Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsregelung: Aussetzung von Umgangskontakten zwischen einem 14-jährigen Sohn und seinem Vater wegen Auseinandersetzungen zwischen ihnen

 

Leitsatz (amtlich)

Abwägung zwischen Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts und Kindeswohl.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 27.01.2006; Aktenzeichen 606 F 4957/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Hannover vom 27.1.2006 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf den Beschluss des AG - FamG - Hannover vom 27.1.2006 verwiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Aussetzung des Umgangsrechts des Antragstellers mit M. nunmehr noch für die Dauer von einem Jahr und sodann eine eingeschränkte Umgangsrechtsregelung begehrt.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung, hat jedoch erklärt, bis September "auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten".

Der Verfahrenspfleger wendet sich gegen eine Aussetzung des Umgangsrechts, weil dadurch die Bindung von M. zu seinem Vater völlig abbrechen könnte.

Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört.

II. Die zulässige Beschwerde rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat hat sich durch persönliche Anhörung der Beteiligten davon überzeugen können, dass das AG mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen wird, lediglich eine vorübergehende Einschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers mit M. angeordnet hat.

Gerade im Licht der weiteren Entwicklung erscheint eine weitergehende Einschränkung des Umgangsrechts oder gar eine Aussetzung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Antragsteller hat nicht nur im Anhörungstermin, sondern auch in außergerichtlichen Schreiben an M. deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Fehler gemacht hat und um Besserung bemüht ist. Dieses Eingeständnis erscheint umso glaubhafter, weil dem Antragsteller nunmehr durch M. ablehnende Reaktion zum erstem Mal wirklich deutlich geworden sein dürfte, welche Eindrücke sein Verhalten bei M. hinterlässt und welche Auswirkungen es im Umgang mit M. hat. Dem Senat ist dabei durchaus klar, dass der Antragsteller sich nicht von Grund auf ändern wird und es auch in Zukunft zu Auseinandersetzungen und sicherlich auch Missverständnissen zwischen M. und seinem Vater kommen wird. M. muss allerdings auch lernen, sich mit seinem Vater, der ihn gerade im sportlichen Bereich in der Vergangenheit und nach Ansicht des Senats auch in der Schule in beachtenswerter Weise gefördert hat, auseinander zu setzen und nicht sämtlichen Konflikten aus dem Weg zu gehen, indem er entweder alles widerspruchslos hinnimmt, was von seinem Vater kommt, oder - wie derzeit - eine völlige Blockadehaltung annimmt.

Der Antragsteller hat M. auch gerade dadurch, dass er "bis September auf die Rechte aus dem Titel verzichtet hat", erhebliches Entgegenkommen signalisiert und ihm die Möglichkeit gegeben, von sich aus im Rahmen der vom AG getroffenen Regelungen die Besuchskontakte wieder aufzunehmen, ohne dass der Antragsteller auch nur versucht, diese zwangsweise durchzusetzen.

Der Senat ist der Ansicht, dass die - wohl auch von der Kindesmutter geförderte - derzeitige Blockadehaltung im Interesse von M. nicht hinzunehmen ist, weil ansonsten, wovon auch der Verfahrenspfleger ausgeht, ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten ist, der keinesfalls der weiteren Entwicklung von M. dienlich ist. Gerade durch den Umstand, dass der Antragsteller deutlich gemacht hat, das vom AG festgelegte Umgangsrecht bis September nicht zwangsweise durchsetzen zu wollen, ist auch dem Interesse M. an einer schrittweisen zwanglosen Annäherung an seinen Vater genüge getan, die auch durch Schriftverkehr zwischen Vater und Sohn begleitet werden sollte. M. hat in der Anhörung durch den Senat deutlich gemacht, dass er sich Schriftverkehr mit seinem Vater vorstellen könnte. So wird er sich auch beim Wort nehmen lassen müssen und ist gehalten Briefe seines Vaters zu beantworten.

Im Übrigen sieht der Senat mit dem AG derzeit keine Veranlassung, von dem durch Senatsbeschluss vom 20.10.2000 getroffenen Umgangsrecht abzuweichen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG, 30 Abs. 2, 94 Abs. 2, 131 Abs. 3 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1782116

FamRZ 2007, 662

OLGR-Nord 2007, 691

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge