Leitsatz (amtlich)

Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen BGHBeschl. v. 2.9.2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101. Anschließung an OLG Celle - Beschl. v. 19.10.2009 - 2 W 280/09, OLGReport Celle pp. 2009, 930).

 

Normenkette

RVG §§ 15a, 60; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 06.10.2009; Aktenzeichen 606 F 2550/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 6.10.2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Nach rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 28.7.2009 hat der Beklagte im Streitfall die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. der Streitwert ist auf 8.100 EUR festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 16.8.2009 hat der Kläger Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO beantragt. Dabei sind - abgesehen von Gerichtskosten und Auslagenvorschüssen - zunächst geltend gemacht worden:

1,3 Geschäftsgebühr

583,70 EUR

Post und Telekommunikationspauschale

20 EUR

1,3 Verfahrensgebühr

583,70 EUR

./. 0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV

291,85 EUR

Umsatzsteuer

170,15 EUR

Summe

1.065,70 EUR.

Das AG hat mit Beschluss vom 6.10.2009 unter Nichtberücksichtigung der Geschäftsgebühr und entsprechender Anpassung der Umsatzsteuer insgesamt 914,10 EUR - neben 543 EUR verauslagten Gerichtskosten also Anwaltskosten von 371,10 EUR - festgesetzt. Gegen diesen ihm am 23.10.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 5.11. sofortige Beschwerde eingelegt und dabei seinen Kostenfestsetzungsantrag - hinsichtlich der unterbliebenen Anrechnung unter Berufung auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 15a RVG - dahin korrigiert, dass nunmehr - abgesehen von den verauslagten Gerichtskosten - geltend gemacht wurden:

1,3 Verfahrensgebühr

583,70 EUR

0,5 Terminsgebühr

224,50 EUR

Post und Telekommunikationspauschale

20 EUR

Umsatzsteuer

157,36 EUR

Summe

985,56 EUR.

Nach Hinweis des AG und entsprechendem gesonderten Antrag auf Nachfestsetzung sind mit Beschluss vom 5.1.2010 weitere 267,16 EUR - entsprechend 0,5 Terminsgebühr zzgl. Umsatzsteuer - festgesetzt worden. Der sofortigen Beschwerde hat das AG parallel dazu nicht abgeholfen und dabei im Kern darauf abgestellt, dass § 15a RVG als Gesetzesänderung gem. § 60 RVG auf - wie vorliegend gegebene - 'Altfälle' keine Anwendung finden könne.

II.1. Für das Beschwerdeverfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGGReformG weiterhin das vor dem 1.9.2009 geltende Recht maßgeblich.

2. Die - form und fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere betrifft sie auch einen 200 EUR übersteigenden Beschwergegenstand. Zwar entspricht die angegriffene Festsetzung vom 6.10.2009 hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren noch verfolgten Positionen formal dem ursprünglichen Antrag des Klägers, der Antrag ist jedoch im Rahmen der Beschwerde bezüglich der verbliebenen Streitposition 'Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV' im Sinne einer zulässigen Nachliquidation (vgl. Zöller28Herget, ZPO § 104 Rz. 21 'Nachliquidation' m.w.N.) korrigiert worden. Das gilt umsomehr, als das AG inhaltlich unzweifelhaft deutlich gemacht hat, dass es die Geltendmachung der Verfahrensgebühr im Umfang der ursprünglich vorgenommenen Absetzung entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV in keinem Fall - also auch nicht etwa in Gestalt einer gesonderten Nachliquidation - festzusetzen bereit ist. Diese aufgrund der Anrechnung unterbliebene Festsetzung betrifft einen Betrag von (291,85 EUR zzgl. 19 % Mwst =) 347,30 EUR.

3. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.

a) Der Kläger geht selbst zunächst zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - auch - des erkennenden Senates davon aus, dass nach der bei Auftragserteilung an seine Prozessbevollmächtigte bestehenden Rechtslage auf die Verfahrensgebühr entsprechend Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV die hälftige Anrechnung der vorprozessual verdienten 1,3 Geschäftsgebühr - hier also eine 0,65 Gebühr bzw. ein Betrag von netto 291,85 EUR - vorzunehmen war. genau dem entspricht die in den Beschlüssen vom 6.10.2009 und vom 5.1.2010 erfolgte amtsgerichtliche Kostenfestsetzung.

b) An dieser Rechtslage hat sich für den Streitfall durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des neugeschaffenen § 15a RVG nichts geändert, da diese Rechtsänderung gemäß der (allgemeinen) Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG hier keine Anwendung findet.

Die Frage der Anwendbarkeit von § 15a RVG für - wie im Streitfall vorliegende - 'Altfälle' ist in der Rechtsprechung höchst umstritten:

So haben sich für die Anwendbarkeit von § 15a RVG in 'Altfällen' ausgesprochen einige obergerichtliche Senate (vgl. - jeweils zitiert nach juris - OLG Stuttgart 8. Zivilsenat - Beschl. v. 11.8.2009 - 8 W 339/09. OVG NW 4. Senat - Beschl. v. 11.8.2009 - ...

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