Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde zum BGH wird zugelassen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert wird auf 14.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ...1952 geborene Antragsteller ist seit dem 13.6.1997 wieder als Rechtsanwalt bei dem Amts- und LG O. zugelassen. Seit 1987 ist er bei den Öffentlichen Versicherungen O. angestellt, seit 1996 ist er dort in der Funktion eines Syndikusanwaltes und als Abteilungsleiter der H-Versicherung Schaden- und Rechtsabteilung tätig.

Mit Schreiben vom 29.3.2004 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" zu gestatten.

Zum Nachweis seiner theoretischen Kenntnisse nach §§ 4, 6 FAO legte der Antragsteller eine Bescheinigung der DeutscheAnwaltAkademie (DAA) vom 12.2.2004 über seine erfolgreiche Teilnahme an dem Fachlehrgang Versicherungsrecht in dem Zeitraum vom September 2003 bis Dezember 2003 vor. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich, dass der Fachlehrgang 18 Fortbildungstage mit 120 Zeitstunden Unterricht zzgl. 15 Zeitstunden Klausur umfasste. Außerdem wurden vom Antragsteller die von ihm im Rahmen dieses Fachlehrgangs geschriebenen und jeweils mit bestanden bewerteten 3 Klausuren vorgelegt.

Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen legte der Antragsteller nach § 6 Abs. 3 FAO eine Fallliste vor und erklärte, dass die Fälle von ihm "persönlich und weisungsfrei" bearbeitet wurden. Die vom Antragsteller eingereichte Fallliste umfasst 22 gerichtliche Verfahren aus dem Bereich § 14a Ziff. 1. FAO, 13 gerichtliche Verfahren aus dem Bereich des § 14a Ziff. 5. FAO, 7 gerichtliche Verfahren aus dem Bereich des § 14a Ziff. 6. FAO und 2 gerichtliche Verfahren aus dem Bereich des § 14 Ziff. 7. FAO, die der Antragsteller jeweils innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung bearbeitet hat.

Darüber hinaus enthält die vom Antragsteller vorgelegte Fallliste 12 Fälle aus dem Bereich des § 14a Ziff. 5. FAO, 20 Fälle aus dem Bereich des § 14a Ziff. 6. FAO und 4 Fälle aus dem Bereich des § 14a Ziff. 7. FAO, die der Antragsteller innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung außergerichtlich bearbeitet hat.

Auf Anforderung des Fachanwaltsausschusses der Antragsgegnerin legte der Antragsteller der Antragsgegnerin Arbeitsproben für jeweils ein gerichtliches Verfahren aus den Bereichen § 14a Ziff. 5., 6. und 7. FAO sowie für ein außergerichtliches Verfahren aus dem Bereich § 14a Ziff. 5. FAO vor. Der Antragsteller wies dabei darauf hin, dass er sämtliche in der Fallliste aufgeführten Fälle im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Öffentlichen Versicherungen O. persönlich und weisungsfrei bearbeitet habe. Außerhalb dieser Tätigkeit habe er einen Fall aus dem Gebiet des § 14a Ziff. 5. FAO nachzuweisen, der in der vorgelegten Fallliste nicht enthalten sei und deshalb von ihm als Anlage zu seinem Schreiben vom 12.5.2004 zusätzlich überreicht wurde. Aus den von dem Antragsteller vorgelegten Arbeitsproben zu den von ihm bearbeiteten gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass der Antragsteller jeweils im Auftrage seines Arbeitgebers, den Öffentlichen Versicherungen O., eine externe Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung der Öffentlichen Versicherungen O. in den Klageverfahren beauftragt hat und dieser im Rahmen der Übertragung des Mandates kurz den Sachverhalt und seine rechtliche Einschätzung mitgeteilt hat.

Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Versicherungsrecht mit Bescheid vom 9.2.2005, dem Antragsteller zugestellt am 10.2.2005, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragsteller den nach § 5 FAO erforderlichen Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrung nicht geführt habe. Die in der vom Antragsteller vorgelegten Fallliste enthaltenen Vorgänge seien von ihm nicht persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsproben ergäbe sich vielmehr, dass er die von ihm in der Fallliste aufgezählten gerichtlichen Verfahren nicht persönlich und weisungsfrei geführt, sondern jeweils andere Rechtsanwälte mit der Durchführung dieser Verfahren beauftragt habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3.3.2005, bei Gericht eingegangen am 7.3.2005, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung verweist er darauf, dass durch die Änderung des § 5 Satz 1 FAO zum 1.7.2003 gerade den Syndikusanwälten der Zugang zu den Fachanwaltschaften erleichtert werden sollte und deshalb seine Bearbeitung der von ihm vorgelegten Fälle als Syndikusanwalt und Abteilungsleiter der H-Versicherung Schaden- und Rechtsabteilung ausreichen müsse, um von der notwendigen persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung der Fälle auszugehen.

Der Antragsteller beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.2.2005, zugestellt am 10.2.2005 aufzuheben und die Antragsgeg...

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