Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung in Versorgungsausgleichssachen nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG

 

Normenkette

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 05.06.2014; Aktenzeichen 605 F 5422/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover im Ausspruch zu den Kosten geändert und wie folgt neu gefasst:

Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; ihre erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst (§ 81 FamFG).

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 20 FamGKG); ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst (§ 81 FamFG).

 

Gründe

I. Die Ehe der Beteiligten ist durch Urteil des AG - Familiengericht - Hannover vom 5.8.2008 unter Durchführung des Versorgungsausgleichs geschieden worden. Dabei hatte das AG ausdrücklich auf die Möglichkeit einer späteren Neuberechnung aufgrund veränderter Rentenwerte hingewiesen.

Mit am 23.9.2013 eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller persönlich im Hinblick auf die sich aus seinem aktuellen Rentenbescheid ergebenden Abweichungen zu den im seinerzeitigen Versorgungsausgleich angegebenen Werten darum gebeten, den Versorgungsausgleich neu zu berechnen. Das AG hat ihn mit Schreiben vom 10.10.2013 darauf hingewiesen, dass diese Abweichung wesentlich auch auf der durchgeführten Kürzung seiner Altersrente durch den Versorgungsausgleich beruhen dürfte. Abschließend heißt es "Teilen sie daher binnen zwei Wochen mit, ob Sie die Fortsetzung des Verfahrens wünschen." Nachdem sich der Antragsteller, der den Hinweis dahin verstanden hatte, dass die weitere Durchführung des Verfahrens ohne seine entsprechende Mitteilung unterbleiben werde, nicht gemeldet hatte, hat das AG die erforderlichen aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Für die Ehefrau hatte sich für das Verfahren alsbald eine Rechtsanwältin legitimiert.

Nach Vorlage der Auskünfte hat das AG unter dem 29.4.2014 den Antragsteller darauf hingewiesen, dass danach die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 51 VersAusglG mangels Vorliegens einer in diesem Sinne wesentlichen Änderung nicht vorlägen und ihm eine Antragsrücknahme nahegelegt, die alsbald erfolgt ist.

Mit Beschluss vom 5.6.2014 hat das AG schließlich die Verfahrenskosten insgesamt dem Antragsteller auferlegt und den Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt. Seine Kostenentscheidung hat das AG damit begründet, dass die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 2 [Nr. 2] FamFG gegeben seien. Der Beschluss ist abschließend mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich der Hauptsacheentscheidung (befristete Beschwerde gem. § 58 FamFG) versehen; eine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 8a FamGKG bezüglich der Wertentscheidung (Beschwerde innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 FamGKG bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200 EUR gem. § 59 FamGKG) enthält sie dagegen nicht.

Gegen diesen, ihm am 12.6.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.6.2014 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der sich gegen "eine nochmalige Kostenerzeugung" wendet und "um Erlassung der Kosten" bittet.

Das AG hat die Beschwerde als eine solche gegen die Wertfestsetzung ausgelegt und ihr - schon unter Hinweis auf das Fehlen eines hinreichenden Wertes des Beschwerdegegenstandes - nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Beteiligten unter Fristsetzung für etwaige Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als eine solche gegen die Kostenentscheidung auszulegen sein werde, sowie darauf, dass und warum im einzelnen die Beschwerde voraussichtlich Erfolg haben müsse. Stellungnahmen dazu sind nicht erfolgt.

II.1. Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich schon nach ihrem wiedergegebenen Kernpetitum ohne jeden vernünftigen Zweifel nicht gegen die amtsgerichtliche Wertfestsetzung, sondern vielmehr gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung. Dafür spricht vorliegend zusätzlich, dass das AG auch allein diesbezüglich eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hatte, eine gesonderte Anfechtbarkeit der Wertfestsetzung also für den Antragsteller nicht einmal ohne weiteres erkennbar war.

2. Diese Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und - ohne dass es nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 27.11.2013 - XII ZB 597/13, FamRZ 2014, 372 f. = NJW-RR 2014, 129) in fG-Verfahren der Erreichung einer Mindestbeschwer bedürfte - auch im Übrigen zulässig.

3. Sie hat auch - worauf die Beteiligten vorab ausdrücklich hingewiesen worden sind - den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

a. Nach ganz einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Kostenentscheidung des Familiengerichtes soweit sie auf einer Ermessensausübung beruht, vom Beschwerdegericht allein auf Ermessensfehler zu überprüfen. Einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterliegt sie dagegen, soweit dabei das tatsächliche Vorliegen von Regelbeispielen für eine Einschränkung oder einen We...

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