Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Beschwerderecht des von der elterlichen Sorge insgesamt ausgeschlossenen Elternteils gegen Auswahl des Ergänzungspflegers für einen Teilbereich der elterlichen Sorge

 

Leitsatz (amtlich)

Dem von der elterlichen Sorge insgesamt bestandskräftig ausgeschlossenen Elternteil steht unter der Geltung des FamFG gegen eine Entscheidung, durch die der Ergänzungspfleger für einen Teilbereich der elterlichen Sorge ausgewählt und bestimmt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (Abgrenzung zu KG - Beschl. v. 1.7.2008 - 1 W 360/07 und 1 W 361/07 - FamFR 2008, 2306 ff. = FGPrax 2008, 238 f. = ZKJ 2008, 519 ff. = JAmt 2009, 455 ff. zur vor dem 1.9.2009 maßgeblichen Rechtslage).

 

Normenkette

FamFG § 59

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 05.07.2012; Aktenzeichen 605 F 5145/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 5.7.2012 über die Auswahl des Ergänzungspflegers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG)

 

Gründe

I. Mit insgesamt bestandskräftigem Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 6.10.2009 ist die elterliche Sorge für die Betroffene N. J. hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge auf einen Ergänzungspfleger sowie im Übrigen auf die Kindesmutter übertragen worden. Zugleich war Rechtsanwältin O. in H. zur Ergänzungspflegerin bestimmt worden.

Nachdem die zunächst bestellte Ergänzungspflegerin ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und auch eine Anhaltung durch Ordnungsmittel mangels Vollstreckungsmöglichkeit zu keinem Erfolg geführt hatte, hat das AG mit bestandskräftigem Beschluss vom 20.6.2012 diese Ergänzungspflegerin aus ihrem Amt entlassen.

Mit weiterem Beschluss vom 5.7.2012 hat das AG nunmehr Rechtsanwältin A. R. zur Ergänzungspflegerin bestellt; diese ist am 6.7.2012 auch bereits bestallt worden.

Ausdrücklich gegen den Bestellungsbeschluss vom 5.7.2012 wendet sich der Kindesvater mit seiner am 13.7.2012 beim AG eingegangenen Beschwerde. Er erstrebt damit die Aufhebung des Beschlusses und begehrt, ihm "de facto vorübergehend bis zur mündlichen Verhandlung des beim Familiengericht eingereichten Sorgerechtsantrages vom 22.6.2012 den Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge zu übertragen".

Das AG hat mit Beschluss vom 1.8.2012 "der Beschwerde nicht abgeholfen".

II. Die Beschwerde des Kindesvaters ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Beschwerde ist zwar statthaft, da die durch das AG mit der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Bestellung einer (neuen) Ergänzungspflegerin gem. § 151 Nr. 5 FamFG eine Kindschaftssache darstellt, gegen die als Endentscheidung des AG gem. § 58 FamFG die Beschwerde eröffnet ist. Angesichts des Vorliegens einer Endentscheidung war das AG zugleich gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu einer Abhilfeentscheidung nicht befugt.

2. Dem Kindesvater fehlt jedoch im vorliegenden Falle die gem. § 59 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die Auswahl und Bestellung der Ergänzungspflegerin nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Der Kindesvater ist aufgrund des bestandskräftigen und zwischenzeitlich auch nicht etwa familiengerichtlich abgeänderten Beschlusses vom 6.10.2009 an der elterlichen Sorge für N. J. in keiner Weise mehr beteiligt; diese wird vielmehr - soweit sie nicht hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge dem vorliegend neu zu bestellenden Ergänzungspfleger obliegt, also im Wesentlichen - allein durch die Kindesmutter ausgeübt.

Durch die vorliegend verfahrensgegenständliche Auswahl des Ergänzungspflegers sind vor allem die Rechte des betroffenen Kindes betroffen, die angesichts des Alters ggf. durch seinen gesetzlichen Vertreter - hier also die außerhalb der Gesundheitsfürsorge allein die elterliche Sorge ausübende Kindesmutter - geltend gemacht werden können.

Ob darüber hinaus eigene Rechte des im Übrigen die elterliche Sorge ausübenden Elternteils von einer wie streitgegenständlichen Entscheidung berührt werden (so etwa BayObLG - Beschl. v. 26.2.1999 - 1 Z BR 193/98, FamRZ 2000, 251 f. = NJW-RR 1999, 1676 f. = juris; Keidel16-Meyer-Holz, FamFG § 59 Rz. 70; Prütting/Helms2-Abramenko, FamFG § 60 Rz. 34) kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls der - wie vorliegend der Kindesvater - insgesamt von der elterlichen Sorge ausgeschlossene Elternteil ist nach zutreffender und (soweit ersichtlich) ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung wie Schrifttum nicht in eigenen Rechten betroffen (vgl. BayObLG, a.a.O.; KG - Beschl. v. 1.7.2008 - 1 W 360/07 und 1 W 361/07 - FamFR 2008, 2306 ff. = FGPrax 2008, 238 f. = ZKJ 2008, 519 ff. = JAmt 2009, 455 ff.; Keidel16-Meyer-Holz, a.a.O.; Prütting/Helms2-Abramenko, a.a.O.; Meysen u.a.-Finke, Das Familienverfahrensrecht, FamFG § 59 Rz. 8; Schulte-Bunert/Weinreich3-Unger, FamFG § 59 Rz. 9; ebenso für die Auswahl eines Vormundes OLG Braunschweig - Beschl. v. 23.2.2012 - 9 UF 27/12 - FamFR 2012, 237 = OLGReport Ost 24/12 Anm. 3 = BeckRS 2012, 07266 = juris).

Soweit unter Geltung des v...

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