Normenkette

ZPO §§ 321a, 525

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 18 O 2388/01)

 

Tenor

Die Rüge der Beklagten vom 18.11.2002 gegen den Beschluss des Senats vom 31.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

Gründe

I. Der Rechtsbehelf der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 31.10.2002 ist entspr. § 321a ZPO zulässig, aber nicht begründet.

1. Der neu geschaffene § 321a ZPO ist auf Fälle, in denen das Berufungsgericht von der Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht hat, entspr. anwendbar. Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach unanfechtbare Entscheidungen einer Selbstkontrolle des erkennenden Gerichts unterliegen, wenn eine Partei die Verletzung des rechtliches Gehörs oder anderer Verfahrensgrundrechte rügt (vgl. Müller, NJW 2002, 2743 [2745]).

Das Bedürfnis nach einer solchen Selbstkontrolle ist unabhängig davon, ob die gerügte Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren oder aber in zweiter Instanz getroffen worden ist. Denn mit der Einfügung des § 321a hat der Gesetzgeber vor allem den Zweck verfolgt, das BVerfG von der Vielzahl der Verfassungsbeschwerden zu entlasten (vgl. BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577).

Die grundsätzliche Überprüfungsmöglichkeit durch den iudex a quo entspricht der Forderung der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Danach eröffnet ein Verfassungsverstoß nicht (mehr) den Weg zu einer weiteren Instanz. Vielmehr sei ein solcher Verstoß im Wege der Selbstkontrolle zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Diese Prüfung innerhalb der Instanz sei verfahrensökonomisch und führe zu der Entlastung des BVerfG (BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Diese Auffassung liegt ersichtlich auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.1.2002 zu Grunde (I BVR 10/99).

Die entsprechende Anwendung des § 321a ZPO entspricht dem Interesse der Parteien. Sie ermöglicht eine zeitnahe Entscheidung durch ein mit der Sache ohnehin befasstes Gericht, ohne dass i.E. die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen wäre. Diese kommt nach wie vor (als letztes Mittel) in den Fällen in Betracht, in denen eine Partei der Auffassung ist, das Instanzgericht habe den Verfassungsverstoß nicht ausgeräumt.

Gegen die entsprechende Anwendung kann nicht eingewandt werden, der Wortlaut des § 321a ZPO stelle allein auf erstinstanzliche Urteile ab (anders Greger, NJW 2002, 3049 [3051]); denn § 525 S. 1 ZPO bestimmt gerade, dass die für das Verfahren vor den LG geltenden Vorschriften im Berufungsverfahren entspr. anwendbar sind. Abweichende Sondervorschriften sind nicht ersichtlich. Damit ist der Weg für die Rüge nach § 321a ZPO in der Berufungsinstanz durch § 525 S. 1 ZPO vorgezeichnet (vgl. auch OLG Celle v. 24.9.2002 – 2 W 57/02, OLGReport Celle 2002, 304 [306]).

Dem steht schließlich nicht entgegen, dass die Rüge sich vorliegend gegen einen Beschluss, nicht aber ein Urteil wendet. Es entspricht hergebrachten Grundsätzen, dass ein Beschluss jedenfalls unter geringeren Voraussetzungen nachträglich abänderbar ist als ein Urteil (so auch OLG Oldenburg v. 14.10.2002 – 11 UF 208/01, OLGReport Oldenburg 2002, 302 [303]).

Die Entstehungsgeschichte des § 321a ZPO rechtfertigt kein anderes Ergebnis (anders OLG Oldenburg v. 14.10.2002 – 11 UF 208/01, OLGReport Oldenburg 2002, 302). Die Bundesregierung hat eine vom Bundesrat vorgeschlagene ausdrückliche Übernahme der Vorschrift auf alle unanfechtbaren Entscheidungen mit der Begründung abgelehnt, einer „Überprüfung der Überprüfungsentscheidung, etwa des … Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO, in dessen Rahmen eine geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits zu prüfen ist, bedarf es deshalb nicht” (zitiert nach Müller, NJW 2002, 2743 [2746]). Diese Stellungnahme verkennt, dass es hier nicht um die doppelte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, sondern um die – beschränkte – Kontrolle der Berufungsentscheidung durch das Berufungsgericht. Sie kann für die Gegenauffassung nicht herangezogen werden.

2. Der von der Beklagten eingelegte Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats gem. § 522 Abs. 2 ZPO ist als Rüge entspr. § 321a ZPO auszulegen, nicht als grundsätzlich form- und fristlos einzulegende Gegenvorstellung. Denn mit dem angefochtenen Beschluss ist das Urteil des LG Hannover vom 5.2.2002 rechtskräftig geworden. Der Rechtsbehelf der Beklagten zielt mithin darauf ab, die Rechtskraft zu durchbrechen. Hierfür bietet § 321a ein sachgerechtes, fristgebundenes Instrument, das geeignet ist, in einem gesetzlich geregelten Verfahren die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Dann aber ist es konsequent, in den Fällen, in denen die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, statt der Gegenvorstellung nunmehr grundsätzlich § 321a ZPO entspr. anzuwenden (vgl. aber noch BGH v. 7.3.2002 – IX...

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