Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine vertragliche Haftung des Wertgutachters im Zwangsversteigerungsverfahren

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 09.01.2004; Aktenzeichen 4 O 216/03)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 9.1.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

 

Gründe

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch in der Sache selbst keinen Erfolg. Dazu hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 15.4.2004 Folgendes ausgeführt, woran er festhält:

Verfahrensfehler des LG sind nicht ersichtlich. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die rechtliche Würdigung des LG, wonach der Beklagte wegen des von ihm als gerichtlichem Sachverständigen für das Zwangsversteigerungsgericht erstatteten Wertgutachtens nach § 839a BGB nicht hafte, weil die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt seien und andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kämen. Die Kläger meinen, die Klage sei sehr wohl nach § 839a BGB begründet, außerdem kämen andere Anspruchsgrundlagen (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und Verschulden bei Vertragsschluss) in Betracht. Mit allen seitens der Kläger geltend gemachten Einwänden hat sich das LG in seiner eingehenden und sorgfältigen Urteilsbegründung umfassend auseinander gesetzt. Wesentliche neue Gesichtspunkte vermag die Berufungsbegründung nicht aufzuzeigen. Der Senat schließt sich deshalb in erster Linie der Urteilsbegründung des LG an und sieht von Wiederholungen ab, zumal die Argumentationstiefe der Begründung des landgerichtlichen Urteils auch hohen obergerichtlichen Maßstäben uneingeschränkt entspricht. Im Hinblick auf die Ausführungen der Berufungsbegründung wird lediglich auf Folgendes hingewiesen:

1. Unrichtig ist die Auffassung der Kläger, neben § 839a BGB kämen für die Haftung des Beklagten auch andere Anspruchsgrundlagen als § 839a BGB in Betracht. Der BGH hat bereits in Kenntnis des bevorstehenden In-Kraft-Tretens des § 839a BGB in einem noch nach altem Recht zu beurteilenden Fall, der sich gerade auf die auch hier gegebene Konstellation der Haftung des gerichtlichen Wertgutachters im Zwangsversteigerungsverfahren bezog, ausdrücklich seine schon damals feststehende Rechtsprechung bestätigt, dass vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche der Verfahrensbeteiligten gegen den Gerichtssachverständigen mangels eines Vertrages mit ihm nicht bestehen (BGH v. 20.5.2003 - VI ZR 312/02, MDR 2003, 1180 = BGHReport 2003, 996 = NJW 2003, 2825). Nach altem Recht kam deshalb als Anspruchsgrundlage nur § 826 BGB - der Sonderfall des im Einzelfall beeidigten Sachverständigen mit der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 154, 163 StGB (vgl. dazu BGH NZM 2003, 411 [412]; OLG Düsseldorf v. 6.8.1986 - 4 U 41/86, NJW 1986, 2891) steht hier nicht in Frage - in Betracht, dessen Voraussetzungen hier nicht ersichtlich sind. Daran hat die Einführung des neuen § 839a BGB hinsichtlich des Nichtbestehens von vertraglichen oder vertragsähnlichen Ansprüchen natürlich nichts geändert, sodass die vom BGH insoweit zur Verneinung vertraglicher Ansprüche gegen den Gerichtssachverständigen vertretene Auffassung nach wie vor gilt. Das hat das LG unter Bezugnahme auf die erwähnte BGH-Entscheidung (BGH v. 20.5.2003 - VI ZR 312/02, MDR 2003, 1180 = BGHReport 2003, 996 = NJW 2003, 2825) zutreffend ausgesprochen. Soweit sich die Berufung demgegenüber wegen drittbezogener Pflichten des Sachverständigen auf das Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 6.2.2003 - III ZR 44/02, MDR 2003, 628 = BGHReport 2003, 486) beruft (eine Kopie des Urteils war der Berufungsbegründung entgegen der Ankündigung auf S. 4 nicht beigefügt, was aber auch unschädlich ist, denn die Entscheidung ist dem Senat ohnehin bekannt und z.B. in NZM 2003, 411 veröffentlicht), ändert das nichts. Denn diese Entscheidung bezieht sich auf die gerichtliche Gutachtentätigkeit des Gutachterausschusses. In Bezug auf den Gutachterausschuss stellt sich die Frage der Amtshaftung nach § 839 BGB (sowohl vor wie nach Einführung des § 839a BGB), denn die Haftung für die Tätigkeit des Gutachterausschusses wird nach Amtshaftungsgrundsätzen beurteilt. Nur in Bezug auf die "Drittbezogenheit" der Amtspflichten nach Amtshaftungsgrundsätzen sind die Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 6.2.2003 von Bedeutung, die sich demgemäß schon wegen des grundsätzlich anderen Ansatzes nicht auf solche Gerichtssachverständige übertragen lassen, die im Gegensatz zu dem bei einer öffentlichen Behörde (in Niedersachsen beim Katasteramt) eingerichteten Gutachterausschuss nicht "Amtsträger" sind. Die "Drittbezogenheit" der Amtspflichten des Gutachterausschusses besagt deshalb nichts für die von der Berufungsbegründung vertretene Auffassung einer Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge