Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 06.01.1999; Aktenzeichen 53 F 282/97)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Gericht des 1. Rechtszuges vorbehalten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 DM.

 

Gründe

Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Ziff. 7, 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluß sowie das zugrunde liegende Verfahren nach § 575 ZPO aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Das Verfahren des Amtsgerichts leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.

Das Amtsgericht hat mit der Zuweisung der Gegenstände des Hausrats in das Alleineigentum der Parteien seine Regelungskompetenz überschritten, da das Gesetz eine solche Zuweisung für die Zeit des Getrenntlebens der Eheleute nicht vorsieht. Die Verteilung des Hausrats während des Getrenntlebens der Ehegatten, auf die in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vorschriften der HausratsVO sinngemäß anzuwenden sind (§ 18 a HausratsVO), regelt in materieller Hinsicht § 1361 a BGB. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, während der Trennungsphase der Eheleute keine rechtsgestaltende, also abschließende Regelung zu treffen, diese vielmehr der endgültigen Auseinandersetzung der Eheleute bei der Ehescheidung vorzubehalten (Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl. 1998, § 1361 a BGB, Rn. 4). Entscheidungen nach § 1361 a BGB gelten deshalb nur für die Zeit der Trennung und verlieren ihre Kraft, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen oder die Ehe rechtskräftig geschieden wird (OLG Zweibrücken, FamRZ 1991, 848; Staudinger-Hübner, BGB, 12. Aufl. 1993, § 1361 a, Rn. 3; MünchKomm-Wacke, BGB, 3. Aufl. 1993, § 1361 a, Rn. 3; Erman-Heckelmann, BGB, 9. Aufl. 1993, § 1361 a, Rn. 6). Streitgegenstand dieser Verfahren ist die vorläufige Regelung von Besitz- und Nutzungsrechten der Ehegatten an den Hausratsgegenständen, nicht jedoch der Eigentumsverhältnisse hieran, die gem. § 1361 a Abs. 4 BGB unberührt bleiben, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Gerichtliche Regelungen können nur hinsichtlich der Herausgabe einzelner Gegenstände (§ 1361 a Abs. 1 Satz 1 BGB) oder zur Gebrauchsüberlassung (§ 1361 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB) getroffen werden. Eine endgültige Eigentumszuteilung darf das Familiengericht – entgegen dem sonstigen Verfahren nach der HausratsVO – während der Trennungsphase der Eheleute nicht vornehmen (Palandt-Brudermüller, BGB, 59. Aufl. 2000, § 1361 a, Rn. 1 f.; Staudinger-Weinrich, BGB, 13. Aufl. 1999, § 18 a HausratsVO, Rn. 7; Erman-Heckelmann, a.a.O., Rn, 5; Johannsen/Henrich-Brudermüller, a.a.O., sowie Rn. 48).

Das Amtsgericht hat des weiteren gegen seine aus der Amtsermittlungspflicht (gem. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 12 FGG) folgende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, da nicht erkennbar ist, daß das Amtsgericht die Eigentumsverhältnisse an den Hausratsgegenständen ermittelt und sodann bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.

Bei der endgültigen Verteilung des Hausrats gem. §§ 8, 9 HausratsVO ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, den zur Verteilung anstehenden gesamten Hausrat festzustellen und sodann die für das Hausratsverfahren bedeutsamen Eigentumsverhältnisse zu klären (OLG Bamberg, FamRZ 1996, 1293; OLG Zweibrücken, FamRZ 1993, 82, 84; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 8 HausratsVO, Rn. 12). Nach Auffassung des Senates gilt diese Amtsermittlungspflicht im Falle des § 1361 a BGB zwar nicht in vollem Umfange. Anders als bei Scheidung der Eheleute ist eine erschöpfende Regelung des gesamten Hausrats in dem auf eine vorläufige Regelung ausgerichteten Verfahren nach § 1361 a BGB nicht erforderlich, vielmehr besteht die Möglichkeit, die Verteilung auf einzelne Gegenstände des Hausrats zu beschränken (OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1270; BayOblGZ 1972, 465, 466; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1361 a, Rn. 2; Staudinger-Hübner, a.a.O., § 1361 a, Rn. 4; Erman-Heckelmann, a.a.O., Rn. 5; MünchKomm-Wacke, a.a.O., Rn. 19), weshalb eine Feststellung des gesamten Hausrats nicht erforderlich ist. Geboten ist aber auch im Verfahren nach § 1361 a BGB die Feststellung der Eigentumsverhältnisse von Amts wegen. § 1361 a Abs. 1 BGB regelt die Ansprüche bei Alleineigentum eines getrenntlebenden Ehegatten an einem Haushaltsgegenstand. Nach § 1361 a Abs. 1 Satz 1 BGB besteht grundsätzlich ein Herausgabeanspruch des Alleineigentümers gegen den anderen Ehegatten. Nach § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB kann dagegen der Nichteigentümer von dem Eigentümer unabhängig von den Besitzverhältnissen verlangen, daß ihm ein in fremden Eigentum stehender Gegenstand zur alleinigen Gebrauchsüberlassung zugewiesen wird, wobei § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Zuweis...

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