Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 8 O 41/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. November 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren als auch für den Rechtsstreit in 1. Instanz einheitlich auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Kapitallebensversicherungsvertrags.

Am 23. November 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten im sog. Antragsmodell den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung im Todes- und Erlebensfall. Im Antragsformular wurde der Kläger unter anderem über sein Rücktrittsrecht wie folgt belehrt:

"Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrags. Sofern ich nicht die oben genannten Verbraucherinformationen bei Antragstellung alle erhalten habe, gilt nicht das Rücktrittsrecht, sondern das Widerspruchsrecht, über das ich mit Erhalt des Versicherungsscheins belehrt werde."

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Antragsformulars wird auf Bl. 74 - 76 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte nahm den Antrag durch Übersendung des Versicherungsscheins an.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrags (Bl. 35 d. A.). Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der Widerspruch nur bei Verträgen erklärt werden könne, die im Policenmodell abgeschlossen worden seien. Sei der Vertrag hingegen - wie im vorliegenden Fall - im Antragsmodell zustande gekommen, komme nur der Rücktritt vom Vertrag in Betracht (Bl. 36 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Oktober 2017 (Bl. 37 - 40 d. A.) erklärte der Kläger daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zur Zahlung von 20.007,54 EUR auf. Auch eine Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 aber ab. Dies begründete sie mit einer ihrer Ansicht nach ordnungsgemäßen Rücktrittsbelehrung und der infolge dessen eingetretenen Präklusion des Rücktrittsrechts (Bl. 41 d. A.).

Der Kläger hat gemeint, dass er wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Das Rücktrittsrecht sei nicht präkludiert, weil die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt habe. Die Belehrung sei sowohl formal als auch inhaltlich fehlerhaft.

Seinen Anspruch hat er wie folgt berechnet:

Sparbeitrag 5.951,58 EUR

Abschlusskosten 3.301,50 EUR

Verwaltungskosten 1.255,96 EUR

Nutzungen aus Sparbeiträgen 5.933,26 EUR

Nutzungen aus Verwaltungskosten 673,71 EUR

Kosten eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens 1.785,00 EUR

18.901,01 EUR

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.115,32 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2017 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.785,00 EUR an den Kläger zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten des Privat-gutachtens des Prof. Dr. S. vom 14. Dezember 2017 in Höhe von 1.785,00 EUR freizustellen,

3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.570,80 EUR an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Rücktrittsbelehrung sei weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. Unabhängig hiervon habe der Kläger sein Rücktrittsrecht aber auch verwirkt, weil er den 2003 geschlossenen Vertrag jahrelang beanstandungslos geführt und eine Beitragsreduktion vollzogen habe. Damit habe er gezeigt, an dem Vertrag festhalten zu wollen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2018 (Bl. 196 - 200 d. A.) abgewiesen. Die Rücktrittsbelehrung der Beklagten im Antragsformular sei nicht zu beanstanden. Im Urteil hat das Landgericht zugleich den Streitwert festgesetzt und diesen unter Einbeziehung der geltend gemachten vorgerichtlichen Gutachterkosten mit 13.424,90 EUR beziffert.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Die Auffassung des Landgerichts zur Unwirksamkeit des Rücktritts sei unzutreffend. Die Rücktrittsbelehrung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sie das Rücktrittsrecht von der Übergabe der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherin...

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