Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zuweisung von Papageien im Hausratsverteilungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es nicht, den anderen Ehegatten von der Nutzung von Hausrat oder Tieren (hier: Papageien) auszuschließen.

 

Normenkette

HausratsVO § 8 Abs. 1; BGB § 1361a

 

Verfahrensgang

AG Gifhorn (Beschluss vom 10.12.2008; Aktenzeichen 16 F 732/06)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die 1944 geborene Antragstellerin und der 1947 geborene Antragsgegner haben am 26.3.1975 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Nach ihrer Trennung Ende März 2005 wurde die Ehe auf den am 9.8.2006 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil vom 1.11.2007 geschieden. Mit Schriftsatz vom 6.2.2007 begehrte die Antragstellerin eine Teilregelung bezüglich der zum ehelichen Haushalt gehörenden Papageien und Wellensittiche. Dieser Antrag war ausweislich der Protokolle nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.

Die Parteien hatten 1988 eine Blaustirnamazone mit Namen Willi angeschafft und in der Folgezeit weitere 39 Vögel (Papageien und Wellensittiche) hinzu erworben. Das Eigentum der während der Lebensgemeinschaft angeschafften Tiere ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, wer die Tiere im Wesentlichen versorgt hat. Für die Haltung der Tiere hatten die Parteien mehrere Vogelvolieren angeschafft und das - nach der Trennung der Parteien vom Antragsgegner bewohnte - Haus, bezüglich dessen die Antragstellerin die Teilungsversteigerung betreibt, mit einem Anbau für die Vögel versehen.

Nach der Trennung hat die Antragstellerin im Juni 2005 15 Papageien und einen Beo in die Pflege des Papageien in Not e.V. übergeben. Die Kosten für deren Betreuung in der Einrichtung trägt sie allein, weil nach ihrer Auffassung der Antragsgegner die Tiere nicht artgerecht versorge. Mit Bescheiden der unteren Naturschutzbehörde vom 9. und 18.1.2007 wurde die Beschlagnahme verschiedener Tiere aufgrund fehlender Beringung verfügt.

Mit ihrem Antrag in der Folgesache begehrt die Antragstellerin die Zuweisung der Papageien und Wellensittiche zu Alleineigentum, wobei nach ihrem Beschwerde

vorbringen noch zwei Ara chloroptera (namens Wotanja und Erda), ein Graupapagei (namens Jakob), eine Amazona aestiva (namens Willi), eine VenezuelaAmazone (namens Ella), ein Pflaumenkopfsittich (namens Pancho), ein Schildsittich (namens Ludwig), ein Mohrenkopfpapagei (namens Susi) sowie ein Agapornide (namens Do oder Re) leben. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Hausrat im Übrigen - von einigen Sammlerstücken abgesehen - geteilt ist.

Im angefochtenen Beschluss hat das AG der Antragstellerin die für die Folgesache nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass sie eine Gesamtaufstellung des ehelichen Hausrats nicht vorgelegt habe und daher ihrer Mitwirkungspflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin eine 103 Positionen umfassende und nach Zimmern gegliederte Aufstellung über den bei Trennung vorhandenen Hausrat vorgelegt und zugleich darauf hingewiesen, dass dieser einvernehmlich geteilt und allein die Zuweisung der Vögel im Streit sei. Da in der Aufstellung der Hausratsgegenstände Wertangaben fehlten, hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet.

Das AG hat im Scheidungsurteil vom 1.11.2007 eine Entscheidung über die Folgesache Hausratsteilung entgegen § 623 Abs. 1 Satz ZPO nicht getroffen. Da nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.11.2007 die Folgesache Hausratsteilung nicht erörtert wurde (§ 13 Abs. 2 HausratsVO), geht der Senat von einer im Einvernehmen mit den Parteien erfolgten konkludenten Abtrennung der Folgesache gem. § 628 ZPO aus.

Das AG hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Auffassung vertreten, dass für die nach § 8 Abs. 1 HausratsVO gerechte und zweckmäßige endgültige gerichtliche Teilung des Hausrats grundsätzlich der gesamte, bei Trennung der Eheleute vorhandene Hausrat festzustellen ist, den diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzulegen haben (OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1102. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., Rz. 12 zu § 8 HausratsVO). Vorliegend kann indes dahinstehen, ob die Antragstellerin unter Berücksichtigung des im Hausratsteilungsverfahrens geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) gehalten war, sämtliche Hausratsgegenstände anzuführen sowie deren Wert mitzuteilen. Ob ein Regelungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf die unstreitig erfolgte Aufteilung der Hausratsgegenstände im Übrigen als (Teil)Einigung besteht (§ 1 Abs. 1 HausratsVO. PWW/Weinreich, BGB, 3. Aufl., Rz. 8 ff. zu § 1 HausratsVO), bedarf vorliegend ebenfalls keiner Entscheidung. Der Senat kann es auch dahinstehen lassen, ob die von den Parteien gehaltenen Vögel als Hausrat anzusehen sind oder jedenfalls die Vorschriften der Hausra...

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