Leitsatz (amtlich)

1. Ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn über den damit üblicherweise verbundenen seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer einhergeht.

2. Die vom Schädiger zu erstattenden Beerdigungskosten bestimmen sich danach, inwieweit sie nach der Lebensstellung des Verstorbenen bzw. seiner zum Unterhalt verpflichteten Eltern angemessen erscheinen. Da die Lebensstellung insbesondere auch durch die wirtschaftlichen Verhältnisse geprägt wird, ist der Umstand, dass die unterhaltspflichtigen Eltern ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe) bestreiten, für die Bemessung des erstattungsfähigen Aufwands von Bedeutung.

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 13.03.2008; Aktenzeichen 5 O 282/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 19.3.2008 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Verden vom 13.3.2008 in der Fassung des (teilweisen) Nichtabhilfebeschlusses vom 27.3.2008 wird zurückgewiesen.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines ihrer Ansicht nach jedem von ihnen zustehenden Schmerzensgeldanspruchs i.H.v. mindestens 10.000 EUR für die mit der Geburt, Betreuung, Pflege sowie mit dem Tod ihres Sohnes C. verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Desweiteren beanspruchen sie Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe der Beerdigungskosten von 4.101,34 EUR, die sie nach ihrem Vortrag für die Bestattung und die Trauerfeier ihres Sohnes aufgewendet haben.

Das LG hat durch Beschluss vom 13.3.2008 das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger mit dem Hinweis auf die fehlende Vorlage einer aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde vom 19.3.2008, der eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur für den Kläger zu 2) beigefügt war, hat das LG dem Kläger zu 2) durch Beschluss vom 27.3.2008 Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs für aufgewendete Beerdigungskosten i.H.v. 1.280 EUR bewilligt. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.3.2008 verwiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 21.4.2008, mit dem sie ihr bisheriges Vorbringen weiter vertiefen.

II. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den ihr Prozesskostenhilfegesuch vom 17.1.2008 zurückweisenden Beschluss vom 13.3.2008 in der Fassung des (teilweisen) Nichtabhilfebeschlusses vom 27.3.2008 ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das LG über das insoweit zuerkannte Maß hinaus die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe versagt.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) ist bereits deswegen zurückzuweisen, weil sie auch weiterhin eine eigene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.

2. Soweit der Kläger zu 2) beanstandet, dass das LG ihm zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung des Schmerzensgeldsanspruchs versagt habe, folgt der Senat seiner Auffassung nicht.

Wie in den Gründen des (teilweisen) Nichtabhilfebeschlusses vom 27.3.2008 zutreffend ausgeführt, vermag der Kläger zu 2) nicht darzulegen, dass er durch die Geburt, Pflege und das spätere Versterben seines Sohnes eine nach Art und Schwere erheblich über die von den Betroffenen in vergleichbaren Fällen erfahrenen Beeinträchtigungen hinausgehende Gesundheitsbeschädigung erlitten hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rz. 71 m.w.N.). Nach ganz überwiegender Auffassung kommt jedoch ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht, wenn über den damit üblicherweise verbundenen seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer einhergeht (BGH NJW 1989, 2717; OLG Naumburg NJW-RR 2005, 900-902).

Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob die vom Kläger zu 2) unter Bezugnahme auf die vorgelegten ärztlichen Atteste geschilderte "depressive Reaktion" bzw. "mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom", die einer medikamentösen, teilweise sogar pflanzlich-medikamentösen Behandlung offensichtlich ohne weiteres zugänglich ist, überhaupt auf einen dermaßen schweren und nachhaltigen Leidensdruck hindeutet.

Jedenfalls hat der Kläger zu 2), worauf das LG bereits zutreffend hingewiesen hat, nicht in hinreichendem Maße dargelegt und belegt, dass die von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt bzw. dem Versterben seines Sohnes eingetreten sind. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus den ...

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