Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten nach Ablösung von Darlehensverbindlichkeiten des anderen Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Haben ein Ehegatte und das gemeinsame Kind während intakter Ehe dem anderen Ehegatten die Aufnahme eines Bankkredits durch Einräumung dinglicher Sicherheiten ermöglicht, können sie nach Scheitern der Ehe Erstattung geleisteter Zahlungen nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen.

2. Diente der von dem Darlehensnehmer (Ehemann) persönlich aufgenommene Kredit, für den die Sicherheiten gewährt wurden, dazu, geschäftlich veranlasste Verbindlichkeiten nur vorübergehend umzuschulden, steht der Umstand, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Ablösung des Kredits durch die Sicherungsgeber noch bestand, dem Aufwendungsersatzanspruch auch des Ehegatten nicht entgegen.

 

Normenkette

BGB §§ 662, 670

 

Tenor

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Berufungsverfahren bewilligt, ihm wird Rechtsanwalt ..., Bremen, zur Wahrnehmung der Rechte beigeordnet.

 

Gründe

Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, weil die Klägerin den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bislang nicht hinreichend bestimmt hat. Die Klägerin selbst hat nach ihrem Vortrag auf das vom Beklagten aufgenommene Darlehen an die D.-Bank 24 10.100,77 DM, die geschiedene Ehefrau des Beklagten 144.857,36 DM gezahlt. Da die Klägerin sowohl aus eigenem als auch aus fremden Recht klagt, jedoch lediglich einen Teilbetrag (45.000 EUR) des gesamten Ablösungsbetrages geltend macht, kann nicht festgestellt werden, auf welche der Forderungen, ggf. in welchem Verhältnis, dieser Teilbetrag zu verrechnen ist. Solange die Klägerin dies nicht klarstellt, ist ihre Klage nicht zulässig. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Rechtsverfolgung des Beklagten jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit er geltend macht, die Klägerin sei nicht Inhaberin einer ursprünglich seiner geschiedenen Ehefrau zustehenden Forderung, kann zwar zweifelhaft sein, ob die Klägerin und ihre Mutter eine Vollabtretung mit den Rechtsfolgen der §§ 398 ff. BGB gewollt oder ob sie nicht vielmehr eine Einziehungsermächtigung beabsichtigt haben. Auch in letzterem Fall ist die Klägerin jedoch berechtigt, die Klageforderung im eigenen Namen geltend zu machen (sog. gewillkürte Prozessstandschaft). Denn die Klägerin und die geschiedene Ehefrau des Beklagten nehmen diesen aus dem gleichen rechtlichen Grund in Anspruch und verfolgen im Wesentlichen gleichartige Ansprüche. Der Beklagte hat auch keinen Nachteil davon, dass die Klägerin neben ihrer eigenen die Forderung seiner geschiedenen Ehefrau, ihrer Mutter, geltend macht.

Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch. Auch wenn in der Erklärung der Ehefrau des Beklagten vom 30.12.2003 darauf verwiesen wird, sie trete "ihre Forderung aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaftserklärung" ab, es eine Bürgschaftserklärung der Klägerin und ihrer Mutter jedoch nicht gegeben hat und beide auch nicht aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen worden sind, ist die Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB nach Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass die Abtretung oder eine eventuelle Einziehungsermächtigung sich auf alle Ansprüche erstrecken sollte, die der Klägerin und ihrer Mutter aus der Inanspruchnahme aus der Sicherungszweckerklärung zustehen. Ausschließlich um diese Ansprüche geht es in dem vorliegenden Verfahren.

Die Klage ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - begründet. Der Klägerin und ihrer Mutter steht ein Anspruch auf Erstattung der Beträge zu, die sie an die D.-Bank 24 zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeit des Beklagten aus dem Vertrag vom 12.2.1999 gezahlt haben. Dass sie das Darlehen tatsächlich abgelöst haben, ist in ausreichendem Maße belegt.

Der Anspruch ergibt sich aus den Regelungen über das Auftragsverhältnis (§§ 662, 670 BGB). Soweit es um den Anspruch der geschiedenen Ehefrau des Beklagten geht, ist auch die schuldrechtliche Sonderbeziehung der Ehegatten untereinander bei Scheitern der Ehe unter Heranziehung der Regeln über das Auftragsverhältnis abzuwickeln (BGH v. 5.4.1989 - IVb ZR 35/88, MDR 1989, 977 = FamRZ 1989, 835 ff.; OLG Karlsruhe v. 29.11.1989 - 1 U 167/89, FamRZ 1991, 802 [803]; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 312 [720]). Hat ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe eine Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen, wenn nicht vertraglich ein anderes bestimmt ist (BGH v. 5.4.1989 - IVb ZR 35/88, MDR 1989, 977 = FamRZ 1989, 835 ff.). Nichts anderes gilt, wenn es nicht um einen Anspruch auf Befreiung von der ursprünglich eingegangenen Verbindli...

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