Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 23.04.1999; Aktenzeichen 3 O 469/98)

 

Tenor

Der in dem am 23. April 1999 verkündeten Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg festgesetzte Streitwert wird teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend geändert, dass der Streitwert auf 41.000 DM festgesetzt wird, von denen 36.000 DM auf den Antrag zu 1. und 5.000 DM auf den Antrag zu 2. entfallen.

 

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich die Beklagten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 200.000 DM wenden, ist teilweise begründet.

Der Streitwert für den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis der Untervermietung der vom Kläger gemieteten Ausstellungshalle nebst der gepflasterten Parkfläche ist in Analogie zu § 16 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses anzusetzen.

Er ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an einem Bruchteil des Interesses zu messen, das der Kläger an der Erlaubnis der Untervermietung insgesamt hat, weil mit einer solchen Streitwertbemessung der Bezug zwischen der Gebrauchsüberlassung und der Streitwertbestimmung verloren geht. Vielmehr kommt es bei dem Streit um eine Untermieterlaubnis auf den Jahresmietwert des unterzuvermietenden Mietobjekts an (s. Fischer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII., Rz. 239 b; LG Kiel, WuM 1995, 320). Die Erzielung dieses Untermietzinses stellt die obere Grenze des Interesses des klagenden Mieters dar und ist deshalb auch für die Bestimmung des Streitwertes maßgeblich. Weitere Absichten, die der Untermieter mit der Untervermietung verfolgt, können bei der Streitwertbemessung dagegen keine Rolle spielen, weil sie allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Untervermietung stehen und deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Streitwertbemessung haben.

Soweit einzelne Gerichte die Auffassung vertreten, dass bei dem Streit um die Erteilung der Untermieterlaubnis nur die Differenz zwischen dem gezahlten Mietzins und dem Untermietzins in Ansatz zu bringen sei (s. LG Bad Kreuznach, WuM 1989, 433; LG Hamburg, MDR 1992, 577) ist dem nicht zu folgen. Der Mieter verfolgt mit der Untervermietung gerade das Ziel, seine eigene Mietschuld dadurch zu kompensieren, dass er Einnahmen aus der Untervermietung erzielt. Zu seinem Interesse gehört deshalb auch der Teil des Mietzinsen, der auf das unterzuvermietende Objekt entfällt. Es ist nicht allein die Mietzinsdifferenz maßgebend.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier von einem Jahresmietzins von geschätzten 36.000 DM auszugehen. Zwar ist der auf die Ausstellungshalle und die gepflasterte Parkfläche entfallende Unterpachtzins in dem Vertrag zwischen dem Kläger und der H. GmbH nicht gesondert ausgewiesen. Vielmehr hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er mit der H. GmbH einen Pachtvertrag über seinen gesamten Kfz-Handelsbetrieb geschlossen hat. Auf Grund der Angaben der Parteien in erster Instanz kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auf den unterzuvermietenden Teil ein Pachtzins von geschätzt monatlich 3.000 DM entfällt. Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Fläche der Halle 227,46 qm beträgt, wobei ihrer Auffassung nach ein Quadratmetermietzins von 12,50 DM gerechtfertigt sein soll. Der Kläger hat diese Angaben zwar für übersetzt gehalten, der Fläche von 227,46 qm aber nicht widersprochen. Die gepflasterte Außenfläche beträgt 430 qm, für die die Kläger einen Mietzins von 2,50 DM für angemessen halten. Legt man diese Angaben zu Grunde und berücksichtigt bei einer Schätzung den Einwand des Klägers, die von den Beklagten angegebenen Beträge seien zu hoch angesetzt, so kann der monatliche Mietzins – einschließlich der zwischen den Parteien vereinbarten Mehrwertsteuer – auf 3.000 DM für Ausstellungshalle und gepflasterte Flächen geschätzt werden. Dies führt zu einem Jahresmietwert von 36.000 DM, der dem Antrag zu 1. zu Grunde zu legen ist.

Kein Streit herrscht darüber, dass für den Antrag zu 2. ein Betrag von 5.000 DM in Ansatz zu bringen ist, sodass der Streitwert insgesamt in Anwendung der §§ 3 ZPO, 16 Abs. 1 KGK analog auf 41.000 DM festzusetzen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456957

NZM 2000, 190

OLGR-CBO 1999, 263

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