begründung trug er vor, dass er von dem Kaufvertrag vom 25. Juli 2017 zurückgetreten sei, weil der Beteiligte zu 2 weder einen Bauantrag gestellt noch die 20.000 EUR für die "Kaufoption" gezahlt habe.

Die Notarin teilte dem Grundbuchamt auf Anfrage hin mit, dass sie sich nicht mehr für berechtigt halte, den Löschungsantrag zu stellen (vgl. das Schreiben vom 18. Januar 2018, Bl. 100 d. A.). Sie habe nämlich den Kaufpreis infolge des Rücktritts durch den Beteiligten zu 1 nicht mehr fällig stellen können, so dass die Voraussetzungen ihrer Ermächtigung nach Zf. IV. 1.1.2. nicht mehr vorgelegen hätten.

Den Löschungsantrag hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund des Verzichts auf sein eigenes Antragsrecht nicht berechtigt sei, den Löschungsantrag zu stellen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde, mit welcher er sein Ziel weiterverfolgt. Er macht geltend, dass der Bete...

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