Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitwirkung der Beteiligten trotz Amtsermittlungspflicht

 

Normenkette

AdWirkG §§ 2, 5; FamFG § 26

 

Verfahrensgang

AG Celle (Beschluss vom 14.06.2010; Aktenzeichen 40 F 40018/09 AD)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Celle vom 14.6.2010 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren mit ihrem am 11.11.2009 bei dem AG angebrachten Antrag die Anerkennung einer von dem Bezirksgericht ... in Ghana ausgesprochenen Adoption eines Minderjährigen. Das AG hat ihren Antrag durch Beschluss vom 14.6.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragsteller zumindest die ausländische Adoptionsentscheidung hätten vorlegen und eine Erläuterung zum Ablauf des Adoptionsverfahrens nebst Vorlage etwaiger in diesem Verfahren eingeholter und verwerteter Sozialberichte hätten abgeben müssen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen eingeholt.

II. Die Beschwerde ist statthaft (§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG trifft das Familiengericht die Anerkennungs- oder Wirkungsfeststellung nach § 2 AdWirkG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gericht hat folglich von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen, § 26 FamFG. Den Umfang der Ermittlungen bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Danach können die Ermittlungen dann abgeschlossen werden, wenn von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Allerdings werden die Beteiligten durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht von ihrer Pflicht entbunden, ihrerseits an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts findet dort ihre Grenze, wo es die Verfahrensbeteiligten selbst in der Hand haben, die notwendigen Beweismittel zu bezeichnen oder vorzulegen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl., § 26 Rz. 20 f.).

2. Zu den mit einem Antrag auf Anerkennung einer Auslandsadoption dem Gericht notwendigerweise vorzulegenden Unterlagen gehört das Original der ausländischen Adoptionsentscheidung, die zudem grundsätzlich mit der entsprechenden Legalisation versehen sein muss (vgl. Hölzel StAZ 2003, 286, 294). Soweit es die Legalisation betrifft, hat die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen in ihrer Stellungnahme vom 1.3.2011 darauf hingewiesen, dass die deutsche Botschaft in Accra wegen der Unzuverlässigkeit des Personenstands- und Beurkundungswesens in Ghana die Legalisation ghanaischer Urkunden eingestellt hat und die Echtheit der Urkunden daher im Rahmen eines an die deutsche Botschaft zu stellenden Überprüfungsersuchens aufzuklären ist. Auch hierfür ist das Original der zu überprüfenden Urkunde zwingend erforderlich.

3. Mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 2.11.2009 haben die Antragsteller die Übersetzung einer Adoptionsentscheidung des Bezirksgerichts ... vom 17.12.2008 vorgelegt. Das AG hatte danach durch Verfügung vom 18./19.11.2009 - u.a. - die Vorlage der Adoptionsentscheidung angeordnet; auch auf Nachfrage vom 1.4.2010 erfolgte darauf keine Reaktion. In seinem Beschluss vom 14.6.2010 hat das AG die Zurückweisung des Antrages ausdrücklich darauf gestützt, dass es an der Vorlage der Adoptionsentscheidung fehlt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller wiederum nur eine bereits bei Verfahrenseinleitung eingereichte Übersetzung der Adoptionsentscheidung, nicht aber die Adoptionsentscheidung selbst vorgelegt. Auf das Erfordernis der Vorlage der Originalentscheidung hat auch die Bundeszentralstelle in ihrem Schriftsatz vom 1.3.2011 nochmals hingewiesen. Obwohl die Antragsteller daraufhin selbst eine ergänzende Stellungnahme bis zum 11.4.2011 angekündigt haben, ist eine weitere Reaktion bislang nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage sieht der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufes von weiteren Ermittlungen ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2749373

FamRZ 2011, 1525

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge